Wie fusionieren Sportvereine?

Wie fusionieren Sportvereine?

Header des Newsbeitrages zum Sportrecht. Zu sehen ist eine Rennbahn auf orangenem Grund. Im Vordergrund ist der Autor Johannes Breitenhuber zu sehen.

von Johannes Breitenhuber

17,5 % der Sportvereine sehen ihre Existenz wegen mangelnden Ehrenamts und 4,5 % wegen des Zustands ihrer Sportstätten bedroht – das zeigen die im Mai 2025 vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft veröffentlichten Ergebnisse aus der 9. Welle des Sportentwicklungsberichts mit 18.862 befragten Sportvereinen. Als Reaktion auf diese existenziellen Probleme überlegen viele Sportvereine, personelle oder infrastrukturelle Ressourcen zu bündeln, indem sie mit anderen Sportvereinen fusionieren. Doch welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten bei einem Zusammenschluss?

Maßnahmen innerhalb oder außerhalb des Umwandlungsgesetzes

Ein Zusammenschluss von Vereinen kann als Umwandlung gemäß dem Umwandlungsgesetz (UmwG) erfolgen oder durch einzelne Rechtsgeschäfte nach allgemeinen zivilrechtlichen, insbesondere vereins-, schuld- sowie sachenrechtlichen Vorschriften. Umwandlungen nach dem UmwG bieten den Vorteil der Gesamtrechtsnachfolge: Mitgliedschaften, Vermögenswerte und Verträge gehen in einem Rechtsakt automatisch auf den anderen Verein über. Bei der Fusion im Wege der Einzelrechtsübertragung nach den Vorschriften des Vereinsrechts müssen die Mitglieder dagegen aus einem Verein aus- und in den Verein, in dem die Fusion erfolgt, eintreten; die Übertragung von Vermögenswerten wird in einzelnen Verträgen zwischen übertragendem und empfangendem Verein vereinbart.
 
Das UmwG verlangt spezielle Zustimmungsquoten bei Umwandlungen und stellt strenge Formanforderungen. Eine vereinsrechtliche Fusion kann dagegen niederschwellig und weitgehend formfrei stattfinden. Der Übergang der Mitgliedschaft wird vom einzelnen Mitglied bestimmt (bestenfalls nach erleichternden satzungsmäßigen Regelungen zu Austrittsfristen u. Ä.). Zuständigkeit und Beschlussanforderungen zur Vermögensübertragung richten sich nach dem Vereinsrecht inklusive der Satzung.

Entscheidung über den Gegenstand des Zusammenschlusses

Hinsichtlich des Umfangs des Zusammenschlusses ist zu unterscheiden, ob Sportvereine vollständig verschmolzen oder nur einzelne Abteilungen übertragen werden sollen. Bei vollständigem Zusammenschluss kommt mindestens einer der Vereine zur Auflösung. Die Satzung kann qualifizierte Anforderungen an die Vereinsauflösung stellen. Soll eine Abspaltung einzelner Abteilungen – wie im Regelfall – „nicht-verhältniswahrend“ erfolgen (d.h. nur bestimmte Mitglieder sollen durch die Abspaltung den Verein wechseln und von der Übertragung der Vermögenswerte profitieren), ist nach dem Wortlaut von § 128 UmwG die Zustimmung aller Mitglieder des übertragenden Vereins erforderlich. Dies führt meist zur praktischen Unmöglichkeit einer umwandlungsgesetzlichen Abteilungsabspaltung.

Bündelung in bestehendem Verein oder durch Neugründung

Auch ist abzuwägen, ob der Zusammenschluss in einem bestehenden oder einem neugegründeten Verein umgesetzt wird. Eine Neugründung bringt den emotionalen Vorteil eines unvorbelasteten Neutralvereins. Rechtlich kann ein bestehender Verein jedoch meist unkompliziert als „Hülle“ beim Zusammenschluss genutzt werden. Eine Änderung von Spezifika wie z.B. dem Vereinsnamen ist dann als Satzungsänderung möglich. Mit den für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Sportverbänden muss abgeklärt werden, wie für die Wettkampfteilnahme relevante Genehmigungen übertragen/beibehalten werden können.

Passende Lösungen im Einzelfall

Ein Vereinszusammenschluss erfordert vorab eine umfassende Bestandsaufnahme der satzungsmäßigen Vorgaben, der vorhandenen Vermögenswerte und der gewünschten Zielstruktur. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bieten vielfältige Möglichkeiten für praktische Lösungen. Über vereinsrechtliche Fusionen können vor allem dann, wenn eher wenige Vermögenswerte übertragen werden müssen, niederschwellig Zusammenschlüsse umgesetzt werden. Bei Verschmelzung mitgliedsstarker oder vermögensreicher Vereine oder bei Übertragung großer Abteilungen bietet das UmwG einen formalisierten Ablaufplan, um eine rechtssichere Durchführung in einem einzelnen Akt zu gewährleisten.

 

 

Johannes Breitenhuber ist Rechtsanwalt der Münchner Sportrechtskanzlei Martens Rechtsanwälte. Er berät schwerpunktmäßig nationale und internationale Sportverbände und -vereine, insbesondere zu gesellschaftsrechtlichen, vereinsrechtlichen und kartellrechtlichen Themen.