Aktuelle Entwicklungen zu den Meldepflichten bei Personal Data Breaches

05.02.2026

Aktuelle Entwicklungen zu den Meldepflichten bei Personal Data Breaches

Header für das Thema Digitalrecht. Zu sehen ist der Autor Dr. Steffen Sundermann vor einem blauen Himmel mit weißen Wolken.

von Dr. Steffen Sundermann

Die Einführung unionsweit geltender Meldepflichten für Data Breaches (Art. 33 und 34 DSGVO) hat zum Inkrafttreten der DSGVO viel akademische und praktische Beachtung gefunden. In den vergangenen Jahren hat diese Aufmerksamkeit spürbar abgenommen, was nicht etwa an einer Abnahme entsprechender Vorfälle lag, sondern an einer Mischung aus Routine im Umgang mit diesen Vorfällen und den häufig ausbleibenden Folgen einer Meldung an eine Aufsichtsbehörde. Neue Impulse gehen nun vom Digital-Omnibus der EU sowie von den Datenschutzaufsichtsbehörden aus.

Vereinfachte Meldepflichten durch den Digital-Omnibus

In der (noch) geltenden Fassung des Art. 33 DSGVO müssen Vorfälle spätestens nach 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Die Meldung kann nur unterbleiben, wenn lediglich ein sehr geringes Risiko für Betroffene zu erwarten ist. Sofern darüber hinaus ein hohes Risiko für die betroffenen Personen besteht, muss der Verantwortliche diese zusätzlich benachrichtigen. In der Praxis führt sie zu einer Flut von Benachrichtigungen an Aufsichtsbehörden bei Fällen mit geringem bis mittlerem Risiko. Eine Nachricht an die Betroffenen unterbleibt in der Regel. Die behördliche Prüfung erfolgt angesichts knapper Ressourcen vielfach erst mit spürbarer Verzögerung. Kleinere Vorfälle verbleiben meist ohne aufsichtsbehördliche Reaktion. Damit ist die Einhaltung der 72-Stunden-Frist in diesen Fällen häufig bloße Formalität, ohne Bezug zum Zweck der Regelung, nämlich einer zügigen Begrenzung tatsächlicher Risiken für Betroffene.
 
Der neue Digital-Omnibus der EU, der das europäische Digitalrecht punktuell modernisieren und vereinfachen soll, sieht eine Anpassung der Risikoschwelle für die Meldepflicht vor. Die Voraussetzungen der Meldung an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) sollen an die Voraussetzungen der Betroffenenbenachrichtigung (Art. 34 DSGVO) angepasst werden. Die Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde soll künftig also nur bei Vorfällen mit hohem Risiko greifen, also dort, wo schnelle behördliche Reaktionen tatsächlich einen Unterschied machen können. Das ist ein richtiger Schritt, weil damit die Mehrbelastung für Unternehmen und Behörden reduziert wird und Ressourcen auf die wirklich kritischen Fälle gelenkt werden. Eine punktuelle Anpassung des Art. 33 DSGVO – ohne gleichzeitige Anpassung weiterer Regelungen, insbesondere des Art. 34 DSGVO – wird allerdings die bestehenden Defizite nicht vollständig lösen können.

Aufsichtsbehördliche Richtlinien: Bußgelder trotz Beweisverwendungsverbot?

Neben dem vielbeachteten Omnibus der EU zeichnen sich aber auch auf nationaler Ebene Entwicklungen ab. Über die Frage hinaus, wann welche Stellen bei einem Datenschutzvorfall benachrichtigt werden müssen, ist für meldepflichtige Verantwortliche nämlich vor allem relevant, ob infolge des Vorfalls noch ein Bußgeld zu erwarten ist, sofern der Vorfall auf einen Verstoß zurückgeht. In Deutschland war die Ahndung aufgrund des Beweisverwendungsverbots in § 43 Abs. 4 BDSG für die Angaben in Art. 33 und 34 DSGVO nicht möglich. Nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 4 BDSG handelt es sich um ein umfassendes Beweisverwendungsverbot mit Fernwirkung und damit um eine weitergehende Einschränkung als die sonst im deutschen Recht üblichen Beweisverwertungsverbote. Inwieweit ein umfassendes Verwendungsverbot vom Gesetzgeber gewollt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist umstritten.
 
Diese Frage haben die deutschen Aufsichtsbehörden für ihre Praxis nun beantwortet. In Nr. 9 Abs. 3 der Musterrichtlinien für das Verfahren über Geldbußen der Datenschutzaufsichtsbehörden (MRiDaVG) wird festgelegt, dass nach Auffassung der Aufsichtsbehörden § 43 Abs. 4 BDSG zwar grundsätzlich ein Beweisverwendungsverbot besteht, dieses jedoch nur greift, wenn die Meldung ein Eingeständnis des Verschuldens am Datenschutzvorfall enthält. Ein Verfahren soll zudem gestützt auf weitere Quellen eingeleitet werden können, das Verbot soll also keine Fernwirkung entfalten.
 
Anders als Nr. 9 Abs. 3 MRiDaVG vermuten lässt, ist die Reichweite der Beweisverwendungsverbote allerdings, insbesondere in Literatur und Rechtsprechung, weiterhin gänzlich ungeklärt.

 

 

Dr. Steffen Sundermann ist Rechtsanwalt bei Noerr. Er berät Unternehmen im Daten- und Telekommunikationsrecht. Seine Dissertation Personal Data Breaches ist aktuell im Nomos Verlag erschienen.