Stichtag 2. August 2025 – Geltungsbeginn der Regelungen der KI-VO zu „General Purpose AI“

Stichtag 2. August 2025 – Geltungsbeginn der Regelungen der KI-VO zu „General Purpose AI“

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von Prof. Dr. Tim W. Dornis, Prof. Dr. Margrit Seckelmann, Prof. Dr. Jan Eichelberger

Ab dem 2. August dieses Jahres gelten die Regelungen der KI-VO zu „General Purpose AI“ – sogenannter GPAI. Auf die Anbieter solcher KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck kommen zahlreiche Pflichten zu. Unter anderem müssen sie eine Dokumentation des Modells erstellen und aktuell halten und diese dem KI-Büro sowie nachgelagerten Anbietern von KI-Systemen bereitstellen, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts auf den Weg bringen und eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwandten Inhalte erstellen und veröffentlichen (Art. 53 Abs. 1 KI-VO). Es bedarf keiner prophetischen Gaben, um zu erkennen, dass eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen virulent werden wird.

Dokumentation, …

Gemäß Art. 53 Abs. 1 KI-VO sind GPAI-Anbieter verpflichtet, eine umfassende Dokumentation ihrer KI-Modelle zu erstellen. Diese Dokumentation muss kontinuierlich aktualisiert und sowohl dem KI-Büro als auch nachgelagerten Anbietern von KI-Systemen zur Verfügung gestellt werden. Die zusammengestellten Unterlagen sollen die Funktion und Wirkung der Modelle nachvollziehbar machen, Transparenz über deren Funktionalitäten verschaffen sowie die Feststellung von Risiken und deren Ausschluss oder ihrer Minderung ermöglichen.

Urheberrechts-Compliance und …

Ein weiterer Aspekt ist die urheberrechtliche Compliance. Anbieter müssen Strategien entwickeln und implementieren, um sicherzustellen, dass das beim Training ihrer Modelle verwendete Datenmaterial keine Urheberrechte verletzt. Die Herausforderungen sind immens, wenn man berücksichtigt, dass leistungsfähige KI-Modelle mit umfangreichen Datensätzen trainiert werden (Stichwort: Web-Scraping), die ganz überwiegend aus urheberrechtlich geschütztem Material bestehen, für deren Nutzung die rechtliche Zulässigkeit alles andere als geklärt ist (Stichwort: Text und Data Mining).

Transparenz der Trainingsdaten …

Dem gleichen Zweck dienen neue Transparenzanforderungen für die Anbieter generativer KI-Modelle. Diese sind verpflichtet, eine detaillierte Zusammenfassung der für das Training genutzten Inhalte zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Anforderung verschafft einen Überblick und Einblicke in den Bestand der genutzten Trainingsdaten. Zugleich ermöglicht sie die Rückverfolgbarkeit der Datenströme und ihrer Nutzung. In der Sache geht es darum, den Rechteinhabern aufseiten der Urheber die Durchsetzung ihrer Rechte bei unerlaubter Nutzung ihrer Werke für das KI-Training zu ermöglichen.

Rechtliche Herausforderungen!

Bereits der kurze Blick auf die in Kraft tretenden Regelungen gibt einen Einblick in die Herausforderungen, die auf die Entwickler und Anwender generativer KI-Modelle zukommen. Systematisierung und Struktur, vor allem aber klare Definitionen, sind für die Rechtssicherheit essentiell: Zu nennen sind etwa die Frage der Auslegung des Begriffs der „hinreichend detaillierten Zusammenfassung“, die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen den verschiedenen Akteuren der KI-Produktions- und Lieferkette sowie Fragen der Haftung im Falle der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Erlaubnis. Angesichts der Komplexität der Materie und der rasanten technischen Entwicklung ist mit intensiven Auseinandersetzungen zu rechnen.

Ausblick …

Es bleibt abzuwarten, wie sich die praktische Umsetzung der KI-Verordnung gestalten wird, welche Auswirkungen der neue Regelungsrahmen auf die Innovation hat und ob der Gesetzgeber wird nachbessern müssen. Die Angemessenheit und Effektivität der einzelnen Regeln werden sich erst im praktischen Vollzug zeigen, insbesondere, weil gerade die KI-Technologie einer kontinuierlichen Weiterentwicklung unterworfen ist. Anbieter von GPAI sind dennoch gut beraten, frühzeitig Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Anforderungen zu ergreifen. Der Stichtag des 2. August 2025 markiert jedenfalls den Beginn einer neuen Phase der Regulierung im europäischen Binnenmarkt mit absehbar grundlegenden Weichenstellungen für die europäische Innovationslandschaft.

Prof. Dr. Tim W. Dornis, J.S.M. (Stanford) ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz am Institut für Rechtsinformatik der Leibniz Universität Hannover und Global Professor der NYU School of Law (s. https://www.jura.uni-hannover.de/de/dornis).

Prof. Dr. Jan Eichelberger, LL.M.oec. ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht und IT-Recht am Institut für Rechtsinformatik der Leibniz Universität Hannover (s. https://www.jura.uni-hannover.de/de/eichelberger).

Prof. Dr. Margrit Seckelmann, M.A. hat die Universitätsprofessur für Öffentliches Recht und das Recht der digitalen Gesellschaft an der Leibniz Universität Hannover inne (s. https://www.jura.uni-hannover.de/de/seckelmann).

Gemeinsam geben Prof. Dr. Dornis, Prof. Dr. Eichelberger und Prof. Dr. Seckelmann den NOMOS Stichwortkommentar „Künstliche Intelligenz“ heraus, der demnächst erscheint und bereits vormerkbar ist unter https://www.nomos-shop.de/de/p/stichwortkommentar-kuenstliche-intelligenz-978-3-8487-7463-0