Gut verfasst?
Wo ist das Gegengewicht zum Bundesverfassungsgericht?

Gut verfasst?
Wo ist das Gegengewicht zum Bundesverfassungsgericht?

Zu sehen ist ein Banner vom Newsletter mit dem Beiträger Jörg Phil Friedrich

In seiner neuen Kolumne „Gut verfasst?“ richtet Jörg Phil Friedrich den Blick auf das Grundgesetz und die Frage, wie belastbar es angesichts heutiger Herausforderungen noch ist. Er möchte damit einen offenen Diskurs anstoßen: Was trägt am Grundgesetz unverändert – und wo sehen wir als Gesellschaft Anlass, über Präzisierungen oder Weiterentwicklungen nachzudenken? Die Reihe lädt dazu ein, sich wieder intensiver mit unserem Grundgesetz zu beschäftigen.

Ein Beitrag von Jörg Phil Friedrich

Die Situation des Bundesverfassungsgerichts ist paradox: Von allen Verfassungsinstitutionen genießt es in der deutschen Bevölkerung mit Abstand das höchste Ansehen. In der akademischen Debatte hingegen ist es systematisch der größten Kritik ausgesetzt – was freilich keine Konsequenzen für die Arbeit des Gerichts hat. Schon 1999 schrieb die Politikwissenschaftlerin Ingeborg Maus: „Die ‚Unabhängigkeit‘ der Justiz – auch als Freizügigkeit im Umgang mit Gesetzes- und Verfassungstexten missverstanden – und die Dominanz des Bundesverfassungsgerichts im politischen System insgesamt ist in der deutschen Bevölkerung weitgehend als Demokratieersatz akzeptiert.“[1] Erstaunlich ist auch, dass von der kritischen Analyse des Wirkens und der Geschichte des Gerichts, die sich in wissenschaftlichen Sammelbänden und Monografien findet, wenig bis nichts in der gesellschaftlichen Debatte ankommt. Während Wissenschaftler sonst in der Öffentlichkeit recht gesprächig sind und offen und gern über ihre Einsichten berichten, auch wenn diese sich kritisch mit gesellschaftlichen Entwicklungen und politischen Trends auseinandersetzen, sind sie erstaunlich einsilbig, wenn es um das höchste Gericht in Deutschland geht.

Die akademische Kritik am Gericht

Allerdings hat die politik- und rechtswissenschaftliche Kritik am Agieren der höchsten Gerichte durchaus Tradition, und gerade hat sie – mit Bezug auf den Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Entscheidung zum ungarischen LGBTQ-Gesetz des Europäischen Gerichtshofs – für kurze Zeit wieder die Feuilletons erreicht. In der FAZ etwa spricht Martin Höpner von einer Selbstermächtigung und Wertejudikatur des EuGH, die die demokratische Kontrolle des Integrationsgeschehens beschädigt.

Diese Kritik ist aus der akademischen Diskussion auch mit Bezug auf das Bundesverfassungsgericht bekannt. So diskutiert Angelika Nußberger „die gesellschaftsverändernden Grundentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die das Grundgesetz neu lesen“.[2] Es wird damit zum „Pionier einer umstrittenen gesellschaftlichen Modernisierung“.[3] Peter Hoeres hält im gleichen Sammelband „die Umdeutungen des Grundgesetzes durch ein rechtsschöpfendes Bundesverfassungsgericht“ und die „eigenmächtige Kompetenzausweitung des obersten deutschen Gerichts“ für problematisch.[4]

In Deutschland ist der gute Ruf des Gerichtes vermutlich mit dem schlechten Ruf der Politiker verbunden, wobei bei Letzteren nicht zwischen Abgeordneten, etwa des Bundestages, und Regierungsmitgliedern unterschieden wird. Auch das ist paradox, denn wenigstens die Parlamentsabgeordneten sind schließlich die von den Wählern gewählten Vertreter. Man zweifelt die Kompetenzen und die gesetzgeberischen Fähigkeiten der selbst gewählten Vertreter an und vertraut darauf, dass die Richter diese Vertreter kontrollieren und gegebenenfalls korrigieren. Auch wenn es paradox ist, ist es nicht überraschend, sondern nur ein Indiz dafür, wie wenig die Abgeordneten von ihren Wählern als Repräsentanten des eigenen politischen Willens gesehen werden.

Man kann mit guten Argumenten die Notwendigkeit eines Verfassungsgerichtes überhaupt in Frage stellen. Es gibt eine solche Institution bekanntlich nicht in allen parlamentarischen Republiken. Die Rolle der (Neu-)Interpretation und Fortentwicklung der Begriffe des Grundgesetzes könnte mit guten Gründen dem Gesetzgeber zugewiesen werden, statt sie einem Gericht zu überlassen. Zudem gibt es, insbesondere in Fragen der Menschen- und Bürgerrechte, inzwischen ein Gericht auf europäischer Ebene. Diese Diskussion soll hier jedoch nicht geführt werden, aus dem einfachen und pragmatischen Grund, dass in Deutschland die Existenz und die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts in der Bevölkerung von allen Verfassungsinstitutionen am wenigsten in Frage gestellt wird. Eine grundsätzliche Diskussion um seine Existenzberechtigung und um den Umfang seiner Entscheidungskompetenzen ist akademisch sicherlich interessant, aber mit Blick auf eine mögliche Weiterentwicklung oder Reform der Verfassung weltfremd und abwegig.

Dialektik und Innovation

Dass immer wieder eine Neubestimmung dessen, was mit den offenen Begriffen eines Verfassungstextes jeweils in einer konkreten gesellschaftlichen Situation gemeint ist, notwendig ist, dass die Verfassung gerade in ihrem Grundrechtsteil keine starren Werte und Normen vorgeben kann, die für immer konstant sind, versteht sich von selbst. Der Gesellschaft muss die dialektische Herausforderung gelingen, das immer Gleiche in seinem Werden und seiner Veränderung immer wieder neu zu bestimmen und aus der konkreten Situation heraus verbindlichen Konsens zu erzeugen, was etwa mit „Familie“, „Wohnung“ oder „freier Persönlichkeitsentfaltung“ schon immer gemeint gewesen, in der Gegenwart aber konkret neu zu benennen ist. Auch der Abgleich der politischen Realität der Staatsorganisation mit dem Sinn des Verfassungstextes muss immer wieder neu vorgenommen werden, wenn sich die politischen Rahmenbedingungen und die Grundlagen des politischen Handelns ändern.

Giovanni Biaggini schreibt: „Heute besteht ein breiter Konsens, dass es Aufgabe von Höchstgerichten … ist, zur Grundrechtsinnovation beizutragen. Wo die Grenzen richterlicher Grundrechtsfortbildung verlaufen, ist allerdings umstritten“.[5] Ein Verfassungsgericht kann, so ließe sich aus der Erfahrung der letzten Jahrzehnte folgern, der Gesellschaft fundierte Vorschläge machen, wie ein Grundrecht im Lichte der Verfassungsentstehung und ihrer bisherigen Interpretation zu deuten wäre. Es hat die Kompetenz und eine fundierte Methodik, den Sinn des Textes aus seiner Entstehungszeit in die Gegenwart zu holen. Problematisch ist allerdings, wenn diese Interpretation dann automatisch für die Gesellschaft für verbindlich erklärt wird. Wenn nämlich die Richter in ihrer Deutung der Gegenwart zu weit von den Vorstellungen des Souveräns entfernt sind, setzen sie keine konstruktiven Signale für die Weiterentwicklung der Gesellschaft mehr, stattdessen vergrößern sie die Spannungen in der Gesellschaft, möglicherweise ohne dass den Betroffenen die Quelle dieser Spannungen bewusst ist, weil nur die wenigsten Gerichtsurteile lesen, sondern mit den Konsequenzen dieser Urteile in Politik und Öffentlichkeit konfrontiert werden.

Giovanni Biaggini formuliert den Grundsatz, dass es kein Gericht ohne institutionelles Gegengewicht geben sollte. Mit „Blick auf Deutschland“ merkt er an, „dass Gegengewichte zum mächtigen Bundesverfassungsgericht vorhanden sind. Dennoch erscheint das institutionelle Gefüge weniger gut ausbalanciert als in der Schweiz.“[6]

Im Folgenden soll es deshalb nur um die Frage gehen, welche institutionellen Gegengewichte denkbar sind, die einem höchsten Gericht wie dem Bundesverfassungsgericht Grenzen setzen und womöglich eine Korrektur einer gesellschaftlich nicht akzeptierten Entscheidung auf den Weg bringen können.

Man könnte meinen, dieses Gegengewicht sei der Bundestag als Gesetzgeber oder zumindest Bundestag und Bundesrat gemeinsam als Verfassungsgeber (ob die Rolle des Verfassungsgebers bei diesen Institutionen gut angesiedelt ist, wird in einem anderen Beitrag behandelt werden). Wenn der Verfassungsgeber mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht einverstanden ist, so könnte man meinen, kann er ja die Verfassung so ändern, dass das Gericht eine passende Entscheidung treffen muss.

Diesen Gedanken kann man zunächst am Beispiel der NPD-Verbotsverfahren durchgehen. Das Gericht hatte das Parteiverbot bekanntlich zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass ein „Daraufausgehen“ so zu deuten ist, dass die Partei tatsächlich in der Lage sein muss, ihr Ziel erreichen zu können. Hier sieht man bereits das Problem, dass der Verfassungsgeber offensichtlich nicht Herr über die Bedeutungen der offenen Begriffe ist, die im Verfassungstext stehen. Er kann nicht einfach sagen: „Das Gericht irrt hier, nach allgemeinem Sprachgebrauch, auch zu Zeiten der Erstellung der Verfassung, bedeutete ‚Daraufausgehen‘ nur, dass etwas in diese Richtung unternommen wird.“ Die Deutung des Verfassungstextes durch das Gericht wird als verbindlich angesehen.

Bemerkenswert ist auch, dass der Verfassungsgeber nun nicht einfach die fragliche Regel ändern und das Wort „ausgehen“ durch „ausgerichtet sein“ ersetzen konnte. Er musste vielmehr einen neuen Tatbestand mit einer neuen Konsequenz verknüpfen.

Das Beispiel zeigt, dass der Verfassungsgeber, also derzeit Bundestag und Bundesrat, keineswegs ein starkes institutionelles Gegengewicht zum Bundesverfassungsgericht bildet. Das gilt vor allem dann, wenn das Gericht neue Deutungen von Begriffen und Inhalten des Grundgesetzes vornimmt. Bekanntlich ist die Geschichte der Verfassungsrechtsprechung voll von solchen Neudeutungen. Im Sinne einer Fortentwicklung des Verfassungsverständnisses sind Neudeutungen auch kein grundsätzliches Problem, die Frage ist aber, ob diese von einem Gericht oder vom Verfassungsgeber vorgenommen werden sollen.

So kann es z. B. sein, dass sich in der Gesellschaft die Vorstellungen davon, was Ehe und Familie sind und was deshalb den besonderen Schutz des Staates genießen soll, verändern. Das kann und soll wiederum Änderungen in den relevanten Gesetzen nach sich ziehen. Fraglich ist aber, ob solche veränderten Vorstellungen von einem Gericht diagnostiziert und verbindlich festgestellt werden können und sollen oder ob dies nicht in die Kompetenz des Gesetzgebers infolge einer öffentlich geführten Diskussion um nötige Gesetzesänderungen gehört.

Verpflichtung zur Neubehandlung

Dabei kann der Impuls durchaus vom Gericht kommen. Wie aber kann es dem Verfassungsgeber ermöglicht werden, eine Kollision der Deutung des Gerichts mit einem gesellschaftlichen Konsens oder wenigstens mit einem gesellschaftlich akzeptablen Kompromiss festzustellen und eine vom Gericht abweichende Deutung verbindlich zu machen? Die Anrufung eines nächsthöheren Gerichts ist nicht möglich, da es ein solches Gericht nicht gibt – und selbst wenn man den EuGH oder den EGMR zu einer solchen höheren Instanz machen würde, wäre ja sehr fraglich, ob diese Gerichte dem gesellschaftlichen Konsens näher wären als das BVerfG.

Denkbar wäre hingegen, das Gericht selbst zu einer Neubehandlung zu verpflichten, die auf der Basis einer gesellschaftlichen Debatte und unter Berücksichtigung der dort zutage geförderten Diskrepanz zwischen Gericht und Verfassungsgeber neu zu entscheiden wäre.

Wie könnte ein solcher Prozess aussehen? Nehmen wir an, das Gericht hat eine Entscheidung getroffen, die zunächst juristischen Experten oder Teilnehmern der öffentlichen Debatte als problematisch erscheint, weil sie Begriffe neu deutet oder Kompetenzen des Gerichts ausweitet. Wenn eine solche Debatte den Verfassungsgeber, also Bundestag oder Bundesrat, erreicht, kann dieser sie fortsetzen. Dem Bundespräsidenten kann eine moderierende und strukturierende Funktion in dieser Debatte zukommen, an ihn könnte sich das Parlament wenden, um ein Verfahren mit Anhörungen von Experten und Vertretern gesellschaftlicher Gruppen in Gang zu setzen. Im Ergebnis kann es dazu kommen, dass der Verfassungsgeber entweder das Ergebnis der Entscheidung des Gerichts akzeptiert oder dass er beim Bundespräsidenten eine Neubefassung des Gerichts, im besten Fall des Plenums, das aus beiden Kammern besteht, veranlasst.

Das Gericht wird gewissermaßen selbst zu seinem eigenen Gegengewicht. Es bliebe frei in seiner Entscheidung, würde allerdings die Ergebnisse der gesellschaftlichen Debatte und die Standpunkte der Experten zur Kenntnis nehmen, würdigen und verarbeiten müssen. Es würde entweder eine neue Entscheidung treffen oder die getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung der diskutierten Argumente neu begründen. Damit wäre die Sache endgültig abgeschlossen.

Fazit

Der Effekt eines solchen Verfahrens wäre, dass die Sache selbst, die verschiedenen Standpunkte und der Stand der gesellschaftlichen Debatte zu dem Thema breit diskutiert würden. Entscheidungen des Gerichts etwa zur Neudeutung von Ehe und Familie oder zu der Frage, wie und warum verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Partei unterschiedlich zu bewerten sind, würden nicht im weitgehend unbeachteten Bereich von Spezialdiskussionen, sondern in der breiten Öffentlichkeit diskutiert. Das hätte z. B. für weitere Diskussionen um Parteienverbote aufklärende Wirkung.

Das Bundesverfassungsgericht trifft nicht nach objektiven und immerwährend gültigen Regeln Entscheidungen, die ewigen Bestand haben. Prominentestes Beispiel sind vielleicht die Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch. Es kann sich während eines Entscheidungsprozesses vielleicht von der gesellschaftlichen Debatte abkoppeln und soll dies vielleicht auch tun, um nicht Stimmungen und kurzfristigen Trends nachzulaufen. Aber seine Entscheidungen müssen sich in der Gesellschaft bewähren und messen lassen, und sie müssen revidierbar sein, wenn der Souverän, der die Verfassung gibt, sie nicht akzeptieren kann. Denn das Gericht ist nicht der Verfassungsgeber, und Weiterentwicklungen der Deutung des Verfassungstextes können dem Gericht nicht allein überlassen werden.

 

[1] Ingeborg Maus: Über Volkssouveränität. 3. Auflage 2021. Seite 363.

[2] Angelika Nußberger: Das Grundgesetz und die internationale Staatengemeinschaft. In: Eckhard Pache, Kyrill-Alexander Schwarz (Hg.): 75 Jahre Grundgesetz. Nomos 2025. Seite 204.

[3] Ebenda. Seite 206.

[4] Peter Hoeres: Entstehung und Legitimation des Grundgesetzes. In: Eckhard Pache, Kyrill-Alexander Schwarz (Hg.): 75 Jahre Grundgesetz. Nomos 2025. Seite 23.

[5] Giovanni Biaggini: Grundrechtsinnovation in einem System von checks and balances. In: Bernhard Ehrenzeller u.a. (Hg.): Verfassungsinterpretation. DIKE / Nomos 2025. Seite 131.

[6] Ebenda. Seite 137.

Über den Autor

Jörg Phil Friedrich studierte zuerst Physik und Meteorologie und später Philosophie. Er ist Diplom-Meteorologe und Master of Arts in Philosophie. Heute arbeitet er zu Fragen der Religionsphilosophie, der Wissenschaftsphilosophie und der politischen Philosophie. Von Jörg Phil Friedrich erschien zuletzt: Republik in der Krise. Was eine lebendige Demokratie ausmacht. Claudius 2025.

Kolumne Gut verfasst?
In seiner neuen Kolumne „Gut verfasst?“ möchte Jörg Phil Friedrich dazu anregen, das Grundgesetz vor dem Hintergrund aktueller Herausforderungen neu zu bedenken und öffentlich zu diskutieren.

 

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