Sport und Spiele – viele rechtliche Gemeinsamkeiten

20.05.2026

Sport und Spiele – viele rechtliche Gemeinsamkeiten

Header des Newsbeitrages zum Sportrecht. Zu sehen ist eine Rennbahn auf orangenem Grund. Im Vordergrund befindet sich der Autor Henner Hentsch.

von Prof. Dr. Christian-Henner Hentsch

Das Sportrecht und das Gamesrecht – das Recht der digitalen Spiele – mögen auf den ersten Blick als zwei grundverschiedene Rechtsmaterien erscheinen: Hier die traditionsreiche Welt körperlicher Wettkämpfe, dort die digitale Sphäre virtuellen Zockens. Bei näherer Betrachtung sind die rechtlichen Herausforderungen und Antworten der beiden Branchen jedoch oft sehr ähnlich. Diese Gemeinsamkeiten lassen sich insbesondere anhand von Regelsetzung, Organisationsstrukturen, Sanktionsmechanismen sowie wirtschaftlichen Verwertungsmodellen verdeutlichen.

Erste Gemeinsamkeit: Autonome Regelsetzung

Ein erster zentraler Berührungspunkt liegt in der autonomen Regelsetzung durch private Akteure. Im Sportrecht werden die maßgeblichen Regeln – etwa Spielordnungen, Disziplinarvorschriften oder Transferregularien – überwiegend von Verbänden geschaffen. Diese verfügen über eine weitgehende Normsetzungskompetenz, die staatlich nur begrenzt kontrolliert wird. Vergleichbares findet sich im Gamesrecht: Auch hier definieren private Anbieter, insbesondere Entwickler und Plattformbetreiber, die Spielregeln, Nutzungsbedingungen und Verhaltensstandards. Allgemeine Geschäftsbedingungen übernehmen dabei eine funktionale Rolle, die den Regelwerken von Sportverbänden ähnelt. In beiden Fällen entsteht ein „privates Regelregime“, das für die Beteiligten faktisch verbindlich ist.

Zweite Gemeinsamkeit: Organisatorische Struktur

Zweitens zeigen sich bei aller Eigenständigkeit deutliche Parallelen in den Organisations- und Governance-Strukturen. Sportliche Wettbewerbe sind regelmäßig in hierarchisch aufgebaute Verbände eingebettet – von lokalen Vereinen bis hin zu internationalen Dachorganisationen. Diese koordinieren Wettbewerbe, legen Teilnahmevoraussetzungen fest und fungieren als zentrale Entscheidungsinstanzen. Im Gamesbereich, insbesondere im E-Sport, sind in letzter Zeit autonome, aber doch vergleichbare Strukturen entstanden: Ligen, Turnierveranstalter und Plattformen übernehmen organisatorische Funktionen, setzen Teilnahmebedingungen fest und strukturieren den Wettbewerb. Auch hier ist eine zunehmende Institutionalisierung zu beobachten, die derjenigen im klassischen Sport ähnelt. Zuletzt wurde E-Sport auch in der Abgabenordnung als gemeinnützig eingeordnet.

Dritte Gemeinsamkeit: Disziplinarsystem und Sanktionen

Ein drittes Beispiel betrifft die Sanktionierung von Regelverstößen. Im Sportrecht existieren differenzierte Disziplinarsysteme, die von Verwarnungen über Sperren bis hin zu Aberkennungen von Titeln reichen. Besonders ausgeprägt ist dies etwa im Bereich der Dopingbekämpfung oder bei Verstößen gegen Fair-Play-Regeln. Im Gamesrecht finden sich analoge Mechanismen: Spieler können bei Regelverstößen – etwa Cheating, Verwendung von Bots oder toxischem Verhalten – verwarnt, temporär gesperrt oder dauerhaft ausgeschlossen werden. Auch hier erfolgt die Sanktionierung häufig durch private Instanzen, wobei Fragen der Verfahrensfairness und Rechtsschutzmöglichkeiten bei Games durch den Digital Fairness Act und andere Regelungen gerade gesetzlich zunehmend konkretisiert werden.

Vierte Gemeinsamkeit: Wirtschaftliche Auswertung

Schließlich bestehen erhebliche Gemeinsamkeiten in der wirtschaftlichen Dimension. Sowohl der Sport als auch Games sind durch eine intensive Auswertung geprägt. Medienrechte, Sponsoring, Merchandising und Transferzahlungen bilden zentrale Einnahmequellen. Im Gamesrecht treten ergänzend digitale Geschäftsmodelle wie In-Game-Käufe oder Plattformökonomien hinzu, die jedoch funktional mit klassischen Verwertungsformen vergleichbar sind und hier und da vielleicht sogar Impulsgeber für den Sport sein können. In beiden Bereichen stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung dieser Einnahmeströme (auch steuerrechtlich), der Verteilungsgerechtigkeit (Urheberrecht) sowie der Regulierung marktbeherrschender Akteure bzw. Plattformen im Kartellrecht (DMA).

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Sportrecht und Gamesrecht trotz ihrer unterschiedlichen Erscheinungsformen auf ähnlichen strukturellen Grundlagen beruhen. Beide Rechtsgebiete sind geprägt von privater Normsetzung, hierarchischen Organisationsstrukturen, eigenständigen Sanktionssystemen und einer starken wirtschaftlichen Dynamik. Die Analyse dieser Parallelen legt nahe, dass Erkenntnisse aus dem Sportrecht fruchtbar auf das Gamesrecht übertragen werden können – und umgekehrt. Gerade vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung und der wachsenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung von Games erscheint eine solche vergleichende Perspektive nicht nur sinnvoll, sondern geradezu zwingend.

 

 

Prof. Dr. Christian-Henner Hentsch, M.A., LL.M. ist Professor für Urheber- und Medienrecht und Geschäftsführer der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht. Daneben ist er Leiter Recht & Regulierung beim game – Verband der deutschen Games-Branche und Geschäftsführer der VHG – Verwertungsgesellschaft für die Hersteller von Games. Er ist Mit-Herausgeber des Handbuchs Games und Recht sowie des Handbook EU Video Games Law, das im Juni 2026 im Nomos Verlag erscheint.