NOESIS
Das Böse im Recht

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Das Böse im Recht

Zu sehen ist ein Banner vom Newsletter Noesis mit dem Beiträger Dr. Markus Abraham

Dr. Markus Abraham, Habilitand für Rechtsphilosophie und Strafrecht an der Universität Hamburg, untersucht in der aktuellen Ausgabe unseres Philosophie-Newsletters NOESIS, wie das Recht das Böse denkt, ohne es beim Namen zu nennen. Ausgehend vom Strafrecht rekonstruiert er eine implizite Konzeption, die besonders verwerfliche Motive ins Zentrum stellt. Zugleich zeigt er, warum diese Perspektive philosophisch offen für Kritik bleiben muss.

Im Gespräch mit Dr. Markus Abraham

In Ihrem Buch gehen Sie dem Bösen im Recht nach. Wann ist denn ganz allgemein gesprochen eine Handlung böse?

Eine ausgearbeitete Theorie der bösen Handlung scheint es kaum zu geben. Eine solche habe ich auch nicht ausgearbeitet, das wäre eine größere Aufgabe. Es gibt natürlich Versuche in der Philosophie. Aber gerade die Gemengelage zur Frage des Bösen belegt eine unübersehbare Diversität und Unentschiedenheit in der Antwort. Ich versuche das in meinem Buch zu zeigen und gehe auf die verschiedenen Ansätze auch ein.

 

Das Recht scheint auf den ersten Blick nicht vom Bösen zu handeln. Schließlich ist in Rechtstexten nie explizit vom Bösen die Rede. Sie glauben allerdings, dass das Recht ein implizites Verständnis vom Bösen enthält. Woran zeigt sich das?

Dass das Recht nicht ausdrücklich behauptet, sich mit dem Bösen zu beschäftigen, dürfte eine Art Schutzmechanismus sein. Diesen Schutzmechanismus hat das Recht aus gutem Grund eingezogen. Der Grund für die Umgehung, geradezu Zurückweisung des Begriffs des Bösen liegt darin, dass die Rede vom Bösen erhebliche Gefahren birgt. Das zeigen insbesondere Einsichten aus der Kriminologie. Stichwortartig sind die Gefahren Dämonisierung, Ausgrenzung und Globalabwertung. Mit dem Label „böse“ wird häufig, ob beabsichtigt oder nicht, eine Zuschreibung zur Person vorgenommen. Das Etikett erfasst wie ein Automatismus die Person als Ganze. Die Zurückhaltung des Rechts ist insofern völlig richtig. Sie sollte bei der Diskussion um die Rede vom Bösen im Recht präsent gehalten werden.

Betrachtet man die Sache allerdings materiell, so ist plausibel, dass Fragen der Ethik und des Rechts denselben Gegenstand haben. Sie liefern eben nur andere Perspektiven. Vollständig klar wird der Umstand, dass das Recht substanziell sehr wohl mit dem Bösen zu tun hat, wenn man „böse Tat“ dem Phänomen der „maximal verwerflichen Tat“ annähert. Denn um die Adressierung maximal verwerflicher Taten geht es gerade im Recht. Genauer gesagt: im Strafrecht. Die Normen des Strafrechts, so formuliert es das Bundesverfassungsgericht, belegen Verhaltensweisen mit einem sozial-ethischen Unwerturteil. Dieses sozial-ethische Unwerturteil wird dann im Schuldspruch des Strafurteils konkretisiert. Man beachte die unverhohlene begriffliche Nähe des Rechts zur Ethik!

 

Welche implizite Konzeption vom Bösen enthält das Recht?

Will man die implizite Konzeption sichtbar machen, so muss man schauen, was wir als Rechtsgemeinschaft als maximal verwerflich ansehen. Das ist mein Ausgangspunkt. Blickt man auf das Strafrecht, so hebt sich eine Gruppe von Verbrechen von allen anderen Verbrechen, selbst von schweren Straftaten ab. Natürlich setzen alle schweren Straftaten eine gravierende Schädigung voraus. Doch nur diese herausgehobenen Delikte werden als unverjährbar eingestuft und sehen zugleich zwingend die Höchststrafe vor. Analysiert man die so ausgezeichneten Delikte, nämlich Mord, Genozid und einige weitere völkerstrafrechtliche Verbrechen, so ergibt sich daraus die rechtliche Konzeption der bösen Tat.

Diese besondere Stufe, unverjährbar und zwingend höchststrafwürdig zu sein, ist dann erreicht, wenn die Täterin oder der Täter mit der Handlung ein bestimmtes, besonders verwerfliches Motiv verfolgt. Das ist das Resultat meiner Analyse des geltenden Rechts. Verlangt ist also nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern ein dahinterstehendes Motiv, das als in besonderem Maße verwerflich gilt.

Die vom Strafrecht besonders ausgezeichneten Handlungsmotive lassen sich zu drei Grundmotiven generalisieren. Erstens den Willen zur existenziellen Zerstörung, zweitens den Willen zur existenziellen Verdinglichung und drittens den Willen zur existenziellen Ausnutzung. Unter das erste Grundmotiv fällt etwa die für den Genozid geforderte Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe zu zerstören, aber auch bestimmte Mordmerkmale wie das Motiv der Mordlust. Dem zweiten Grundmotiv lassen sich Mordmerkmale wie Habgier oder Verdeckungsabsicht zuordnen. Unter das dritte Motiv fällt schließlich etwa das Mordmerkmal der Heimtücke, bei der verlangt wird, dass eine Person eine bestehende situative Stärke-Asymmetrie zur Tötung ausnutzt.

 

Welchen Nutzen hat es, sich die implizite Konzeption des Bösen zu vergegenwärtigen?

Sich die dem Recht implizite Konzeption zu vergegenwärtigen, bietet unter anderem die Möglichkeit, diese Konzeption zu den in der Philosophie entwickelten Theorien in Beziehung zu setzen. Sie lässt sich vielleicht sogar als Vermittlung zwischen zwei zentralen philosophischen Ansätzen lesen, wonach das Böse in den Intentionen, so die einen, oder aber in der bewirkten Folge, so die anderen, festzumachen ist.

Es gibt noch zahlreiche weitere Möglichkeiten, die entwickelte Konzeption mit Überlegungen in der philosophischen Debatte in Verbindung zu bringen. Die zentrale Folge des Explizit-Machens besteht jedoch darin, dass die Konzeption kritisierbar wird. Die im Recht auffindbare Konzeption ist immerhin diejenige, die wir als Normautorinnen und Normautoren im allseitig verbindlichen Normensystem festgelegt haben. Dass die dem Recht implizite Konzeption des Bösen die „richtige“ Auffassung ist, ist damit offensichtlich nicht behauptet. Das Aufdecken ermöglicht besser zu sehen, was im Recht passiert. Denn ansonsten sprechen Rechtsexpertinnen und -experten intern über das Thema des Bösen, ohne dass es für andere Disziplinen überhaupt bemerkbar wird.

 

Ist diese implizite Konzeption adäquat?

Wie gerade gesagt, ist es gerade das Hauptanliegen, die Konzeption zur Diskussion zu stellen. Also gerade, sie für die philosophische Kritik zu öffnen.

Ich möchte unter den kritisch-befragenden Perspektiven drei herausgreifen, die ich selbst näher diskutiert habe: Erstens könnte man einwenden, dass die Konzeption mit ihrer Fokussierung auf besonders verwerfliche Motive zu hohe Anforderungen stellt. Denn könnte es nicht sein, dass sich das Böse nicht immer durch ein besonders verwerfliches Motiv auszeichnet, sondern manchmal in Gestalt motivarmer Banalität auftritt? Zweitens könnte die Konzeption als zu äußerlich erscheinen, weil sie lediglich die an der Oberfläche liegenden Handlungsgründe als entscheidend für die böse Tat erachtet und tieferliegende Gründe ausblendet. Und drittens könnte man der Konzeption der bösen Tat vorhalten, dass sie den Blick verengt auf den einzelnen Menschen als Urheber böser Taten. Dadurch geraten andere mögliche Quellen des Bösen überhaupt nicht in den Blick. So könnte das Böse etwa in staatlicher Gewaltanwendung oder gesellschaftlichen Strukturen liegen. Das sind Quellen, die allzu leicht übersehen werden, wenn man auf Motive von Einzelpersonen schaut.

 

Hat das Recht vielleicht auch eine implizite Konzeption vom Guten?

Das ist spannend, ich bin mir dazu noch unsicher. Die Standardantwort aus Sicht des Rechts dürfte sein, dass das Recht sich zum Guten negativ verhält: Gut ist es, wenn eine Person ihren Willen frei von Zwang und Irrtum bildet und realisiert. Das ergibt sich aus zivil- und strafrechtlichen Normen. Doch dies und Ähnliches sind bloß Voraussetzungen der Wirksamkeit für rechtserhebliches Verhalten. Gut ist es, könnte man sagen, wenn die Grund- und Menschenrechte geachtet werden. Doch das, so lässt sich einwenden, sind lediglich negative Bedingungen, ist nur die Beschreibung dessen, was abwesend sein sollte: Menschenrechtsverstöße. Insofern folgt aus der Ausbuchstabierung von Menschen- und Grundrechten zwar die Formulierung von Mindestbedingungen, das Recht setzt insofern Rahmenbedingungen und stellt so einen Raum der Freiheit her. Wie eine Person innerhalb des vom Recht abgesteckten Freiraums handeln sollte, darüber sagt das Recht nichts. Vielleicht ist das die rechtliche Konzeption vom Guten – und das war’s. Es ist nicht wenig. Aber eine Konzeption vom Guten ist es, wie ich meine, nur in einem schwachen Sinne.

Eine stärkere Antwort könnte man versuchen, wenn man die Einsicht von Judith Shklar ernst nimmt, dass das Nachdenken über das summum malum uns auch beim summum bonum weiterhilft. Dann muss die Antwort auf Ihre Frage bejaht werden. Denn das Recht enthält ja eine Konzeption vom Bösen. Aber wie sieht die Konzeption des Guten aus? Eine mögliche Anwendung wäre etwa, dass die Umkehrung der drei Motive der bösen Tat in ihr Gegenteil die Konzeption vom Guten im Recht bildet. Über diesen methodischen Schritt der Umkehrung wäre natürlich nachzudenken. Eine Umkehrung kann sicher nicht bedeuten, dass sich daraus Forderungen des Rechts ergeben, dass gar Rechtspflichten resultieren. Doch vielleicht spiegelt sich in den Motiven der bösen Tat das Gute. Kehrt man die Motive der bösen Tat um, ergibt sich: Sorge dich um das Sein des Anderen: Fürsorge/Liebe. Instrumentalisiere den Anderen so wenig wie möglich: Genügsamkeit, Zurückstellen eigener Interessen. Wo du Schwäche siehst, da hilf: Barmherzigkeit. Das sind, wie sich unschwer erkennen lässt, zentrale Ideen, wie sie sich in allen Weltreligionen finden. Vielleicht ist das nichts Neues, sondern bestätigt nur Altbekanntes. Aber ist es nicht erstaunlich und bemerkenswert, dass das (säkulare!) Recht ebendies in negativer Folie abbildet?

Unser Beiträger

Dr. Markus Abraham studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau und Philosophie an der Universität Hamburg. Er ist Habilitand am Lehrstuhl für Rechtsphilosophie und Strafrecht der Universität Hamburg (Prof. Dr. Jochen Bung), wo er zur Strafrechtsphilosophie, Sprachphilosophie sowie dogmatischen Fragen der Zurechnung forscht, gegenwärtig zur Frage positiver Pflichten im Strafrecht. Zurzeit ist er Gastwissenschaftler an der Leuphana Universität Lüneburg.

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