27.10.2026

Zivilrechtliche Haftung des Fußballschiedsrichters?

Header des Newsbeitrages zum Sportrecht. Zu sehen ist ein dunkelroter Hintergrund, mit hellroten und weißen Quadraten. Im Vordergrund befindet sich der Autor Marc Castendiek.

von Dr. Marc Castendiek

Fußballschiedsrichter bemühen sich jede Woche um eine unparteiische und faire Anwendung der Spielregeln. Zwangsläufig unterlaufen ihnen dabei Fehler, oft wird der „blinde Schiri“ für eine Niederlage verantwortlich gemacht. Zivilrechtliche Folgen blieben bislang aus. Im Jahr 2022 verpflichtete sich allerdings ein Kreisliga-Schiedsrichter, für einen zu lauten Pfiff Schadensersatz zu leisten. Kann das Verhalten auf dem Platz tatsächlich eine persönliche Pflicht des Schiedsrichters zum Schadensersatz begründen?

Vorüberlegungen

Eine Haftung setzt ein Fehlverhalten voraus. Schiedsrichter verfügen nach den Spielregeln jedoch oft über einen Entscheidungsspielraum. Wenngleich „klare und offensichtliche Fehlentscheidungen“ seit Jahren durch den VAR (Video Assistant Referee) korrigiert werden, bleibt die Grenze zwischen vertretbarer und falscher Entscheidung in der Praxis oft unklar. Diese Unsicherheit geht zulasten der Geschädigten, die ein Fehlverhalten des Schiedsrichters nachweisen müssen.

Nach verbreiteter Meinung handelt es sich bei Sportwettkämpfen zudem um Preisausschreiben nach § 661 BGB. Der Schiedsrichter agiert als Preisrichter, seine Entscheidung ist nach § 661 Abs. 2 S. 2 BGB „verbindlich“. Damit geht eine Haftungsprivilegierung einher: Dient eine Entscheidung dem regelkonformen Fortgang des Spiels, kann sie nur bei einer Straftat oder sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung eine Haftung begründen. Außerhalb dieses „fachlichen Kernbereichs“ der Schiedsrichtertätigkeit lässt § 661 Abs. 2 S. 2 BGB die Haftung hingegen unberührt.

Haftung für „fehlerhafte Spielverläufe“

So wird der „blinde Schiri“ gleichwohl umfassend geschützt, die Betroffenen müssen seine Entscheidungen hinnehmen. Erst bei einer bewussten Fehlentscheidung oder Verwirklichung eines Straftatbestands haften Schiedsrichter für „fehlerhafte Spielverläufe“ oder „unerwünschte Ergebnisse“. Während nach dem Manipulationsskandal 2004/05 besonders der Straftatbestand § 263 Abs. 1 StGB im Fokus stand, wurden 2017 mit §§ 265c Abs. 3, 265d Abs. 3 StGB weitere Straftatbestände geschaffen. Beide Normen sind Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, weshalb frühere Ergebnisse erneuter Überprüfung bedürfen: Etwa wurde 2007 die Klage eines Sportwettkunden gegen den manipulierenden Schiedsrichter Hoyzer mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen, heute kann ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 265c Abs. 3 StGB folgen.

Haftung für Integritätsbeeinträchtigungen

Ein (zu) lauter Pfiff liegt hingegen außerhalb des von § 661 Abs. 2 S. 2 BGB erfassten „fachlichen Kernbereichs“. Die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter durch den Schiedsrichter kann somit eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründen. Allerdings haften Sportler selbst dann nicht für wettkampftypisches Verhalten, wenn dieses unmittelbar zu einer Integritätsbeeinträchtigung führt. Dieses „Sporthaftungsprivileg“ ist auf Schiedsrichter übertragbar, sodass wettkampftypisches Verhalten eines gewissenhaften Schiedsrichters keine Haftung nach sich zieht.

Schließlich treffen Schiedsrichter auch Verkehrspflichten, die Wettkampfbeteiligten vor externen Gefahren wie der Witterung oder fremden Ausrüstungsgegenständen zu schützen. Deren Umfang wird durch eine vorrangige Obliegenheit der Gefährdeten zum Eigenschutz begrenzt. Ist ein solcher jedoch nicht möglich oder wird er durch verbandsrechtliche Sanktionsdrohungen beschränkt, kann der Schiedsrichter für einen unzureichenden Schutz der Wettkampfbeteiligten haften.

Fazit

Redliche Fußballschiedsrichter haften nicht für „fehlerhafte Spielverläufe“. Eine Haftung ist aber möglich, wenn ein Verstoß gegen das wettkampftypische Verhalten eines umsichtigen und gewissenhaften Schiedsrichters zu einer Integritätsbeeinträchtigung führt. Insoweit birgt auch der Haftungsausschluss in Fußball-Regel 5.7 nur trügerische Sicherheit, da er kein materieller Bestandteil des Regelwerks und somit nach § 309 Nr. 7 lit. a), b) BGB unwirksam ist.

Auf diese Weise verbleibt für Fußballschiedsrichter ein Restrisiko persönlicher Haftung. Dieses kann nicht einfach per Regelwerk ausgeschlossen werden. Um das Haftungsrisiko abzuwenden, können Verbände aber die Haftung übernehmen und/oder eine Sporthaftungsversicherung zugunsten ihrer Schiedsrichter abschließen.

Dr. Marc Castendiek absolviert den Magister Juris (MJur) an der University of Oxford. Vorher promovierte er an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. Seine Dissertation Zivilrechtliche Haftung des Sportschiedsrichters ist aktuell im Nomos Verlag erschienen.