Wir trauern um unseren Autor und Herausgeber Professor Dr. Andreas Jurgeleit, Richter am Bundesgerichtshof, der am 29. Januar 2026 im Alter von 65 Jahren plötzlich und unerwartet verstarb.
Andreas Jurgeleit wurde in Bochum geboren und begann 1990 seine Laufbahn im Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Über Gerichtsstationen in Essen und Gelsenkirchen und nach einer Abordnung als Lehrbeauftragter an die Fachhochschule für Rechtspflege in Bad Münstereifel wurde er im Februar 2001 am OLG Hamm zum Richter am Oberlandesgericht ernannt. In den Jahren 2000 bis 2003 war er, wiederum im Wege der Abordnung, als Referatsleiter im Justizministerium Nordrhein-Westfalen tätig, wo er als Vorsitzender der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“ maßgeblich an Reformen mitwirkte. Im April 2009 verlieh ihm die Juristische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum die Honorarprofessur. Im Januar 2013 wurde Professor Jurgeleit zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt, wo er dem VII. Zivilsenat angehörte.
Mit Andreas Jurgeleit verband uns eine über 20-jährige Zusammenarbeit. Ohne Zögern begeisterte er sich für unsere Idee eines Handbuchs zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit wie eines Handkommentars zum Betreuungsrecht, dessen Herausgeberschaft er übernahm. Im Januar 2006 erschien die 1. Auflage, rund 700 Seiten umfassend. Mit seinem juristischen Können, seinem Engagement und seinem aufgeschlossenen Wesen führte er den Kommentar, mittlerweile als Standardwerk etabliert und auf 1.500 Seiten angewachsen, weiter bis zur 5. Auflage 2023; die nächste Auflage war bereits in Planung.
Mit Andreas Jurgeleit verliert der Verlag einen verdienstvollen Herausgeber und wichtigen Ratgeber und die gesamte Rechtsgemeinschaft einen hervorragenden Juristen und geschätzten Richter. Wir werden die vielen freundlichen, zugewandten Gespräche vermissen. Er verließ sich dabei auf unsere verlegerischen Einschätzungen und wir uns auf seine fachliche Expertise und Menschenkenntnis. Andreas Jurgeleit hat so Vertrauen geschaffen und gegeben. Unsere aufrichtige Anteilnahme gilt seinen beiden Söhnen sowie den weiteren Angehörigen.