DFB-Schiedsrichter als Arbeitnehmer?

23.09.2025

DFB-Schiedsrichter als Arbeitnehmer?

Header des Newsbeitrages zum Sportrecht. Zu sehen ist eine Rennbahn auf orangenem Grund. Im Vordergrund ist der Autor Dr. Niklas Korff zu sehen.

Von Dr. Niklas Korff, LL.M.

Mannschaftssportler und insbesondere Profifußballer sind als Arbeitnehmer zu qualifizieren, das ist mittlerweile von den Gerichten geklärt. Wie aber verhält es sich mit den anderen im Sport beteiligten Personen? Hier gibt es noch viele offene Fragen. Eine davon ist die nach der Arbeitnehmereigenschaft von Schiedsrichtern. Bislang nahmen die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur an, dass Schiedsrichter im deutschen Profifußball keine Arbeitnehmer seien, sondern viel mehr eine selbständige Tätigkeit ausüben (siehe nur LAG Hessen, 15.3.18 – 9 Da 1399/16).

Anmerkung zu LAG Köln, Beschluss vom 16.6.2025 – 5 Ta 58/25

Nun jedoch liegt erstmals eine Entscheidung eines Arbeitsgerichtes vor, die in eine andere Richtung weist. Die fünfte Kammer des LAG Köln hat in einem Beschluss vom 16.6.2025 (5 Ta 58/25) entschieden, dass für Schiedsrichter des DFB der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Heranziehung aller Umstände

Hintergrund der Klage ist, dass ein 28-jähriger ehemaliger Schiedsrichter Ansprüche wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend machte, da er aufgrund seines Alters nicht mehr für die Dritte Liga des DFB berücksichtigt wurde; er wurde nicht in die Schiedsrichterliste aufgenommen. Der DFB führte dazu aus, dass ein Arbeitsverhältnis auch dann nicht begründet worden wäre, wenn der Kläger in die Schiedsrichterliste aufgenommen worden wäre. Nach Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit entschied das LAG Köln auf eine sofortige Beschwerde hin nun, das vom Schiedsrichter angestrebte Rechtsverhältnis stelle ein Arbeitsverhältnis dar. Das Gericht führt aus, dass der als Rahmenvertrag ausgestaltete DFB-Mustervertrag zwar keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Vertragspartner vorsehe, die vertraglichen Regelungen jedoch nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Schiedsrichterordnung des DFB zu betrachten seien. Dies ergebe sich aus § 611a Abs.1 BGB, nach dem zur Beantwortung der Frage, ob jemand Arbeitnehmer sei, alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen seien. Schiedsrichter dürften angesetzte Einsätze nicht grundlos absagen, wohingegen der DFB auf eine Einteilung ohne Begründung verzichten könne. Insbesondere hieraus ergäbe sich eine persönliche Abhängigkeit, die kennzeichnend sei für ein Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus müssen die Einsätze höchstpersönlich erbracht werden, der DFB verfüge zudem über eine Monopolstellung. Nicht entscheidend sei hingegen, ob der Schiedsrichter fachliche Anweisungen befolgen müsse.

Keine Sonderrolle des Sports

Auch wenn die Entscheidung aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde noch nicht rechtskräftig ist, so zeigt sie dennoch auf, dass es entgegen der bisherigen vorherrschenden Meinung gewichtige Argumente für die Arbeitnehmereigenschaft von Schiedsrichtern gibt. Dies ist zu begrüßen: Bisher wurde vielfach als Rechtfertigung herangezogen, dass damit der Eigenart des Sports Rechnung getragen würde. Das allein kann jedoch nicht ausreichen, damit sich über das geltende Arbeitsrecht, das als Arbeitnehmerschutzrecht anzusehen ist, hinweggesetzt werden kann. Der Sport steht nicht außerhalb der staatlichen Rechtsordnung, sodass die dort geltenden Wertungen Anwendung finden müssen. Insofern ist die Ansicht des LAG Köln konsequent. Die Auslegung der Umstände vor dem Hintergrund des § 611a BGB ergeben eine Arbeitnehmereigenschaft der Schiedsrichter. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte der Ansicht des LAG Köln anschließen werden. Sollte dies der Fall sein, wird der DFB gezwungen sein, sich dieser rechtlichen Realität zu stellen. Dann werden sich weitere arbeitsrechtliche Folgefragen stellen, wie zum Beispiel die nach der Möglichkeit der Befristung der Arbeitsverhältnisse.

 

 

Dr. Niklas Korff, LL.M. ist Dozent für Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der Universität Hamburg und Vorsitzender des Schiedsgerichts des Deutschen Padel Verbandes. Die ausführliche Fassung dieses Beitrags ist demnächst in der SpoPrax Ausgabe 5/2025 zu lesen.