Klimaschutzbezogene Verkehrspflichten: Wenn der Treibhauseffekt vor Gericht landet

Klimaschutzbezogene Verkehrspflichten: Wenn der Treibhauseffekt vor Gericht landet

Zu sehen ist der Header zum Thema Kommunalrecht, auf welchem der Autor Danjiel Dakovic abgebildet ist

von Dr. Danijel Daković

Ein Autokonzern wird verklagt, weil seine Fahrzeuge über Jahrzehnte zum Klimawandel beigetragen haben. Ein peruanischer Landwirt verlangt Schadensersatz von einem Energiekonzern, weil eine Flutwelle sein Grundstück bedrohen könnte, weil der Klimawandel sie hervorrufen wird. Solche Klagen häufen sich. Sie stellen das deutsche Zivilrecht vor eine Frage, die es lange nicht beantworten musste. Wer haftet, wenn ein Schaden nicht von einer einzelnen Handlung ausgeht, sondern von Millionen Tonnen Kohlendioxid, die sich über Jahrzehnte in der Atmosphäre angesammelt haben und nur mittelbar Individualrechtsgüter verletzt?

Das Problem der mittelbaren Schädigung

Der Kern des Problems liegt in der mehraktigen Kausalkette. Emissionen verstärken den Treibhauseffekt, und erst dessen Folgen führen zu Schäden an Eigentum oder Gesundheit. Bei solchen mittelbaren Schädigungen reicht ein bloßer Kausalitätsnachweis nicht aus. Die Rechtsprechung verlangt zusätzlich die Verletzung einer Sorgfaltspflicht, eine sogenannte Verkehrspflicht. Das gilt sowohl für Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB als auch für den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB. Solche Pflichten kennt das Zivilrecht in vielen Bereichen, etwa die Pflicht eines Grundstückseigentümers, von seinem Grundstück ausgehende Gefahren abzuwenden, oder die Pflicht eines Herstellers, sein Produkt nach Markteinführung weiter zu beobachten und vor neu erkannten Risiken zu warnen. Wer also nicht direkt selbst zugeschlagen oder gezündet hat, sondern dessen Verhalten nur über Umwege zum Schaden geführt hat, muss gegen eine solche Pflicht verstoßen haben.

Auf Treibhausgasemittenten übertragen, könnte eine solche Verkehrspflicht ganz konkrete Formen annehmen: etwa ein Produktionsstopp für Verbrennungsmotoren bis 2030, eine Pflicht zur Umrüstung von Kraftwerken auf klimaneutrale Verfahren oder ein verbindliches Reduktionsziel für den Ausstoß bestimmter Treibhausgase. Lässt sich eine solche Pflicht heute schon begründen und wo würden ihre Grenzen liegen? Die Gerichte beantworten diese Frage bislang einhellig mit Nein. Eine Verkehrspflichtverletzung großer Emittenten scheidet nach aktueller Rechtsprechung jedenfalls gegenwärtig aus, wobei vier Grenzen dafür ausschlaggebend sind. Diese Grenzen sind aber nicht statisch, sondern verschieben sich mit technologischem Fortschritt und wachsendem Problembewusstsein, sodass schon morgen anders entschieden werden könnte als heute.

Vier Grenzen der Verantwortlichkeit

Die erste Grenze bildet die Daseinsvorsorge. Denn große Emittenten liefern oft Energie oder Mobilität, auf die die Gesellschaft angewiesen ist. Ein sofortiger Umstieg wäre gegenwärtig unzumutbar. Die zweite Grenze betrifft die Frage, ob öffentlich-rechtliche Genehmigungen die zivilrechtliche Haftung von Emittenten verdrängen. Das ist nur dann der Fall, wenn die jeweilige Regelung tatsächlich darauf zielt, private Ansprüche auszuschließen. Die dritte Grenze bildet das Verhalten Dritter, etwa wenn Emissionen erst durch die Nutzung eines Produkts durch andere entstehen. Die vierte Grenze betrifft die – wirtschaftliche – Zumutbarkeit für die Unternehmen, auf klimaschonende Alternativen umzustellen. Diese Grenze lässt sich nicht starr bestimmen, sondern hängt von Branche, Marktstellung und verfügbaren Alternativen ab.

Die stille Kraft von Art. 20a GG

Eine besondere Rolle spielt das Nachhaltigkeitsprinzip aus Art. 20a GG. Direkte Ansprüche lassen sich daraus nicht ableiten, die Norm wirkt aber mittelbar, indem sie wertungsoffene Rechtsbegriffe – etwa die Zumutbarkeit – beeinflusst. Bleibt der Gesetzgeber untätig, könnte dieses Staatsstrukturprinzip mit der Zeit eine immer größere Rolle in der zivilrechtlichen Praxis spielen.

Ein Institut wird neu vermessen

Am Ende bleibt ein Spannungsfeld zwischen unternehmerischer Freiheit und wachsender Schadensvorsorge. Was heute als unzumutbarer Eingriff gilt, kann morgen zum erwarteten Mindeststandard werden, vor allem wenn sich klimaschonende Alternativen durchsetzen und die Folgen des Klimawandels deutlicher spürbar werden. Die Gerichte stehen damit vor der Aufgabe, ein traditionelles Institut des Zivilrechts auf eine Problemlage anzuwenden, für die es ursprünglich nicht gedacht war. Genau darin liegt die eigentliche Herausforderung der kommenden Jahre.

Dr. Danijel Daković ist Rechtsreferendar am Hanseatischen Oberlandesgericht. Sein Schwerpunkt liegt im Zivilrecht, insbesondere an der Schnittstelle von Haftungsrecht und Klimaschutz. Er wurde an der Universität zu Köln promoviert. Sein Werk „Klimaschutzbezogene Verkehrspflichten“ ist in der Schriftenreihe der Stiftung Umweltenergierecht im Nomos Verlag erschienen.