Tierschutzrechtliche Grenzen im Pferdesport

31.08.2026

Tierschutzrechtliche Grenzen im Pferdesport

Header des Newsbeitrages zum Sportrecht. Zu sehen ist eine Rennbahn auf orangenem Grund. Im Vordergrund befindet sich die Autorin Cornelia Stietz.

von Cornelia Fredericke Stietz

Reitsport-Großereignisse werfen regelmäßig Grenzfragen auf: 2022 zeigten Trainingsaufnahmen auf einer Olympiasiegerreitanlage das „Barren“. Ein Helfer zog während des Sprungs eine Stange gegen Pferdebeine. 2024 zeigten Videos einen US-Profireiter, der Pferden mit Kandare oder Schlaufzügeln den Kopf auf der Brust fixiert und auf sie einschlägt; vor Olympia in Paris eine britische Dressurreiterin, die ein Pferd mit langer Peitsche wahllos, lustlos und sinnlos schlägt. Vor der aktuellen WM in Aachen wurden Tierschutzbotschaften auf das Turniergelände gesprüht.

Rechtlicher und reiterfachlicher Maßstab

Juristisch sind staatliches und Verbandsrecht maßgeblich. Dass Pferde im Sport einsetzbar sind, folgt aus §§ 3 Nr. 1, 1b, 5 TierSchG. Überfordert aber der Mensch sein Pferd oder entstehen ihm während der angestrebten Leistungssteigerung erhebliche Schmerzen, Schäden oder Leiden, ist das Handeln als OWi bzw. ggf. Straftat verboten.
Entscheidend ist die Funktionsweise reiterlicher Hilfen. Klassische Pferdeausbildung zielt darauf ab, dem Pferd zu helfen, seinen Körper gegen die Schwerkraft zu stabilisieren. Berührungen machen fühlbar, wo sich Körperteile befinden, bzw. wohin das Pferd sie bewegen soll. Gewichts-, Schenkel- und Zügelhilfen lösen gezielt Reflexe aus und das Pferd folgt ihnen immer vertrauensvoller, weil es erfahren durfte, dass sich die Bewegungen dadurch leichter, stabiler und – für das Fluchttier besonders relevant – sicherer und damit „gut anfühlen“.

§ 3 Nr. 1b) TierSchG verbietet unter Bußgeldandrohung gem. §§ 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 TierSchG Maßnahmen im Training oder Wettkampf, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die Leistungsfähigkeit beeinflussen können. Bei erheblichen Schmerzen genügt bereits die Möglichkeit zur Leistungsbeeinflussung, das Pferd muss sich nicht tatsächlich verbessern. Starkes Abwehr- oder Kompensationsverhalten indiziert Schmerzen; Erheblichkeit verlangt Intensität oder Dauer.

Barren oder Touchieren im Springen

Barren erfasst schmerzhafte Berührungen mit einer Stange, die ein Helfer während des Sprungs gegen das Pferdebein führt. Die staatlichen Leitlinien bezeichnen Barren als „tierschutzwidrige Trainingsmethode, die zu erheblichen Schmerzen führt“. Als erlaubtes Touchieren galten nach ehemaligem Verbandsrecht Berührungen mit einer geeigneten Stange, die der Verbesserung der Sprungtechnik dienen. Fraglich blieb, was „Touchieren“ ist und ob „bloßes“ Hochziehen einer den Vorgaben entsprechenden Stange schon Barren ist.

Ehemals erlaubtes Touchieren hätte – als bloßes Denkbeispiel – darin bestehen können, das Pferdebein kurz mit einem erlaubten Gegenstand zu „verfolgen“ und daraus den animierenden Impuls in Bewegungsrichtung zu setzen.
Das „bloße“ Hochziehen – unabhängig von der Art der Stange – ist hingegen als Barren verboten, erst recht das Ausholen gegen die Pferdebeine. Verbandsrecht und reiterfachliche Literatur zeigen: Plumpe Berührungen können nie geeignet sein, die geforderte Verbesserung zu erzielen. Im Fall Beerbaum blieben die Fragen unbeantwortet und das tierschutzwidrige Verhalten ungeahndet; stattdessen wurde, wenn auch im Ergebnis richtig, schlicht das Touchieren am Sprung verboten.

Übertragung auf die Dressuraufnahmen

Nach § 3 Nr. 1b) TierSchG ist zu bewerten, ob die vorgenommenen Berührungen zur angestrebten Leistungssteigerung erhebliche Schmerzen bedeuteten. Die Pferde zeigen nicht kurzzeitige negative Spannung, sondern heftiges Abwehrverhalten: Sie springen während hebelnder Zügeleinwirkung und den Schlägen nach vorn, rennen rückwärts oder weichen hektisch aus und prallen gegen die Hallenwand. Heftigkeit und Dauer sprechen für erhebliche Schmerzen. Auch verbandsrechtlich lässt sich (er)klären, warum die Berührungen für die Pferde keinerlei Sinn ergeben konnten.

Fazit

Reiten ist tierschutzgerecht, wenn es nach klassischen Grundsätzen erfolgt: Berührungen müssen tatsächlich geeignet sein, die Bewegungsqualität des Pferdes – aus Pferdesicht – zu verbessern; die tierschutzrechtliche Grenze bilden erhebliche Schmerzen, Schäden oder Leiden für das Tier in Training oder Wettkampf. Gerade im Leistungs- und Spitzensport – den die Verfasserin befürwortet, der aber durch die Verbindung von Sport und Kommerz besonders gefährdet ist, kriminelle Energie freizusetzen – muss im Fokus bleiben, dass Pferde nur mit geeigneten Mitteln (!) dazu gebracht werden dürfen, ihre Leistungen zu vollbringen.

Cornelia Fredericke Stietz (Mag. Jur./Heidelberg) ist Rechtsreferendarin am OLG Hamburg mit Stationen u.a. beim Tierschutzreferat des BMEL, Hengeler Mueller und einer Kanzlei mit Schwerpunkt Pferderecht. Ihr Dissertationsvorhaben an der Bucerius Law School wird durch ein Promotionsstipendium der Hans-Böckler-Stiftung gefördert. Als Reiterin von Isabelle von Neumann-Cosel ausgebildet, setzt sie sich intensiv mit der Vereinbarkeit von Tierschutz und Pferdesport auseinander (s. vertiefend: NuR 2022, S. 451 ff. und RdL 07/08/2023, S. 182 ff. sowie 07/08/2024, S. 190 ff.). Sie ist Mitautorin im Nomos Handkommentar Tierschutzgesetz (Hrsg. Caspar/Gerhold, 2026, Nomos Verlag).