Verfassungsrechtliche Leitlinien für Redeverbote im kommunalen Wahlkampf

04.03.2026

Verfassungsrechtliche Leitlinien für Redeverbote im kommunalen Wahlkampf

Zu sehen ist der Header zum Thema Kommunalrecht, auf welchem der Autor Dominik Lueck abgebildet ist

von Dr. Dominik Lück

Ausgangspunkt: Der Fall Höcke

Mit Beschlüssen vom 13.2.2026 (Az.: 4 CS 26.288 und 4 CS 26.291) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) Redeverbote gegen Björn Höcke bei AfD-Wahlveranstaltungen in bayerischen Gemeinden aufgehoben. Die Kommunen hatten die Nutzung öffentlicher Einrichtungen nur unter der Auflage gestattet, dass Höcke dort nicht als Redner auftreten dürfe. Der VGH sah die hierfür angeführten Gründe im Eilverfahren als nicht ausreichend tragfähig an.
 
Der Fall bietet Anlass, die verfassungsrechtlichen Leitlinien für kommunale Eingriffe in Wahlveranstaltungen näher zu beleuchten.

Parteienfreiheit nach Art. 21 GG

Art. 21 GG garantiert den politischen Parteien eine besondere verfassungsrechtliche Stellung. Geschützt ist nicht nur ihre Existenz, sondern auch ihre Betätigungsfreiheit im politischen Wettbewerb. Dazu zählt insbesondere die Durchführung von Wahlveranstaltungen sowie die Entscheidung, welche Personen dort als Redner auftreten.
 
Ein kommunales Redeverbot greift mittelbar in diese Betätigungsfreiheit ein. Es beschränkt die inhaltliche und personelle Ausgestaltung einer Veranstaltung und kann sich unmittelbar auf die Außendarstellung und Mobilisierung einer Partei auswirken. Eingriffe bedürfen daher einer hinreichend gewichtigen und tragfähig belegten Rechtfertigung.

Grundsatz der formellen Chancengleichheit

Eng verbunden mit Art. 21 GG ist der aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip entwickelte Grundsatz der formellen Chancengleichheit politischer Parteien. Danach darf der Staat den politischen Wettbewerb nicht verzerren und muss grundsätzlich gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten.
 
Stellt eine Kommune ihre Einrichtungen für Wahlveranstaltungen zur Verfügung, unterliegt sie diesem Neutralitätsgebot. Differenzierungen zu Lasten einzelner Parteien oder bestimmter Repräsentanten sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sind. Politische Missbilligung oder die bloße Kontroversität eines Redners reichen hierfür nicht aus.

Gefahrenprognose als zentrale Hürde

Der VGH betont im Zusammenhang mit dem Redeverbot gegen Höcke die Anforderungen an die Gefahrenprognose. Es müsse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass im Rahmen der konkreten Veranstaltung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Eine abstrakte Möglichkeit oder ein allgemeiner Verweis auf frühere Äußerungen genüge nicht.
 
Auch im Eilverfahren bleibt es Aufgabe der Kommune, eine belastbare Tatsachengrundlage vorzulegen. Nur wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit nachvollziehbar dargelegt wird, kann ein so gewichtiger Eingriff in die Parteienfreiheit und die Chancengleichheit gerechtfertigt sein.

Einordnung der neuen Gesetzeslage

Die zum 1.1.2026 in Kraft getretene Neuregelung des Art. 21 Abs. 1a) GO ändert an diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nichts Grundsätzliches. Nach den Ausführungen des VGH ist die Vorschrift eng auszulegen. Sie eröffnet keinen Spielraum für pauschale oder vorsorgliche Redeverbote, sondern setzt weiterhin eine substantiierte, einzelfallbezogene Gefahrenprognose voraus.

Fazit

Der Fall Höcke verdeutlicht, dass kommunale Redeverbote im Wahlkampf nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Art. 21 GG und der Grundsatz der formellen Chancengleichheit setzen dem kommunalen Ermessen enge Grenzen. Wer in den politischen Wettbewerb eingreift, trägt eine gesteigerte Begründungslast. Ohne konkrete und tragfähig belegte Gefahrenprognose werden entsprechende Maßnahmen im gerichtlichen Eilverfahren regelmäßig keinen Bestand haben.

 

 

Dr. Dominik Lück, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, DOMBERT Rechtsanwälte. Er referiert und publiziert regelmäßig zu Themen des Kommunalrechts und ist Hauptschriftleiter der Zeitschrift für Landes- und Kommunalverwaltung, die im Nomos Verlag erscheint.