GEAS-Reform 2026: Auswirkungen auf die Landesbehörden und Kommunen?

06.10.2026

GEAS-Reform 2026: Auswirkungen auf die Landesbehörden und Kommunen?

Zu sehen ist der Header zum Thema Kommunalrecht, auf welchem der Autor Christian Keitel abgebildet ist

von RiVG Christian Keitel

Seit dem 12. Juni 2026 gelten die Rechtsakte des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Wer glaubt, diese betreffen nur das Verhältnis zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und dem Asylantragsteller, hat die erheblichen Auswirkungen auf die Arbeit in den Behörden „vor Ort“ unterschätzt.

Doch was gilt es nun zu beachten? Wo ändern sich etablierte Vorgänge? Und haben Ausländerbehörden aufgrund der derzeitigen Praxis des BAMF bald schwierige asylrechtliche Fragestellungen eigenständig zu (über)prüfen?

Das neue „Screening“

Mit der neuen ScreeningVO wurde ein von der Registrierung eines Asylantrags unabhängiges Überprüfungsverfahren geschaffen. Erhebliche Relevanz kommt hierzulande dem sog. Inlandsscreening bei Drittstaatsangehörigen zu, die sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie bereits an der Außengrenze einer Überprüfung unterzogen wurden. Dieses ist unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgreifen des Drittstaatsangehörigen durchzuführen. Für das Inlandsscreening sind die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie weitere von den Ländern zu bestimmende Stellen zuständig. Dabei umfasst das Screening neben der Identifizierung insbesondere eine Sicherheitskontrolle, eine vorläufige Gesundheitskontrolle und eine vorläufige Vulnerabilitätsprüfung, was besondere Expertise in den Behörden erfordert. Dies könnte künftig in einigen Ländern zu einer Aufgabenteilung führen, sodass die Polizeivollzugsbehörde für die Sicherheits- und Identitätsprüfung zuständig bleibt, während die sachnähere Ausländer- oder Sozialbehörde für die Gesundheitskontrolle und die Vulnerabilitätsprüfung zuständig wird.

Einrichtung von Sekundärmigrationszentren

Weitere wesentliche Änderungen betrifft der Aufenthalt von Antragstellern während des Asylverfahrens. So wird es den Bundesländern insbesondere ermöglicht, sog. Sekundärmigrationszentren einzurichten, in denen Antragsteller bis zu 24 Monate ihren Wohnsitz zu nehmen haben. Bislang haben Sachsen und Sachsen-Anhalt solche Zentren eingerichtet; weitere Zentren sind in Hamburg und Schleswig-Holstein geplant. Zudem haben alle (!) Aufnahmeeinrichtungen künftig die Antragsteller auf deren Rechte und Pflichten möglichst schriftlich und in transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Ausdrucksweise und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, hinzuweisen. Dies dürfte eine Überarbeitung bislang verwendeter Formulare notwendig machen.

Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens

Nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden auch für Fälle des Wiederaufgreifens des Verfahrens bezüglich einer durch das BAMF erlassenen Abschiebungsandrohung zuständig. Die Neuregelung in § 39 AsylG zeichnet die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach und schafft Rechtssicherheit.

Weitere (asylrechtliche) Aufgaben für die Ausländerbehörde?

Eine derzeit besondere Aufgabe für Ausländerbehörden könnte aus dem Wegfall des Familienasyls und der Rechtsansicht des BAMF zur Feststellung der Familieneigenschaft nach § 26 Abs. 2 AsylG folgen. Denn das BAMF sieht darin keinen (rechtsverbindlichen) Verwaltungsakt. Dies könnte dazu führen, dass Ausländerbehörden selbstständig die Familieneigenschaft i. S. d. StatusVO zu (über)prüfen hätten – einschließlich schwieriger asylrechtlicher Fragen zum Ausschluss vom internationalen Schutz. Hier bleibt abzuwarten, ob das BAMF seine Rechtsansicht auf Druck bislang ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen ändern wird.

Schließlich sind Ausländerbehörden bei Erlass von Abschiebungsandrohungen aufgrund des neuen Unzulässigkeitsgrundes in Art. 38 Abs. 1 lit. e AsylVfVO gehalten, Belehrungen zur Stellung eines Asylantrags binnen sieben Arbeitstagen in ihre Verfügungen aufzunehmen.

Christian Keitel ist Richter am VG Stuttgart und stellvertretender Vorsitzender der 13. Kammer (Migrationsrechtskammer) sowie Teil der GEAS-AG des VGH Baden-Württemberg. Er lehrt Migrationsrecht an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen. Sein Buch Die neuen GEAS-Regeln – Der Einführungsband zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems 2026 ist aktuell im Nomos Verlag erschienen.