Das neue KI-MIG: Deutschlands Fahrplan für die KI-Regulierung

16.04.2026

Das neue KI-MIG: Deutschlands Fahrplan für die KI-Regulierung

Header für das Thema Digitalrecht. Zu sehen ist der Autor Johannes Haertlein vor einem blauen Himmel mit weißen Wolken.

von Johannes Härtlein

Seit dem Inkrafttreten der europäischen KI-Verordnung im August 2024 ist bereits einige Zeit vergangen. Auch wenn der ursprüngliche Stufenplan zur sukzessiven Geltung einzelner Regelungsbereiche durch den digitalen Omnibus wohl noch Korrekturen erfahren wird, waren die Mitgliedstaaten eigentlich schon bis August 2025 dazu verpflichtet, einen Rahmen zur nationalen Umsetzung zu beschließen. Die Regelungsaufträge, die die KI-VO an die Mitgliedstaaten adressiert, lassen sich dabei in drei Bereiche unterteilen: Die Installation einer behördlichen Aufsichtsstruktur, die Einrichtung eines KI-Reallabors auf nationaler Ebene sowie die Festlegung von Sanktionen bei Fehlverhalten. Der im Februar veröffentlichte Regierungsentwurf eines KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes
(KI-MIG) lässt nun hoffen, dass Deutschland die Umsetzung dieser Vorgaben zeitnah nachholt. Seinen weiteren Fortgang fand das Gesetzgebungsverfahren zuletzt in einer Expertenanhörung im Digitalausschuss Ende März sowie in der Stellungnahme des Bundesrates samt zugehöriger Gegenäußerung der Bundesregierung Anfang April.

Die schwere Geburt der Aufsichtsstruktur

Quantitativ kommt der Benennung der zuständigen Behörden und den Regelungen über deren Zusammenarbeit im KI-MIG der größte Umfang zu. Die Grundstruktur ist bereits von der KI-VO vorgezeichnet: Jeder Mitgliedstaat muss mindestens eine notifizierende Behörde und eine Marktaufsichtsbehörde benennen. In Deutschland ist für beide Aufgaben die Bundesnetzagentur vorgesehen. Daneben sollen für unselbstständige KI-Systeme die etablierten Strukturen des sektoralen Rechts erhalten bleiben. Konkret bedeutet das, dass die Stellen, die bereits jetzt mit der Umsetzung von europäischem Produktsicherheitsrecht befasst sind, ihre Tätigkeiten auf die Umsetzung der KI-VO ausweiten. Betroffen sind vor allem die Zentralstellen der Länder und die Gewerbeaufsichtsämter.
 
Hinsichtlich der Überwachung von öffentlichen Stellen der Länder entzündete sich dabei eine intensive Debatte. Die ersten Referentenentwürfe wiesen diese Aufgabe noch einer besonderen Stelle innerhalb der Bundesnetzagentur zu. Dies löste bei den Ländern und in der Literatur unter Verweis auf eine Überschreitung der föderalen Kompetenzen des Bundes erhebliche Kritik aus. Im jetzigen Regierungsentwurf ist daher eine landesrechtliche Regelung vorgesehen. Praktisch wird diese Aufgabe damit den Datenschutzbehörden der Länder zufallen.

Experimentieren unter Aufsicht

Reallabore avancieren zunehmend zu einem attraktiven gesetzgeberischen Werkzeug. In Deutschland befindet sich ein allgemeines Reallabor-Gesetz im Bundestag, die EU hat deren Einrichtung in die Better Regulation Toolbox mitaufgenommen und weist „regulatory sandboxes“ auch in der KI-VO eine zentrale Rolle bei der Förderung von Innovationen zu. Von einer behördlich begleiteten Entwicklung und Erprobung von KI-Systemen erhofft man sich zum einen die Reduzierung rechtlicher Unsicherheiten und zum anderen ein regulatorisches Lernen, was gerade bei der Regulierung junger Technologien zu begrüßen ist. Im KI-MIG befindet sich aktuell allerdings nicht viel mehr als eine Zuständigkeitszuweisung an die BNetzA und eine Wiederholung des Gesetzestextes. Das ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass die Kommission bisher keine konkretisierenden Durchführungsrechtsakte erlassen hat. Zu Gunsten der BNetzA ist daher eine delegierte Verordnungsermächtigung vorgesehen, die eine Anpassung an die europäischen Vorgaben und die praktischen Gegebenheiten erlaubt.

Vage Regeln für teure Fehler

Die KI-VO verlangt von den Mitgliedstaaten in Art. 99 den Erlass von Vorschriften für Sanktionen. In den Anforderungen an deren Art und Umfang bestehen einige Unklarheiten. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Einkleidung ordnet das KI-MIG noch erwartungsgemäß die Geltung des OWiG an. Materiellrechtlich werden im aktuellen Entwurf allerdings auch eigene Ordnungswidrigkeitstatbestände formuliert. Dabei ist einerseits unklar, ob die KI-VO selbst überhaupt unmittelbar anwendbare Bußgeldtatbestände enthält. Sofern man hiervon ausgeht, ist andererseits nicht sicher, inwieweit den Mitgliedstaaten dann noch Spielraum für die Installation eigener Sanktionstatbestände verbleibt.

 

 

Johannes Härtlein ist Geschäftsführer der Forschungsstelle KI- und RobotRecht und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Rechtstheorie, Informationsrecht und Rechtsinformatik von Prof. Hilgendorf. Als Mitherausgeber des Nomos Handkommentars zur KI-VO forscht er aktuell zur nationalen Umsetzung der Verordnung durch das KI-MIG. Seine Dissertation „Deepfakes: Ein Vorschlag zur Regulierung generativer künstlicher Intelligenz“ erscheint in Kürze im Nomos Verlag.