Update für die KI-VO: Der KI-Omnibus im Überblick

29.07.2026

Update für die KI-VO: Der KI-Omnibus im Überblick

Header für das Thema Digitalrecht. Zu sehen ist der Autor Johannes Haertlein vor einem blauen Himmel mit weißen Wolken.

von Dr. Johannes Härtlein

Kurz nach dem Inkrafttreten der europäischen KI-Verordnung (KI-VO) im August 2024 attestierte der Draghi-Report der EU eine erhebliche Wachstumsschwäche. Der Bericht warnte davor, dass Europa ohne Reformen im internationalen Wettbewerb abgehängt würde, da insbesondere bürokratische Vorgaben kleinere Unternehmen stark belasteten. Als Gegenmaßnahme wurden verschiedene Gesetzespakete (sogenannte Omnibusse) initiiert. Für den Digitalsektor stellte die EU-Kommission im November 2025 den Digitalen sowie den KI-Omnibus vor. Letzterer passt die KI-VO maßgeblich an, wurde im Juni 2026 von Parlament und Rat beschlossen und tritt in Kürze in Kraft.
 
Allgemein soll der KI-Omnibus die Anwendung der KI-VO für betroffene Akteure erleichtern, die Umsetzung durch öffentliche Stellen vereinfachen und zwischenzeitlich bekannt gewordene Defizite korrigieren. Zu diesem Zweck enthält die Verordnung unter anderem Erleichterungen für kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, eine Liberalisierung der Pflicht zur Schaffung von KI-Kompetenz sowie ein Verbot bestimmter Deepfake-Systeme. Zudem sieht sie eine zentralisierte Aufsichtsstruktur beim europäischen KI-Büro und die Verschiebung der Geltungsfristen für Hochrisiko-Systeme vor.

Horizontaler Ansatz bleibt erhalten

Ein strittiger Punkt der Verhandlungen war die Frage nach der allgemeinen Regelungsnatur der KI-VO. Die KI-Regulierung verfolgt grundsätzlich einen horizontalen, sektorübergreifenden Ansatz. Nur punktuell wurden einzelne Rechtsakte angepasst, die sich einer horizontalen Regelung durch ihre abweichende Konzeption entziehen. Im Laufe der Verhandlungen wurde ein Umschwenken hin zu einem sektoralen Ansatz gefordert: Unselbstständige KI-Systeme, die aufgrund produktsicherheitsrechtlicher Erwägungen als hochriskant gelten, sollten individuell geregelt werden. Befürworter argumentierten mit einer besseren Berücksichtigung branchenspezifischer Umstände, während Kritiker eine drohende sektorale Zersplitterung befürchteten. Schließlich einigte man sich auf einen Kompromiss: Während grundsätzlich am horizontalen Ansatz festgehalten wird, gilt für KI-Systeme in Verbindung mit Maschinen nun ein individueller Regelungsansatz.

Neue Fristen für Hochrisiko-Systeme

Ursprünglich sah die KI-VO vor, dass selbstständige KI-Systeme (Anhang III) ab August 2026 und unselbstständige Systeme (Anhang I) ab August 2027 den Vorgaben entsprechen müssen. Da bei einigen Bestimmungen jedoch Auslegungsspielräume verbleiben, sollten harmonisierte Normen bis zum 30. April 2025 Rechtssicherheit schaffen. Wegen Verzögerungen bei der Erstellung dieser Standards drohte eine Regulierungslücke: Akteure liefen Gefahr, Vorgaben ohne konkrete Umsetzungsvorschläge einhalten zu müssen. Statt, wie zunächst vorgesehen, den Geltungsbeginn deshalb an die tatsächliche Verfügbarkeit der Normen zu koppeln, einigte man sich auf neue, feste Fristen: Selbstständige Hochrisiko-Systeme müssen nun ab August 2027 und unselbstständige ab August 2028 konform gestaltet sein.

Verschärfte Regeln für Deepfakes

Die Liste verbotener Anwendungen wird durch den KI-Omnibus um das Verbot sexualisierender und kinderpornografischer Deepfake-Systeme erweitert. Diese Maßnahme fällt aus dem ansonsten deregulierenden Muster des Pakets heraus. Auslöser waren die vielbeachteten Vorfälle um den Chatbot Grok, der Anfang des Jahres vielfach zur Erstellung expliziter Inhalte von Frauen und Minderjährigen genutzt wurde. Bisherige Vorgaben der KI-VO für Deepfakes adressierten lediglich Transparenzrisiken und schützten nicht vor solchen Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Fazit

Mit dem KI-Omnibus entlastet die EU die Wirtschaft durch verlängerte Fristen, Deregulierungen und eine zentrale Aufsicht, hält aber am horizontalen Regelungsansatz fest und greift gleichzeitig härter bei missbräuchlichen Deepfakes durch.

 

 

Dr. Johannes Härtlein ist Geschäftsführer der Forschungsstelle KI- und RobotRecht und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Rechtstheorie, Informationsrecht und Rechtsinformatik von Prof. Hilgendorf. Als Mitherausgeber des Nomos Handkommentars zur KI-VO, der demnächst in aktueller 2. Auflage erscheinen wird, forscht er aktuell zur nationalen Umsetzung der Verordnung durch das KI-MIG. Seine Dissertation „Deepfakes: Ein Vorschlag zur Regulierung generativer künstlicher Intelligenz“ erscheint ebenfalls in Kürze im Nomos Verlag.