Interview mit Dr. Benedikt Deeg

01.09.2025

Die Ungleichbehandlung von (Verbraucher-)Bauverträgen im Widerrufsfall

Grauer Hintergrund. Links ist das professionelle Bild von Herrn Deeg und rechts sind zwei Exemplare seines publizierten Werks zu sehen.

Interview mit Dr. Benedikt Deeg

Dr. Benedikt Deeg gibt im Interview mit unserem Verlag Einblicke in sein Werk Der Widerruf von (Verbraucher-)Bauverträgen. Darin beleuchtet er die unterschiedlichen Rechtsfolgen des Widerrufs von Bau- und Verbraucherbauverträgen und macht deutlich, warum fundiertes Wissen in diesem Bereich für Bauunternehmen und ihre Rechtsberater unverzichtbar ist. Mehr darüber – ebenso wie über seine persönlichen Eindrücke – erfahren Sie in seinem Gespräch mit uns:

Herr Dr. Deeg, Sie analysieren in Ihrer Arbeit die rechtlichen Unterschiede zwischen dem Widerruf von Bauverträgen und dem von Verbraucherbauverträgen – ein Bereich, der für Bauunternehmen und deren Beratung rechtlich besonders relevant ist. Was hat Sie persönlich dazu motiviert, sich mit diesem Thema intensiv auseinanderzusetzen?

„Promotionsbegleitend habe ich als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der auf das private Bau- und Architektenrecht spezialisierten Kanzlei KDM Juraexperten gearbeitet. In einem Fall haben wir für unseren Mandanten den Widerruf eines Bauvertrags erklärt. Das Gesetz war eindeutig: Mangels Widerrufsbelehrung erhält unser Mandant als Verbraucher die erbrachten Leistungen des Unternehmers ohne Gegen- oder Ersatzleistung. Im Gerichtsprozess hat die Gegenseite mit allen Mitteln versucht, dieses Ergebnis zu korrigieren – jedoch ohne Erfolg.

Seither hat mich dieses Thema nicht mehr losgelassen. Bei der Suche nach einem geeigneten Promotionsthema kam mir der Gedanke: eindeutige Rechtslage, offenbar unbilliges Ergebnis – die ideale Ausgangssituation für eine Promotion. Mein Doktorvater war sofort überzeugt. Letztlich habe ich das Thema lediglich um den Verbraucherbauvertrag ergänzt.“

Beim Schreiben einer juristischen Facharbeit stellen sich oft sowohl methodische als auch inhaltliche Herausforderungen. Gibt es in Ihrem Arbeitsprozess einen Moment, der für Sie besonders herausfordernd – oder vielleicht auch besonders erfreulich – war?

„Für mich war es besonders herausfordernd, mehr oder minder auf mich allein gestellt zu sein: Aus meiner bisherigen juristischen Ausbildung war ich es gewohnt, einen Sachverhalt anhand einer klaren Arbeitsanweisung – bspw.: „Wie hat sich A strafbar gemacht?“ – zu bearbeiten. Plötzlich war es meine Aufgabe, diese Fragestellung selbst zu entwickeln: Wie grenze ich das Thema ein? Wie baue ich die Arbeit auf? Diese und viele weitere Fragen waren ständige Begleiter im Schreibprozess.

Rückblickend ist es genau das, was eine Promotion so lohnend macht: sich von der schieren Größe des Projekts nicht entmutigen zu lassen und trotz aller Tiefs durchzuhalten – Eigenschaften, die für die weitere Berufslaufbahn von unschätzbarem Wert sind.“

Wenn Sie auf Ihre fertige Arbeit zurückblicken: Welche Aspekte empfinden Sie aus Ihrer Sicht als Autor besonders gelungen – fachlich, strukturell oder vielleicht auch in Hinblick auf den vorgeschlagenen Lösungsansatz?

„Mein Doktorvater hat einen seiner Forschungsschwerpunkte in der juristischen Methodenlehre. Entsprechend großen Wert legt er darauf auch in einer Doktorarbeit. Da ich mich hiermit in meiner bisherigen juristischen Ausbildung allenfalls rudimentär auseinandergesetzt hatte, blieb mir nichts anderes übrig, als zu lesen, zu lesen und nochmals zu lesen. Im Verlauf der Arbeit erwies sich dies jedoch als die am besten investierte Zeit:

Vorliegend mag die eklatante Ungleichbehandlung von (Verbraucher-)Bauverträgen im Widerrufsfall dem Rechtsgefühl einzelner oder sogar der Allgemeinheit widersprechen. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig die Befugnis zur Fortbildung des geltenden Rechts. Vielmehr bedarf es hierfür einer Gesetzeslücke. Nach dieser Maßgabe lässt sich ein Großteil der vertretenen Lösungsansätze zurückweisen: Das Gesetz ist in dieser Hinsicht nicht „lückenhaft“. Der rechtspolitische Fehler ist – so unbefriedigend dies auch erscheinen mag – de lege lata nicht korrigierbar.“