Cyber Resilience Act – Countdown für die Cybersicherheit vernetzter Produkte

10.06.2025

Cyber Resilience Act – Countdown für die Cybersicherheit vernetzter Produkte

Cyber Resilience Act – Portrait Dr. Gerhard Wiebe

von Dr. Gerhard Wiebe

Am 10.12.2024 ist die Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (sog. Cyber Resilience Act – CRA) in Kraft getreten. Der CRA ist der erste europäische Rechtsakt seiner Art, der verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen über deren gesamten Lebenszyklus hinweg normiert und entsprechende Pflichten für Wirtschaftsakteure festlegt. Das primäre Ziel des CRA besteht darin, ein hohes Cybersicherheitsniveau bei vernetzten Produkten zu erreichen.

Sachlicher Anwendungsbereich

Der CRA gilt für Produkte mit digitalen Elementen, deren bestimmungsgemäßer Zweck oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt. Zu solchen Produkten können sowohl Hard- als auch Software gehören. Beispiele sind u. a. Apps, Betriebssysteme, vernetzte Maschinen (IIoT), Computer, Smartphones, smarte Haushaltsgeräte, Wearables und vernetztes Spielzeug. Bestimmte Produkte, wie etwa Medizinprodukte, sind vom Anwendungsbereich explizit ausgenommen.

Produktanforderungen

Produkte müssen die in Anhang I festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllen, um in den Verkehr gebracht werden zu dürfen (Art. 6 CRA). Diese materiellen Produktanforderungen werden künftig durch harmonisierte, im EU-Amtsblatt veröffentlichte Normen konkretisiert, deren Einhaltung eine (widerlegliche) Konformitätsvermutung auslöst (Art. 27 CRA). Der Wahrung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen dient daneben ein Konformitätsbewertungsverfahren, das der Hersteller in der Regel in Eigenregie durchführen kann. Für sog. „wichtige“ oder „kritische“ Produkte (vgl. Anhänge III und IV des CRA) gelten dabei jedoch strengere Vorgaben.
Zu den formellen Produktanforderungen gehören typischerweise u.a. die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und die Angabe der CE-Kennzeichnung, die bei Software etwa auf der sie begleitenden Website erfolgen kann. Auch die Anbringung der Hersteller- und Einführerkennzeichnung ist verpflichtend.

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Der Hersteller trägt die primäre Verantwortung für die Produktkonformität, die sich in den Pflichten des Herstellers niederschlägt (Art. 13 CRA). Zunächst müssen Hersteller sicherstellen, dass Produkte mit digitalen Elementen ohne bekannte Schwachstellen auf den Markt gebracht werden und Sicherheitsupdates bereitgestellt werden. Zudem ist der Hersteller verpflichtet, ein Schwachstellenmanagementsystem einzurichten und zu betreiben, das die Identifizierung und Behebung von Schwachstellen während des gesamten Lebenszyklus des Produkts sicherstellt. Auch Einführer und Händler treffen die klassischen Vor- und Nachmarktpflichten, die vom Umfang her geringer sind (Art. 19 f. CRA).

Geltungsbeginn

Der CRA gilt weitestgehend ab dem 11.12.2027 (Art. 71 Abs. 2 CRA). Allerdings finden die Meldepflichten des Herstellers gemäß Art. 14 CRA bereits ab dem 11.9.2026 Anwendung. Wenngleich noch ein gewisser Übergangszeitraum besteht, sollten sie die betroffenen Wirtschaftsakteure bereits jetzt mit den neuen Pflichten und Anforderungen vertraut machen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung einleiten, um die neuen Vorgaben zu erfüllen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

 

 

Dr. Gerhard Wiebe ist auf die Beratung zu Product-Compliance-Themen spezialisiert und als Rechtsanwalt in der Produktkanzlei in Berlin tätig. Neben klassischen produktsicherheits- und produkthaftungsrechtlichen Aspekten nimmt er bei smarten Produkten insbesondere auch die stetig wachsenden cybersicherheitsrechtlichen Produktanforderungen in den Blick. Dr. Wiebe ist Herausgeber des Einführungsbands „Das neue Recht der Cyberresilienz“, das in Kürze im Nomos Verlag erscheint. Zudem ist er Speaker im NomosWebinar: Cyber Resilience Act am 25.6.2025.