Virtuelle Gegenstände und das digitale Schuldrecht – mehr als bloße Spielerei

15.01.2026

Virtuelle Gegenstände und das digitale Schuldrecht – mehr als bloße Spielerei

Header für das Thema Digitalrecht. Zu sehen ist der Autor Dr. Andreas Daum vor einem blauen Himmel mit weißen Wolken.

von Dr. Andreas Daum

Virtuelle Gegenstände sind zu einem wirtschaftlichen Kernbestandteil digitaler Geschäftsmodelle geworden. Skins, Ausrüstung, Avatare oder virtuelle Grundstücke generieren heute einen Großteil der Umsätze in Online-Games und anderen virtuellen Umgebungen. Für Nutzer sind diese Inhalte längst keine beiläufigen Zusatzfunktionen mehr, sondern digitale Güter, für deren Erwerb reales Geld eingesetzt wird.
 
Mit der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie in den §§ 327 ff. BGB hat der Gesetzgeber erstmals einen umfassenden schuldrechtlichen Rahmen für digitale Leistungen geschaffen. Welche Folgen hat dieses neue Regelungsregime für den Vertrieb virtueller Gegenstände in Online-Games und anderen virtuellen Umgebungen?

Sechs Kernanforderungen als rechtlicher Prüfstein

Für die rechtliche Bewertung virtueller Gegenstände lassen sich sechs zentrale Anforderungen herausarbeiten: Funktionalität, Verfügbarkeit, Aufrufbarkeit, Übertragbarkeit, Übergabefähigkeit und Sicherheit. Sie spiegeln typische Nutzererwartungen ebenso wider wie die digitalpolitischen Zielsetzungen des europäischen Gesetzgebers.
 
Besondere praktische Relevanz kommt der Frage nach nachträglichen Änderungen virtueller Gegenstände zu. Leistungsanpassungen – etwa sogenannte „Nerfs“ oder „Buffs“ – gehören im Gaming-Alltag zum Standard. Nach neuem Recht sind solche Änderungen bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Inhalten jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 327r BGB). Anbieter benötigen einen triftigen Grund und müssen die Interessen der Nutzer angemessen berücksichtigen. Der bislang weitgehende Gestaltungsspielraum wird damit deutlich eingeschränkt.
 
Auch die dauerhafte Verfügbarkeit wirft grundlegende Fragen auf. Wird ein virtueller Gegenstand als „Kauf“ beworben, liegt aus Nutzersicht die Erwartung einer zeitlich unbegrenzten Nutzung nahe. Das Gesetz liefert hierfür jedoch keine klare dogmatische Antwort. Entscheidend werden künftig Auslegung, Transparenz der Leistungsbeschreibung und die Grenzen des AGB-Rechts sein.

Zwischen Vertragsrecht, Urheberrecht und Datenrecht

Virtuelle Gegenstände bewegen sich an der Schnittstelle mehrerer Rechtsgebiete. Vertragsrechtlich sind sie regelmäßig als digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen einzuordnen. Urheberrechtlich stellt sich die Frage, in welchem Umfang Nutzungsrechte eingeräumt werden – und ob etwa der Erschöpfungsgrundsatz Anwendung finden kann. Dabei zeigt sich, dass eine rein codebezogene Betrachtung häufig zu kurz greift und die Darstellungsebene stärker in den Blick genommen werden muss.
 
Hinzu tritt das Datenrecht. Mit dem Data Act rückt die Übertragbarkeit digitaler Inhalte erneut in den Fokus. Ob Nutzer virtuelle Gegenstände nach Vertragsende herausverlangen oder in andere Umgebungen „mitnehmen“ können, ist nicht nur eine technische, sondern zunehmend auch eine rechtliche Frage. Interoperabilität wird damit vom wirtschaftlichen Wunsch zum möglichen rechtlichen Anspruch.

Fazit: Hohe Erwartungen, offene Fragen

Das neue digitale Schuldrecht stärkt die Position der Nutzer virtueller Gegenstände erheblich. Zugleich bleibt der Rechtsrahmen an vielen Stellen unbestimmt. Fragen zur Dauerhaftigkeit, Änderbarkeit und rechtlichen „Eigentumsnähe“ virtueller Güter sind bislang nur ansatzweise geklärt. Für Anbieter steigt der Abstimmungsbedarf – insbesondere bei der Gestaltung von Leistungsversprechen und Änderungsmechanismen.
 
Virtuelle Gegenstände erweisen sich damit als Prüfstein moderner Digitalregulierung: Sie machen deutlich, wie anspruchsvoll es ist, dynamische digitale Geschäftsmodelle mit einem normativ geprägten Zivilrecht in Einklang zu bringen.

Dr. Andreas Daum, LL.M ist Associated Partner in der Kanzlei Noerr in München und spezialisiert auf die rechtliche Beratung in den Bereichen Data Economy und Cybersecurity. Seine Dissertation hat er an der Universität Regensburg unter der Betreuung von Prof. Dr. Jörg Fritzsche angefertigt. Das Werk ist aktuell im Nomos Verlag erschienen.