Die Beteiligungsrechte kommunaler Landesverbände

Die Beteiligungsrechte kommunaler Landesverbände

Zu sehen ist der Header zum Thema Kommunalrecht, auf welchem der Autor Daniel Berneith abgebildet ist

von Dr. Daniel Berneith

Mit der Gründung des Deutschen Städtetages 1905 bediente sich die kommunale Familie schon früh eines Verbandes zur Interessenvertretung. Während sich auf Bundesebene später auch der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund gründeten, etablierten sich in allen 13 Flächenländern kommunale Landesverbände als Zusammenschlüsse der Gemeinden, Ämter, Städte und (Land-)Kreise. Ziel sowohl der Bundes- als auch der Landesverbände ist nicht nur der gegenseitige, kommunalinterne Austausch, sondern insbesondere die Wahrnehmung der kommunalen Interessen gegenüber Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit sowie die Wahrung und Förderung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG).

Beteiligungsrechte der Landesverbände

Ein Kernelement dieser Arbeit ist das Adressieren kommunaler Interessen im Rahmen der Beteiligung bei Erlass von Gesetzen, weiteren Rechtsvorschriften und (wesentlichen) Verwaltungsentscheidungen. In den Ländern erfolgt dies meist auf der Grundlage expliziter, formellgesetzlicher Beteiligungsrechte in den Gemeinde- und Kreisordnungen sowie den Konnexitätsausführungsbestimmungen. Die jeweiligen Vorschriften haben im Wesentlichen denselben Rahmen, unterscheiden sich aber durchaus in Einzelheiten, etwa hinsichtlich des Erstreckens auch auf allgemeine Verwaltungsvorschriften oder bei der Frage, ob die Beteiligung „nur“ als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Dabei handelt es sich um justiziable Beteiligungsrechte, die bei grundsätzlicher oder zeitlicher Missachtung klageweise oder durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können.

(Landes-)Verfassungsrechtliche Absicherung

Trotz einer durchaus breiten Ausgestaltung der Beteiligungsrechte erschöpfen sie sich in einigen Ländern – darunter Schleswig-Holstein – in einfachgesetzlichen Bestimmungen. Demgegenüber ist die Beteiligung der Kommunen und ihrer Landesverbände in Brandenburg, Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Sachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen sowie im Saarland (also in der Mehrzahl der Flächenländer) unmittelbar oder jedenfalls mittelbar landesverfassungsrechtlich abgesichert. Dabei ist die Verleihung eines (Landes-)Verfassungsrangs keine bloß symbolische Etikettierung, sondern geht mit einer deutlichen qualitativen Stärkung einher. Insbesondere ist jedenfalls für Thüringen und Niedersachsen geklärt, dass eine Missachtung der Bestimmungen nicht immer folgenlos ist, sondern zur Nichtigkeit der Vorschrift führen kann, die Gegenstand der Beteiligung hätte sein sollen. Auch in der Literatur dürfte die vorherrschende Auffassung insgesamt in dieselbe Richtung gehen. Insofern werden die kommunalen Interessen und die Selbstverwaltungsgarantie durch verfassungsrechtliche Beteiligungsbestimmungen erkennbar stärker geschützt, zumal sie naturgemäß eine deutlich höhere „Bestandskraft“ haben als einfachgesetzliche Regelungen.

Streitbares Dauerthema

Obschon sich die Beteiligung der jeweiligen kommunalen Landesverbände etabliert hat und gleichsam „betriebliche Übung“ ist, geben sie immer wieder Grund zur Diskussion. Zwar wird die Beteiligung länderseitig immer wieder als „selbstverständlich“ erklärt; genau diese „Selbstverständlichkeit“ wird seitens der Landesverbände aber auch vehement eingefordert. Das betrifft die Beteiligung dem Grunde nach, aber insbesondere auch die vielfach vorgesehenen konkreten Fristen und den (bisweilen missachteten) Anspruch, auf abgegebene Stellungnahmen eine Replik zu erhalten. Schon deshalb, aber auch weil es den Landesverbänden in den fünf „einfachgesetzlich ausgestatteten“ Ländern ein Anliegen sein wird, die Rechte verfassungsrechtlich abzusichern, werden sie auch künftig im Mit- und Gegeneinander zwischen Ländern und Kommunen ein (un-)beliebtes Dauerthema bleiben.

 

 

Dr. Daniel Berneith ist stellvertretender Geschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und dort Referent für Bildung. Sein das Thema vertiefender Beitrag ist in der Zeitschrift KommJur – Kommunaljurist im April und Mai 2026 erschienen.