Entwaldungsverordnung (EUDR): Geltungsbeginn in Sichtweite

Entwaldungsverordnung (EUDR):
Geltungsbeginn in Sichtweite

Zu sehen ist der Header zum Thema Product Compliance, auf welchem der Autor Jens Nusser abgebildet ist. Dieser ist dunkelgrün mit grünen und weißen Quadraten.

von RA Dr. Jens Nusser

Die Ära der EUDR-Verschiebungen scheint abgeschlossen. Nicht nur die Europäische Kommission, sondern auch der deutsche Gesetzgeber bereiten nunmehr aktiv den Anwendungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) vor.

Änderung von Anhang I der EUDR

Während der Haupttext der EUDR nicht mehr geändert werden soll, hat die Kommission am 13. Juli 2026 den Entwurf einer delegierten Verordnung für die Aktualisierung von Anhang I der Verordnung vorgelegt. Anhang I bestimmt, auf welche Produkte die EUDR anwendbar ist. Nach dem Entwurf soll die Verordnung auf die folgenden Produkte nicht mehr anwendbar sein:

  • Ex 4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk
  • Ex 4016 sonstige Waren aus Weichkautschuk
  • Ex 4101 und Ex 4104 Leder, rohe Häute und Felle
  • Fahrzeugsitze
  • Sojabohnen für die Aussaat

Ab dem 30. Dezember 2027 soll die EUDR für die folgenden Produkte und somit relevante Erzeugnisse gelten:

  • Ex 2101 11 00 Löslicher Kaffee
  • Bestimmte Palmölderivate
  • Gefrorene Rinderzungen

Der Entwurf für die delegierte Verordnung befindet sich gegenwärtig zur Prüfung beim Parlament und Rat.

Regierungsentwurf: Gesetz zur Umsetzung der EUDR

Inzwischen liegt auch ein Regierungsentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der EUDR in Deutschland vor. Das Entwaldungsfreie-Produkte-VO-Durchführungsgesetz regelt insbesondere die Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung, behördliche Eingriffsbefugnisse und Sanktionen bei Verstößen gegen die EUDR.

Für den Vollzug werden die Behörden in den Bundesländern und – wenig überraschend – die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig sein. Die Zuständigkeit der Landesbehörden beschränkt sich dabei auf den Vollzug der EUDR für Rohstoffe – insbesondere Holz, Rind oder Soja –, die in Deutschland erzeugt wurden, oder Produkte, die solche enthalten. Darauf hinzuweisen ist, dass nach dem Regierungsentwurf in Umsetzung der EU-Umweltstrafrechts-Richtlinie 2024/1203/EU bereits ein leichtfertiger Verstoß gegen das Verbot, Produkte, die nicht entwaldungsfrei sind oder nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften des Erzeugerlandes produziert wurden, in Verkehr zu bringen, nach § 12 des Regierungsentwurfs nunmehr eine Straftat darstellt.

Das EUDR-Informationssystem ist online

Nachdem die Kommission kürzlich die Durchführungsverordnung zum EUDR-Informationssystem an die Änderungen an der EUDR angepasst hat, ist das Informationssystem nunmehr auch online verfügbar. Interessierte Wirtschaftsakteure können sich bereits jetzt im Informationssystem oder einem Testumfeld anmelden, um sich mit dem System vertraut zu machen. Außerdem bietet die Kommission regelmäßig Schulungen für dessen Nutzung an. Termine für diese können auf der Seite zum EUDR-Informationssystem eingesehen werden (Link).

Dr. Jens Nusser, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät FRANSSEN NUSSER, einer auf das Umweltrecht, Produktrecht und die Themen ESG & Compliance spezialisierten Kanzlei mit Standorten in Berlin und Düsseldorf. Er berät Hersteller und Importeure von Produkten verschiedenster Branchen zu allen Fragen eines rechtssicheren Marktzugangs und der Produkthaftung. Die Beratung zum Sorgfaltspflichtenrecht, insbesondere nach der EUDR, der Batterie-VO, der CSDDD, der Forced Labour Regulation und der Konfliktmineralien-VO bilden einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Im Nomos Verlag sind sein Buch Das neue Ökodesign-Recht (Nusser/Fehse) sowie diverse Beiträge in der ZfPC-Zeitschrift-für-Product-Compliance erschienen.