Abwasserbeseitigung im Wandel: Weichenstellungen für die Schwammstadt

29.04.2026

Abwasserbeseitigung im Wandel: Weichenstellungen für die Schwammstadt

Zu sehen ist der Header zum Thema Kommunalrecht, auf welchem der Autor Henrik Fischer abgebildet ist

von Dr. Henrik Fischer

Die kommunale Abwasserbeseitigung in Deutschland steht vor einem Jahrzehnt erheblicher Investitionen und wesentlicher Weiterentwicklungen. Während das System jahrzehntelang als technisch ausgereift galt, zwingen der Klimawandel mit zunehmenden Starkregenereignissen sowie die neue EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) die Städte und Gemeinden zu einer grundlegenden Neuausrichtung. Das gilt vor allem für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung und die Entwicklung hin zu Schwammstadtkonzepten und einer integrierten Regenwasserbewirtschaftung.

Die strategische Kernfrage: Öffentliche Infrastruktur oder private Eigenverantwortung?

Bei der Umsetzung von Schwammstadtkonzepten sind Kommunen früh mit einer wesentlichen Weichenstellung konfrontiert: Sollen blau-grüne Infrastrukturen (BGI) als öffentliche Anlagen (z. B. auf kommunalen Flächen oder durch Pacht privater Flächen für öffentliche Anlagen) betrieben werden oder soll die Entwässerungspflicht im Wege der privaten Eigenbeseitigung auf die Grundstückseigentümer übertragen werden? Vor- und Nachteile beider Wege sind hier zu bewerten und diese strategischen Pfade sodann rechtssicher in das kommunale Entwässerungskonzept zu integrieren.

Blau-grüne Infrastrukturen als öffentliche Anlagen refinanzieren

Die größte Hürde bei der Umsetzung neuer Konzepte ist oft die Frage: „Wer bezahlt das?“. Eine Option bietet die Refinanzierung dezentraler und multifunktionaler Anlagen (z. B. Parks oder Verkehrsflächen mit Retentionsfunktion) über Benutzungsgebühren. Ein praktisches Beispiel ist die Mitbenutzung von kommunalen Park- und Grünflächen als Versickerungsanlage: Während Kosten für die reine Grünpflege nicht gebührenfähig sind, können die Kostenanteile, die der Entwässerung dienen, nach nachvollziehbaren Maßstäben in die Gebühr einfließen. Dabei werden Anhaltspunkte für belastbare Kalkulationsmodelle entwickelt, die dem Äquivalenzprinzip genügen und den kommunalen Haushalt entlasten können.

Steuerungsinstrumente für den Bestand: Mehr als nur Gebührenanreize

Viele Kommunen versuchen, private Investitionen über Abschläge bei der Niederschlagsgebühr anzureizen. Warum dies oft fehlschlägt: Die durchschnittliche Gebühr von ca. 0,85 €/m² pro Jahr ist zu niedrig für eine echte Lenkungswirkung und bei Mietobjekten fehlt der Anreiz für den Eigentümer völlig. Stattdessen steht hier ein umfassender Instrumentenkasten für den wassersensiblen Umbau von Bestandsquartieren zur Verfügung:
 

  • Bebauungspläne für Bestandsquartiere: Planerische Grundlage ermöglicht Durchsetzung im Einzelfall mit Bau- und Entsiegelungsgeboten (§ 176 ff. BauGB).
  • Städtebauliche Sanierungsgebiete (§§ 136 ff. BauGB): Kombination von Klimaanpassung und Fördermitteln.
  • Wasserrechtliche Satzungen: Flächendeckende Verpflichtungen zur Eigenbeseitigung in einigen Bundesländern möglich.
  • Anschlussbeiträge für Umbau der Niederschlagswasserbeseitigung: Anreize unmittelbar beim Grundstückseigentümer.

Über die Regenwasserbewirtschaftung hinaus ist auch die ökologische Transformation durch die KARL, die vierte Reinigungsstufe und die verursachergerechte Finanzierung in den Blick zu nehmen.

 

 

Dr. Henrik Fischer ist Rechtsanwalt bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Leipzig. Er berät die öffentliche Hand und private Unternehmen bundesweit in den Bereichen Wasser, Wärme und Bauen. Zuvor forschte er am Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) zu nachhaltiger Stadtentwicklung. Er ist Lehrbeauftragter für Gebäudeenergierecht an der HTWK Leipzig. Sein Werk Zukunftsfähige kommunale Abwasserbeseitigung erscheint in Kürze im Nomos Verlag.