„Das wird man ja wohl noch sagen dürfen?!“

„Das wird man ja wohl noch sagen dürfen?!“

Zu sehen ist der Header zum Thema Kommunalrecht, auf welchem der Autor Tobias Schroeter abgebildet ist

von Dr. Tobias Schröter

Kommunale Hauptverwaltungsbeamte wie (Ober-)Bürgermeister und Landräte nehmen eine besondere Rolle in der Kommune ein. Sie repräsentieren die Gemeinde nach außen, leiten die Verwaltung und beteiligen sich aktiv am politischen Diskurs. Damit stellt sich die Frage, welche Äußerungen in amtlicher Funktion zulässig sind – und wo die Grenzen verlaufen.

Recht zur Äußerung – aber nicht grenzenlos

Grundsätzlich dürfen Hauptverwaltungsbeamte in amtlicher Eigenschaft zu allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Stellung nehmen. Diese Befugnis folgt aus der kommunalen Selbstverwaltung und umfasst sowohl Informationen über getroffene Entscheidungen als auch Hinweise auf geplante Maßnahmen. Öffentlichkeitsarbeit dient dabei nicht nur der bloßen Information, sondern soll vor allem sachgerecht und objektiv sein und so zum demokratischen Grundkonsens beitragen.

Die direkte Wahl verleiht insbesondere Hauptverwaltungsbeamten eine zusätzliche Bedeutung, denn ihre Legitimation umfasst einen politischen Gestaltungsauftrag, der auch eine Politisierung des Verwaltungshandelns zur Folge hat. Sie dürfen sich daher offensiver zu lokalpolitischen Themen positionieren – jedoch stets im Rahmen der rechtlichen Vorgaben.

Soweit es um amtliche Äußerungen geht, also wenn ein Amtsbezug hergestellt oder staatliche Ressourcen wie Amtsblatt oder städtische Webseite genutzt werden, müssen die Inhalte einen erkennbaren örtlichen Bezug haben und in die kommunale Zuständigkeit fallen – von politischen und kulturellen bis zu sportlichen oder gesellschaftlichen Fragen. Besonders strikt gilt das Neutralitätsgebot im Verhältnis zu politischen Parteien: Wer amtliche Ressourcen für Wahlkampfzwecke nutzt, überschreitet klar die Grenze des Zulässigen.

Ebenso wichtig ist die Form der Äußerung. Sie muss sachlich, objektiv und frei von Herabsetzungen sein. Werturteile sind nur zulässig, wenn sie sich auf überprüfbare Tatsachen stützen. Eine Ausnahme gilt, wenn es um den Schutz der Verfassung geht: Kritische Bewertungen extremistischer Parteien können erlaubt sein – vorausgesetzt, sie beruhen auf verlässlichen Fakten.

Andere Rolle, andere Spielräume

Wie weit die Äußerungsbefugnis reicht, hängt stark von der Rolle ab, die der Hauptverwaltungsbeamte jeweils ausfüllt. In Funktion des Leiters der Verwaltung gelten Neutralität und Sachlichkeit, politische Stellungnahmen sind hier nur eingeschränkt möglich. Als Ratsmitglied nimmt der Hauptverwaltungsbeamte dagegen am politischen Diskurs teil und ist weitgehend frei – abgesehen von den Regeln im Rahmen des freien Mandats. Strikt neutral bleiben muss er hingegen als Sitzungsleiter: In dieser Funktion sind politische Positionierungen nicht erlaubt.

Entscheidend ist immer der Kontext: Ort, Redereihenfolge und eine klare Kennzeichnung verdeutlichen nach außen, in welcher Rolle gesprochen wird. Hauptverwaltungsbeamte sollten sich dieser verschiedenen Rollen bewusst sein und ihre Äußerungen daran ausrichten. Gerade als Sitzungsleiter empfiehlt es sich, ausdrücklich kenntlich zu machen, wenn man das Wort außerhalb dieser Funktion ergreift oder eine persönliche Anmerkung hinzufügen möchte. Auf diese Weise lassen sich Missverständnisse und Konflikte oft schon im Vorfeld vermeiden.

Kommunikation im digitalen Raum

Auch in den sozialen Netzwerken gelten diese Maßstäbe. Zwischen amtlicher Information und privater Äußerung muss klar unterschieden werden. Accounts von Behörden oder staatlichen Institutionen sind eindeutig amtlich – erkennbar etwa an Stadtwappen, offiziellem Namen oder einer entsprechenden Beschreibung. Schwieriger ist die Abgrenzung bei personenbezogenen Accounts: Werden sie erkennbar im Zusammenhang mit dem Amt geführt – etwa durch Amtsbezeichnung, städtisches Impressum oder die Unterstützung von Rathaus-Mitarbeitern – erwarten die Nutzer neutrale, sachliche Informationen. Für diese Kanäle gilt ebenfalls: Neutralität, klare Trennung von Amt und Partei sowie ein respektvoller Umgangston. Ein sachlicher Ton, transparente Informationen und die eindeutige Trennung von Amt und Privatperson helfen, Konflikte zu vermeiden. Kommt es dennoch einmal zu Auseinandersetzungen, stehen rechtliche Mittel zur Verfügung – besser ist es jedoch, schon im Vorfeld Klarheit zu schaffen.

Dr. Tobias Schröter ist Rechtsanwalt und Salary Partner bei Dombert Rechtsanwälte. Er berät bundesweit Kommunen zu Fragen des Kommunal- und des öffentlichen Äußerungsrechts sowie zu Fragen des kommunalen Haushaltsrechts. Zudem referiert und publiziert er regelmäßig zu diesen Themen.