Non-Fungible Token als digitale Produkte im Sinne der §§ 327 ff. BGB?

07.05.2026

Non-Fungible Token als digitale Produkte im Sinne der §§ 327 ff. BGB?

Header für das Thema Digitalrecht. Zu sehen ist der Autor Hannes Bastians vor einem blauen Himmel mit weißen Wolken.

von Dr. Hannes Bastians

NFT als atypische Daten

Non-Fungible Token (NFT) sind keine typischen Daten. Sie werden dezentral auf einer Blockchain gespeichert, sind nicht im engeren Sinne kopierbar und können nur rivalisierend genutzt werden. Rechtlich sind sie dabei weitgehend ein Nullum: An NFT können weder Eigentum noch Besitz begründet werden und auch urheberrechtlicher Schutz für NFT selbst scheidet in aller Regel aus. Gleichwohl werden NFT weiterhin in erheblichem Umfang gehandelt. Die Frage, welche vertragsrechtlichen Regeln für diese Transaktionen gelten, ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung für Käufer und Verkäufer gleichermaßen.

Eine Lücke im neuen Vertragsrecht?

Mit den §§ 327 ff. BGB hat der deutsche Gesetzgeber zum 1. Januar 2022 in Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie (DI-RL) erstmals ein eigenständiges Regime für Verbraucherverträge über digitale Produkte geschaffen. Doch lässt diese „Digitalisierung des Schuldrechts“ möglicherweise eine Lücke im Hinblick auf NFT?
 
Digitale Inhalte – als Unterfall der digitalen Produkte – definiert § 327 Abs. 2 S. 1 BGB dabei als „Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden“. Da es sich bei NFT aus technischer Sicht auch um Daten in digitaler Form handelt, liegt eine Subsumtion unter den Begriff der digitalen Inhalte zunächst nahe. Zweifel an einer solchen Subsumtion kommen allerdings deswegen auf, weil es sich bei NFT – wie eingangs erläutert – um atypische Daten handelt. Unterstrichen werden diese Zweifel durch einen Blick auf Erwägungsgrund 19 der DI-RL. Denn die dort aufgezählten Beispiele digitaler Produkte stellen sich allesamt als typische Daten dar, welche – anders als NFT – zentral gespeichert werden, sich einfach kopieren lassen und nicht-rivalisierend nutzbar sind. Die Tatsache, dass der europäische Gesetzgeber kein blockchain-spezifisches Beispiel in diese Aufzählung aufgenommen hat – wenngleich er an anderer Stelle, wie Erwägungsgrund 23 mit Blick auf virtuelle Währungen zeigt, die Blockchain-Technologie bei Schaffung der DI-RL wohl im Blick hatte –, begründet die Frage danach, ob das neue Digitalproduktevertragsrecht NFT erfassen kann und soll.

Beide Rechtslagen im Vergleich

Zur Beantwortung der Frage bietet sich folgender Ansatz an: Für jede Vorschrift der §§ 327 ff. BGB wird die Rechtslage bei unterstellter Anwendbarkeit derjenigen bei unterstellter Nichtanwendbarkeit gegenübergestellt und das Ergebnis am Telos der DI-RL gemessen. So lässt sich dem unionsrechtlichen Regelungsziel optimal Rechnung tragen. Zeitgleich erlaubt der Vergleich Rückschlüsse auf das gesetzgeberische Verständnis digitaler Produkte. Welche Charakteristika digitaler Produkte hat der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelungen im Blick gehabt? Weisen auch NFT diese Charakteristika auf?

Passgenaues und Sperriges im Regelungskomplex

Der Großteil der Vorschriften der §§ 327 ff. BGB scheint einen Zuschnitt (nur) auf das Digitale im Allgemeinen, nicht aber auf typische Daten aufzuweisen. So kann ein Unternehmer beispielsweise das Verbot der Nutzung des digitalen Inhaltes durch den Verbraucher nach Vertragsbeendigung gemäß § 327p BGB auch im NFT-Kontext durchsetzen, indem er den veräußerten Token per Fernzugriff sperrt. Einige Vorschriften scheinen hingegen auf zentral gespeicherte, kopierbare und nicht-rivalisierend nutzbare, also typische Daten zugeschnitten zu sein. Exemplarisch lässt sich § 327o BGB nennen, welcher die Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung regelt, dabei aber dem Unternehmer unter keinen Umständen einen Anspruch auf Rückübertragung des digitalen Produktes gewährt. Eine Regelung, die für typische Daten Sinn macht, nicht hingegen für atypische Daten wie NFT. Welche weiteren Vorschriften innerhalb der §§ 327 ff. BGB sich als passend und welche als sperrig erweisen und was sich daraus für die Anwendbarkeit der §§ 327 ff. BGB auf NFT ergibt, wird in der Dissertation besprochen.

 

 

Dr. Hannes Bastians, LL.M. (Cambridge) ist Research Scholar am Institute for Law and AI. Seine Dissertationsschrift hat er an der Universität Potsdam unter der Betreuung von Prof. Dr. Björn Steinrötter angefertigt. Sein Werk „Non-Fungible Token als digitale Produkte? – Eine Untersuchung zur Subsumierbarkeit von Non-Fungible Token unter den Begriff der digitalen Inhalte im Digitalproduktevertragsrecht der §§ 327 ff. BGB“ erscheint in Kürze in der Reihe „Datenrecht und neue Technologien“ im Nomos Verlag.