Homegrown Player Rule vor dem EuGH

28.03.2024

Homegrown Player Rule vor dem EuGH – Freifahrtschein kraft Nachwuchsförderung?

Von Dr. Tizian Göbel

Am 21.12.2023 verkündete der EuGH neben den Urteilen Super League und ISU ebenso seine Entscheidung in der Rs. Royal Antwerp FC zur Homegrown Player Rule im europäischen Clubfußball. Die Entscheidung setzt die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu Mindestkontingenten im Mannschaftssport fort. Aus diesem Grund weist die Entscheidung nicht nur erhebliche Relevanz für den Fußballsport auf, sondern ebenso für weitere Sportarten.

Inhalt der Homegrown Player Rule

Die Homegrown Player Rule verpflichtet Clubs, innerhalb ihrer Mannschaftskader ein Mindestkontingent an lokal ausgebildeten Spielern einzuhalten. Das UEFA-Regelwerk sieht beispielsweise eine Mindestanzahl von acht Homegrown Players vor. Während vier Spieler von den Clubs selbst ausgebildet worden sein müssen („club-trained“), genügt es hinsichtlich der vier übrigen Spieler, wenn diese von Clubs aus demselben Nationalverband ausgebildet wurden („association-trained“). Die UEFA verknüpft das Mindestkontingent zudem – anders etwa als DFL und DFB – mit einer Kaderobergrenze von 25 Spielern.

Unionsrechtskonformität der Homegrown Player Rule

Mit der Vereinbarkeit der Homegrown Player Rule mit geltendem Unionsrecht hat sich der Verfasser ausführlich in seiner Dissertation auseinandergesetzt (S. 387–413). Bedenken ergeben in sich in zweierlei Hinsicht. Zum einen knüpft die Homegrown Player Rule an ein Kriterium an, das Inländer typischerweise leichter erfüllen als Ausländer. Wenig überraschend gelangte der EuGH daher zu der Einschätzung, dass die Homegrown Player Rule aufgrund ihres mittelbar diskriminierenden Charakters die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtige. Zum anderen erkannten die Luxemburger Richter einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung i.S.d. Art. 101 Abs. 1 AEUV. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob die wettbewerbsbeschränkende Wirkung auf dem Beschaffungsmarkt für Fußballspieler bezweckt oder bewirkt sei. Seine weiteren Ausführungen erwecken indes den Eindruck, dass der EuGH dazu tendiert, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen.

Nachwuchsförderung als Rechtfertigungsgrund

Den Schwerpunkt der Prüfung verlagerte der EuGH gleichwohl auf die Ebene der Rechtfertigung. Für die Arbeitnehmerfreizügigkeit bemühte der Gerichtshof die Cassis-Rechtsprechung, die seit dem Bosman-Urteil auch im Rahmen des Art. 45 AEUV Anwendung findet. Wie bereits in der Bosman-Entscheidung verwies der EuGH zunächst darauf, dass die Nachwuchsförderung in Anbetracht der anerkannten sozialen und erzieherischen Funktion des Sports ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses darstelle. Dass dieser Einschätzung zuzustimmen ist, sie aber zu kurz greift, weil die Nachwuchsförderung im (Fußball-)Sport darüber hinaus Besonderheiten gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen aufweist, legt der Verfasser umfassend in seiner Dissertation dar (S. 105–117). Infrage stellt der EuGH allerdings, ob das Kriterium des „association-trained“ Spielers geeignet ist, einen Beitrag zu dem Ziel der Nachwuchsförderung zu leisten. Hieran zweifelt auch der Verfasser, der die Regel insgesamt als unverhältnismäßig einstuft und deshalb für die Abschaffung von Mindestkontingenten im Clubsport plädiert.

 

Neuartig ist der Ansatz, den der EuGH im Hinblick auf das Kartellrecht verfolgt. Weil der EuGH bezüglich der Homegrown Player Rule (wohl) von einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ausgeht, steht allein der Weg über Art. 101 Abs. 3 AEUV offen. Den Anwendungsbereich des Meca-Medina-Tests sieht der EuGH dagegen nicht als eröffnet an.

 

Abzuwarten bleibt, wie das vorlegende Gericht mit den Vorgaben des EuGH umgehen und ob es die Nachwuchsförderung als ökonomischen Effizienzgewinn klassifizieren wird. Die Diskussion über Mindestkontingente im Sport ist mit der Entscheidung zur Homegrown Player Rule jedenfalls noch nicht beendet. Denn einen Freifahrtschein kraft der Nachwuchsförderung hat der EuGH den Sportverbänden nicht erteilt.

 

 

Dr. Tizian Göbel ist derzeit Rechtsreferendar am OLG Frankfurt a.M. Er promovierte am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und Sportrecht (Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M.) zu dem Thema „Verbandliche Mechanismen zur Nachwuchsförderung im Fußballsport – Kartellrechtliche und grundfreiheitliche Perspektive auf Ausbildungskompensationen und Mindestkontingente im professionellen Clubfußball“. Mit dem Verhältnis von Nachwuchsförderung und Kartellrecht wird er sich ferner in einem Beitrag für die SpoPrax auseinandersetzen.