Neue Leitlinien zur Anonymisierung: Nichts Neues und doch Sprengkraft

Neue Leitlinien zur Anonymisierung: Nichts Neues und doch Sprengkraft

Header für das Thema Digitalrecht. Zu sehen ist der Autor Frank Ingenrieth vor einem blauen Himmel mit weißen Wolken.

von Frank Ingenrieth

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat die Leitlinien 02/2026 als Konsultationsversion veröffentlicht: die erste umfassende Veröffentlichung des EDSA zur Anonymisierung seit der Opinion der WP-29 05/2014.

Kontext und wesentliche Inhalte

Seit Einführung der DSGVO hat sich die Bedeutung (automatisierter) Datenverarbeitung nochmals erheblich gesteigert. Gesteigerte Rechenkapazitäten haben die digitale Verarbeitung zum (privaten) Standard werden lassen. Die absolut zur Verfügung stehenden (öffentlichen) Datenpunkte haben ein für den menschlichen Verstand unvorstellbares Ausmaß erreicht. Die Chancen und Ergebnisse von Big-Data Analysen werden durch die Potentiale der künstlichen Intelligenz vermutlich nochmals exponentiell wachsen; dabei sind die Möglichkeiten des Quanten-Computings gar nicht berücksichtigt.

Der EDSA betrachtet die Leitlinien nicht als Ersatz, sondern als Aktualisierung und Verfeinerung der Opinion 05/2014 der WP-29 (Rn. 2). Der Kontext ist wichtig, da die Leitlinien 02/2026 einige technische Details zu Anonymisierungsverfahren nicht mehr ausdrücklich aufgenommen haben.

Während die Leitlinien formell die relative Theorie bestätigen, negieren einzelne Schlussfolgerungen aus der EuGH-Rechtsprechung die Mehrwerte des relativen Ansatzes möglicherweise faktisch. Die Leitlinien legen weiterhin keine positiven Grenzwerte fest, ab wann unverhältnismäßige Aufwände an Zeit, Kosten und Arbeitskräften anzunehmen wären. Vielmehr wird anhand der bekannten drei Kriterien ein vereinfachter Weg vorgeschlagen: wenn weder Vereinzelung, Verlinkung oder Ableitung bei nicht bereits offensichtlich personenbezogenen Daten möglich ist, sind diese wohl anonym. Ist bereits eines der Kriterien möglich, muss eine individuelle Risikoanalyse durchgeführt werden.

Sprengkraft

Sprengkraft entfalten vermeintliche Nebenschauplätze und Randbemerkungen. Im Kontext des Motivated Intruder Tests galt die Motivation grundsätzlich risikoerhöhend. Eine Logikumkehr der Leitlinien wirft nun unnötige Fragen zu den beabsichtigten Auswirkungen auf (Rn. 31).

Herausfordernd wirken die Auswirkungen der Schlussfolgerungen zu Verarbeitungsketten: Die Leitlinien geben zu verstehen, dass nicht nur die eigenen Möglichkeiten im Rahmen der Aufwände zu berücksichtigen sind, sondern wohl die Fähigkeiten aller Beteiligten der Verarbeitungskette wechselseitig in Anrechnung gebracht werden müssten (Rn. 21). In Kombination mit einem Hinweis, dass rein vertragliche Verarbeitungsverbote aus Sicht des EDSA allein nicht genügen, um ein Risiko der Identifizierung de facto vernachlässigbar zu machen (Rn. 34), wirkt dies für die Praxis doppelt relevant.

Handlungsbedarfe

Es soll gerade kein Handlungsbedarf bestehen, soweit die Effektivität der Anonymisierung nach Maßgabe der Opinion bereits geprüft und festgestellt wurde (Rn. 3); jedenfalls, soweit nicht ohnehin eine aktualisierende Prüfung oder Änderung der Verfahren ansteht. Zugleich sollten die Elemente analysiert werden, die nun Sprengkraft bieten. Insbesondere sollten die eigenen Verarbeitungsketten auf etwaige Zugrechnungsrisiken hin analysiert werden.

Positiv: Die Leitlinien erhalten grundsätzlich die bestehenden Konzepte aufrecht. Insoweit können die bisherigen Überlegungen bei der Risikoanalyse und -mitigation wohl weitergeführt werden.

Vor diesem Hintergrund heißt es: Ruhe bewahren. Es wäre wünschenswert, wenn die Leitlinien künftig positive Grenzwerte nennen würden, da hierdurch die Black-Box der sich ständig wandelnden Risiken greifbarer würde. Der EDSA wird eine Vielzahl von Stellungnahmen zu den Leitlinien erhalten; die hierzu benannte Frist ist der 30. Oktober 2026. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sachlich fundiertes Feedback zu einer ausgiebigen Überarbeitung führet, etwa um „Nebenbemerkungen“ klarzustellen. Bis dahin gilt: sorgfältig und dokumentiert Risiken managen. Hilfreich hierzu ist der Nomos Stichwortkommentar „Digitale Sicherheit“, dank der Kapitel Pseudonymisierung und Anonymisierung.

RA Frank Ingenrieth, LL.M., Führungskraft u. niedergelassener Anwalt mit interdisziplinärer, internationaler Erfahrung bei der Steuerung u. Entwicklung von Datenschutz- und Regulierungsstrategien für nachhaltige, innovationsorientierte Lösungen. Tätigkeitsschwerpunkt sind das Medien-, Internet- u. Datenschutzrecht, sowie verbundene bzw. wechselwirkende Rechtsgebiete, etwa Miet-, und Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht oder Good Governance. Er ist Mitautor im StichwortKommentar Digitale Sicherheit (Hrsg. Dr. Judith Nink), der aktuell im Nomos Verlag erschienen ist.