Richterliche Verantwortung und Künstliche Intelligenz

18.06.2026

Richterliche Verantwortung und Künstliche Intelligenz

Header für das Thema Digitalrecht. Zu sehen ist der Autor Moritz Koehler vor einem blauen Himmel mit weißen Wolken.

von Dr. Moritz Köhler

Der Ruf nach Entlastung klingt immer lauter aus der Justiz. Sie ächzt unter der Last von Massenverfahren und stöhnt mit Blick auf fehlenden Nachwuchs. Zugleich erleichtern technische Fortschritte die Entwicklung neuer informationstechnischer Anwendungen. Projekte wie der Oberlandesgericht-Assistent „OLGA“ am OLG Stuttgart, der Frankfurter Urteils-Konfigurator elektronisch „FraUKe“, oder die niedersächsische Massenverfahrensassistenz mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) „MAKI“ lassen in der Folge nicht nur hinsichtlich der Namensgebung auf eine wachsende Innovationskraft in der deutschen Justiz schließen.

Unterstützung statt Ersetzung

Die Diskussion um den zulässigen Umfang des Einsatzes solcher Systeme in der Rechtsprechung lässt sich mit folgender Formel zusammenfassen: KI darf den Richter unterstützen, ihn aber nicht ersetzen. Sie wurde in wissenschaftlichen Beiträgen, Stellungnahmen und Gutachten so oft geäußert, dass die Befürchtung berechtigt erscheint, sie könnte zu einer bloßen Floskel verkommen. So griffig die Formulierung auch sein mag, einen Anhaltspunkt für die entscheidende Abgrenzung liefert sie nicht. Wie viel KI darf der Richter genau einsetzen, bevor er nicht länger nur unterstützt, sondern ersetzt wird? Auch ohne argumentativen Unterbau dürfte die Annahme auf Akzeptanz stoßen, dass der Richter nicht ersetzt wird, wenn er mithilfe eines KI-Systems Daten aus einer Klageschrift bezieht, sei es die Identität des Beklagten, des Prozessvertreters oder die Nummer eines verspäteten Fluges. Aber gilt das auch, wenn ein KI-System auf Basis dieser Daten einen Sachverhalt generiert und dem Richter zugleich einen ausformulierten Entscheidungsvorschlag unterbreitet? Handelt es sich noch um eine bloße Unterstützung, nur weil der Richter am Ende des Verfahrens seine Unterschrift unter die Entscheidung setzt?

Eigenverantwortung des Richters

Eine Abgrenzung zwischen unzulässiger Ersetzung und zulässiger Unterstützung des menschlichen Richters kann gelingen, indem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen wird. Dieses hat mehrfach entschieden, dass der Richter die rechtsprechende Gewalt „in eigener Verantwortung“ oder „eigenverantwortlich“ ausüben muss. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Richter Anträge und Entwürfe, die eine Behörde in das Gerichtsverfahren eingebracht hat, ungeprüft übernimmt.

Konsequenzen für die Praxis

Die meisten Funktionen der eingangs erwähnten Anwendungen lassen sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbaren. Die richterliche Pflicht zur eigenverantwortlichen Entscheidung erlaubt an einigen Stellen sogar einen noch umfassenderen Einsatz von KI-Systemen. Bisweilen sind allerdings Stimmen zu vernehmen, die weitaus mehr realisieren wollen, als die Verfassung zulässt. In der Justiz herrscht ein großes Bedürfnis nach Entlastung. Die Politik muss auf dieses Bedürfnis eingehen und sollte dabei auch digitale Lösungen im Blick behalten. Die Forderung nach einem verantwortungsvollen Einsatz Künstlicher Intelligenz ist aber mehr als eine Floskel. Sie ist geltendes Verfassungsrecht und verlangt zumindest eine ehrliche Auseinandersetzung mit Chancen, Risiken und Grenzen des KI-Einsatzes in der Justiz.

 

 

Dr. Moritz Köhler ist Referendar am Landgericht Mainz. Seine Dissertationsschrift hat er während seiner Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der TH Köln unter der Betreuung von Prof. Dr. Gregor Thüsing und Prof. Dr. Rolf Schwartmann verfasst. Sein Werk „Richterliche Verantwortung und Künstliche Intelligenz – Zur Abgrenzung zwischen unzulässiger Ersetzung und zulässiger Unterstützung des menschlichen Richters“ ist aktuell in der Reihe „Neue Schriften zum Staatsrecht“ im Nomos Verlag erschienen.