Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht: Neue Vorgaben für Green Claims

Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht: Neue Vorgaben für Green Claims

Zu sehen ist der Header zum Thema Product Compliance, auf welchem der Autor Florian Niermeier abgebildet ist. Der Header ist grün und im Hintergrund ist ein Maßband zu sehen.

von Dr. Florian Niermeier

Mit der europäischen Richtlinie (EU) 2024/825 werden zahlreiche Verbote für die Verwendung von Green Claims in der Werbung eingeführt. Der in der Praxis gebräuchliche Name „EmpCo-Richtlinie“ ist auf ihren englischen Titel zurückzuführen (empowering consumers for the green transition).

Geltung und Umsetzung der neuen Regeln

Die neuen Regeln werden ab dem 27.9.2026 gelten. In Deutschland erfolgt die Umsetzung hinsichtlich der Regulierung von Green Claims im Wettbewerbsrecht, genauer durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.2.2026). Die Europäische Kommission hat zwar unlängst ein Papier des CPC Networks veröffentlicht, das die Umsetzung der neuen Regelungen in einem Übergangszeitraum erleichtern soll (Common understanding on old stock situations under Directive (EU) 2024/825 on Empowering Consumers for the Green Transition, abrufbar hier.). Jedoch richtet sich dieses Papier ausdrücklich an die nationalen Behörden; wettbewerbsrechtliche Maßnahmen durch Mitbewerber und anspruchsbefugte Verbände werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Relevante Verbote für Green Claims

Konkret werden insbesondere folgende Verbote bezüglich Green Claims eingeführt:
 

  • Im Rahmen des Irreführungstatbestands in § 5 UWG werden ökologische und soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit als Teil der wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung eingeführt. Das bedeutet, dass in Zukunft hinsichtlich dieser Merkmale ausdrücklich eine unzulässige Irreführung vorliegen kann.
  • Unzulässig ist ferner eine Umweltaussage über eine künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und ohne einen entsprechenden Umsetzungsplan. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung durch einen externen Sachverständigen.
  • Ferner wird die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln verboten, wenn diese nicht entweder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem im Sinne der EmpCo-Richtlinie beruhen.
  • Zudem werden allgemeine Umweltaussagen wie nachhaltig, umweltfreundlich, ökologisch etc. verboten, wenn sie nicht auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen. Letztere ist recht eng definiert, sodass dies in der Praxis das wohl wichtigste Verbot darstellt.
  • Unzulässig ist auch eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder gesamten Geschäftstätigkeit, wenn diese sich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht.
  • Komplett verboten werden Green Claims, die mit einer Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet werden und nach der ein Produkt bezüglich dieser Emissionen eine verringerte, neutrale oder positive Auswirkung auf die Umwelt haben soll.

Folgen bei Verstößen

Bei Verstößen drohen in Deutschland in erster Linie wettbewerbsrechtliche Folgen. Mitbewerber und anspruchsberechtigte Verbände können Unternehmen, die solche unzulässigen Green Claims verwenden, daher abmahnen und wettbewerbsrechtliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, gerichtlich geltend machen. Zudem drohen bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension (vgl. § 19 UWG) Bußgelder in empfindlicher Höhe. Alle Unternehmen sollten daher dringend ihre Werbeaussagen auf den Prüfstand stellen und die verbleibende Zeit nutzen, um unzulässige Green Claims zu vermeiden.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Florian Niermeier ist Gründungspartner der Produktkanzlei am Standort Augsburg. Er ist neben der regulatorischen Beratung im Medizinprodukterecht auf die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen in den Bereichen Produkthaftung, Gewährleistung und Regress in der Lieferkette spezialisiert. Darüber hinaus berät er Unternehmen zu Green Claims und zur Umsetzung der Vorgaben der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Im Nomos Webinar am 30.9.2026 (10-11.30 Uhr) referiert Dr. Niermeier vertiefend zur „Empco-Richtlinie und deren Umsetzung in deutsches Recht: Neue Vorgaben zu Green Claims