Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Nachwuchsfußballer

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Nachwuchsfußballer

Header des Newsbeitrages zum Sportrecht. Zu sehen ist eine Rennbahn auf orangenem Grund. Im Vordergrund ist der Autor Axnick Konstantin zu sehen.

von Konstantin Axnick

Das Hessische Landessozialgericht (Urt. v. 19. 9.2025 – L 9 U 65/23) hat entschieden, dass die in einem Freundschaftsspiel im Rahmen der Saisonvorbereitung erlittene Verletzung eines U16‑Fördervertragspielers eines Fußballprofivereins einen Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII darstellt. Das Gericht qualifiziert die fußballerische Tätigkeit auf Basis eines DFL‑Musterfördervertrags als versicherte Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und nicht als bloße Freizeitbetätigung. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den Nachwuchsfußball in Deutschland.

Sachverhalt in Kürze

Der 2006 geborene Kläger schloss 2021 mit einem Profifußballverein einen Fördervertrag als „Vertragsspieler“ und zog im Rahmen dessen in das vereinseigene Internat des Nachwuchsleistungszentrums (NLZ) ein. In dieser Position erhielt er eine monatliche Vergütung von EUR 950,00 brutto, zuzüglich einer Prämie für Pflichtspieleinsätze in der U16-DFB-Juniorennationalmannschaft von EUR 200,00 brutto sowie eine Reisekostenpauschale von 100,00 Euro netto. Für seine Internatsunterbringung im NLZ wurden monatlich EUR 500,00 vom Grundgehalt abgezogen. In einem U16‑Freundschaftsspiel erlitt er einen Schlüsselbeinbruch. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mangels unfallversicherten Beschäftigungsverhältnisses ab. Der Kläger spiele Fußball aus privaten Gründen zur Leistungssteigerung; zudem sei er als vollzeitschulpflichtiges „Kind“ (§§ 2, 5 JArbSchG) überhaupt nicht beschäftigungsfähig.

Beschäftigung statt Freizeitkick

Das Hessische Landessozialgericht bestätigte das Vorbringen des Klägers und qualifizierte das Geschehen als Arbeitsunfall. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt „Beschäftigter“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen. Maßstab sei das Gesamtbild der Tätigkeit. Der Fördervertrag entsprach sowohl in seiner Terminologie als auch in seinem Inhalt einem normalen Arbeitsverhältnis. Der Kläger unterlag typischen arbeitnehmerähnlichen Pflichten, darunter Teilnahmepflichten an Trainings, Spielen und Lehrgängen sowie das Tragen vereinseigener Kleidung. Daneben bestanden weitreichende Weisungsbefugnisse des Vereins und Verschwiegenheitspflichten.
 
Dieses Gefüge von Weisungsrecht und Eingliederung gehe deutlich über das hinaus, was für eine normale Vereinsmitgliedschaft typisch sei. Die Vergütung von monatlich EUR 950 brutto zzgl. Prämien und Reisekostenpauschale überschreite das Maß einer bloßen Aufwandsentschädigung bei weitem und sei als wirtschaftliche Gegenleistung für seine fußballerische Tätigkeit zu werten.
 
Dass der Jugendliche gleichzeitig eigene Karriereziele verfolge, stehe der Beschäftigteneigenschaft nicht entgegen. Maßgeblich sei die Handlungstendenz im Unfallzeitpunkt: Der Spieler habe seine Tätigkeit erkennbar zur Erfüllung vertraglicher Pflichten und damit im Interesse des Vereins ausgeübt. Die Ausbildung im NLZ sei – vergleichbar einer Berufsausbildung – zugleich eine Investition des Vereins in zukünftige Lizenzspieler.

Jugendarbeitsschutz ohne Sperrwirkung

Die Frage, ob der Kläger nach dem JArbSchG wegen bestehender Vollzeitschulpflicht überhaupt hätte beschäftigt werden dürfen, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Selbst ein Verstoß gegen jugendarbeitsschutzrechtliche Vorschriften ändere am Unfallversicherungsschutz nichts. Die gesetzliche Unfallversicherung erfasse gerade auch rechtswidrige Beschäftigungsverhältnisse.

Weitreichende Bedeutung für den Nachwuchsfußball in Deutschland

Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam, da der Fördervertrag auf einem von der DFL ausgearbeiteten Mustervertrag basiert mit der Folge, dass die Frage des Versicherungsschutzes für sämtliche Nachwuchsfußballer mit entsprechendem Fördervertrag zu klären ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Soweit ersichtlich, ist keine Revision eingelegt worden. Eine höchstrichterliche Positionierung bleibt damit vorerst aus.

 

 

Konstantin Axnick ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Counsel bei Osborneclarke in Köln. Er ist Teil der Arbeitsgruppe Sports bei Osborne Clarke, welche das rechtsgebietsübergreifende Know-how und Engagement der Kanzlei für Mandanten der Sportbranche bündelt.