Cyber Resilience Act: Handlungsbedarf und Best Practice

01.10.2024

Cyber Resilience Act: Handlungsbedarf und Best Practice

von RA Stefan Hessel, LL.M.

Der Cyber Resilience Act (kurz: CRA) ist eine produktbezogene Verordnung, die erstmals sektorübergreifende Anforderungen an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen festlegt. Die Verordnung befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Mit einer Verabschiedung ist aber noch in diesem Jahr zu rechnen. Die neuen Anforderungen könnten dann nach einer Übergangsfrist von 36 Monaten ab Ende 2027 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gelten. Der CRA stellt Unternehmen, die Produkte mit digitalen Elementen herstellen, handeln oder einführen, vor neue Aufgaben, die es bereits jetzt zu beachten gilt.

Fokus: Produkte mit digitalen Elementen

Im Fokus der Verordnung stehen Produkte mit digitalen Elementen, also Software und Hardware einschließlich der jeweils zugehörigen Backend-Systeme bzw. Datenfernverarbeitungslösungen. Dazu gehören: Vernetzte Maschinen, IoT-Geräte, Apps, Wearables, Softwareprogramme, Festplatten, Firewalls, Passwortmanager, Mikroprozessoren und vieles mehr. Nur wenige Produktarten sind vom CRA ausgenommen. Aus den Anforderungen des CRA ergeben sich Pflichten für alle an der Wertschöpfungskette beteiligten Wirtschaftsakteure. Die weitreichendsten Pflichten treffen die Hersteller. Danach folgen abgestuft die Pflichten der Händler und Einführer, wobei es sich im Wesentlichen um Kontrollpflichten handelt.

Herstellerpflichten

Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen müssen gewährleisten, dass ihre Produkte bei Inverkehrgabe die Anforderungen des CRA erfüllen. Hierzu zählen insbesondere grundlegende Anforderungen an die Cybersicherheit und an die Behandlung von Schwachstellen. Produkte mit digitalen Elementen müssen so konzipiert, entwickelt und hergestellt werden, dass sie angesichts der bestehenden Risiken ein angemessenes Cybersicherheitsniveau gewährleisten.

Welche Risiken bestehen, muss der Hersteller in einer Risikobewertung ermitteln und daran anknüpfend bestimmte Produkteigenschaften, wie z.B. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität, Datenschutz oder Resilienz, sicherstellen. Neu und mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist auch, dass die Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen auch Drittanbieterkomponenten (einschließlich Open Source) umfasst und in der Regel kostenlos erfolgen muss. Aktiv ausgenutzte Schwachstellen müssen an die Marktüberwachungsbehörde gemeldet werden.

Rechtsdurchsetzung und Marktüberwachung

Um eine effektive Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten, stattet der CRA die Marktüberwachungsbehörden unter Verweis auf die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 mit weitreichenden Untersuchungs-, Abhilfe- und Sanktionsbefugnissen aus. Bei Verstößen drohen unter anderem Rückrufe, behördliche Warnungen und Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes. Für Unternehmen steht also viel auf dem Spiel.

Best Practice

Angesichts der umfassenden Anforderungen an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen, die weit in die Lieferkette hineinreichen, sollten Hersteller, aber auch Händler und Einführer frühzeitig mit der Umsetzung der Anforderungen beginnen. Angesichts langer Produktentwicklungszyklen und notwendiger Anpassungen von Vereinbarungen mit Zulieferern kann sich die vermeintlich großzügige Umsetzungsfrist von 36 Monaten schnell als zu kurz erweisen.

Unternehmen, die sich auf den CRA vorbereiten wollen, sollten prüfen, ob ihre Produkte von der Verordnung betroffen sind und klären, welche Rolle sie in der Wertschöpfungskette einnehmen. In einer Gap-Analyse ist dann zu prüfen, welche Anforderungen in Bezug auf das Produkt bereits erfüllt sind und was noch umgesetzt werden muss.

 

 

Rechtsanwalt Stefan Hessel, LL.M. ist Salary Partner und Head of Digital Business bei der Kanzlei reuschlaw in Saarbrücken. Unter https://www.cra-check.de bietet reuschlaw einen kostenlosen Quick-Check zur Anwendbarkeit des CRA auf Produkte an.