Betriebsräte im Profifußball – Mit- oder Gegenspieler?

28.11.2025

Betriebsräte im Profifußball –
Mit- oder Gegenspieler?

Header des Newsbeitrages zum Sportrecht. Zu sehen ist eine Rennbahn auf orangenem Grund. Im Vordergrund ist der Autor Colin Blumauer zu sehen.

Von Dr. Colin Blumauer

Die zunehmende Kommerzialisierung des Profifußballs rückt die Sportclubs deutlicher als je zuvor als Wirtschaftsunternehmen und Arbeitgeber in den Mittelpunkt. Es überrascht daher nicht, dass sich im Profifußball mittlerweile auch Betriebsräte etablieren. Bislang gibt es immerhin sechs Sportclubs in der 1. und 2. Fußball-Bundesliga mit Betriebsräten, darunter etwa Borussia Dortmund, der FC Schalke 04, der FC St. Pauli sowie der Hamburger SV. Die Angst vor einer betrieblichen Mitbestimmung ist im Profifußball jedoch weiterhin allgegenwärtig. Die Gründe für die Zurückhaltung sind vielschichtig und hängen neben dem Wunsch nach größtmöglicher Flexibilität stark mit einem Selbstverständnis des Profisports zusammen, wonach das staatliche Recht aufgrund von branchenspezifischen Besonderheiten nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden sei.

Rechtlicher Rahmen: Keine Privilegierung für den Profisport

Das Betriebsverfassungsgesetz kennt hingegen keine Ausnahme für den Profisport. Sobald ein Verein oder eine Kapitalgesellschaft in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt, von denen drei wählbar sind, ist die Errichtung eines Betriebsrats möglich. Zu diesen Arbeitnehmern zählen nicht nur Mitarbeiter der Geschäftsstelle oder des Marketings, sondern auch die Fußballspieler und andere sportspezifische Arbeitnehmergruppen. Unterhält ein Sportclub nur einen Betrieb, ist ein dort errichteter Betriebsrat also für alle Gruppen von Arbeitnehmern gleichermaßen zuständig. Besondere sportliche Eigenheiten wie unregelmäßige Arbeitszeiten, wechselnde Einsatzorte oder zeitlich begrenzte Transferfenster stehen der betrieblichen Mitbestimmung in einem Sportclub nicht per se entgegen. Kurzum: Das Betriebsverfassungsrecht gilt im Profifußball zunächst uneingeschränkt.

Alternative Arbeitnehmervertretungen als Lösung?

Wegen der vermeintlich höheren Flexibilität werden im Profifußball daher gerne alternative Vertretungsstrukturen in Form von Mannschaftsräten oder Belegschaftsausschüssen errichtet. Der Vorteil dieser Vertretungsstrukturen vollzieht sich allerdings überwiegend im Faktischen. Es fehlt den Gremien im Gegensatz zum Betriebsrat an einer staatlich verliehenen Regelungs- und Durchsetzungsfähigkeit, weshalb sie den Betriebsrat nicht adäquat ersetzen, sondern seine Arbeit nur sinnvoll ergänzen können.

Chancen der betrieblichen Mitbestimmung im Profifußball

Ob ein Betriebsrat im Profifußball zum Mit- oder Gegenspieler wird, hängt maßgeblich von der Bereitschaft aller Beteiligten ab, die betriebsverfassungsrechtlichen Instrumente gewinnbringend im Sinne des Sports zu nutzen. Das Betriebsverfassungsgesetz ist entgegen weitläufiger Überzeugungen kein starres Regelungsgefüge, das einer Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten keinen Raum lässt. Ganz im Gegenteil: Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist im Profisport in Ermangelung von Tarifverträgen häufig sogar das einzig wirksame Mittel, um regulatorische Spielräume zu nutzen und damit sportspezifische Besonderheiten angemessen und rechtskonform zu berücksichtigen. Eine betriebliche Mitbestimmung im Profifußball ist darüber hinaus auch geeignet, die allgemeinen Arbeitsbedingungen in Bereichen, die nicht unmittelbar die Profimannschaft betreffen, erheblich zu verbessern. Das betrifft nicht nur den hart umkämpften Nachwuchsbereich und die Mitarbeiter in anderen Geschäftsbereichen des Sportclubs, sondern auch den Frauenfußball, der neben Vorurteilen weiterhin mit schwierigen Arbeitsbedingungen zu kämpfen hat.

 

 

Dr. Colin Blumauer ist Rechtsanwalt im Arbeitsrecht bei NEUWERK in Hamburg und hat berufsbegleitend an der Universität Münster bei Prof. Dr. Friederike Malorny zum Thema „Betriebsräte im Profifußball – Mit- oder Gegenspieler“ promoviert. Seine Arbeit erscheint in Kürze im Nomos Verlag in der Reihe Kölner Schriften zum Sportrecht – Schriftenreihe der Forschungsstelle Sportrecht.