Neuausrichtung der Grundsicherung: Verschärfte Regeln beim Leistungs- und Sanktionsrecht

10.09.2026

Neuausrichtung der Grundsicherung: Verschärfte Regeln beim Leistungs- und Sanktionsrecht

Zu sehen ist der Header zum Thema Sozialrecht und Sozialwesen mit der Autorin Christine Osterland

von Christine Osterland

Mit der Umstellung vom Bürgergeld auf die neue Grundsicherung seit dem 1. Juli 2026 geht eine spürbare Verschärfung der Regelungen im SGB II einher. Angestoßen durch eine stark emotional geführte öffentliche Debatte greift die Reform ein in der Bevölkerung weit verbreitetes Bedürfnis nach strengeren Sanktionen und Leistungskürzungen für hilfebedürftige Menschen auf. Besonders einschneidende Änderungen betreffen dabei die Kosten der Unterkunft sowie das Sanktionssystem. Bereits jetzt steigen bundesweit die Klagezahlen bei den Sozialgerichten.

Harter Deckel bei den Kosten der Unterkunft

Der Gesetzgeber hat für neu in den Leistungsbezug eintretende Leistungsberechtigte erstmals eine starre Obergrenze für die Kosten der Unterkunft eingeführt. Nach bisheriger Rechtslage werden während der einjährigen Karenzzeit die Kosten der Unterkunft vollständig übernommen. Das gilt nach neuer Rechtslage jedoch nur noch, soweit die Unterkunftskosten höchstens das 1,5-fache der örtlichen Mietobergrenze betragen (§ 22 Abs. 1 S. 6 SGB II). Praktisch besteht damit bereits ab Beginn des Leistungsbezugs das Risiko einer gekürzten Kostenübernahme und der Entstehung kündigungsrelevanter Mietrückstände. In begründeten Einzelfällen können (Ermessen) während der Karenzzeit höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II).

Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang auch die zunehmende Armutskonkurrenz im Segment des preisgünstigen Wohnraums. Denn die Verschärfung der Regelungen zu den Kosten der Unterkunft trifft auf eine bundesweite Krise am Wohnungsmarkt. Leistungsberechtigte nach dem SGB II stehen in unmittelbarer Konkurrenz zu weiteren einkommensschwachen Bevölkerungsgruppen, die ebenfalls auf kostengünstigen Wohnraum angewiesen sind. Diese Konkurrenzsituation wird durch den seit Jahren zu verzeichnenden drastischen Rückgang des sozialen Wohnungsbaus weiter verschärft, wodurch das Angebot an dauerhaft gebundenem, bezahlbarem Wohnraum kontinuierlich sinkt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die reformbedingten Änderungen auf das Risiko von Wohnungs- und Obdachlosigkeit auswirken werden. Für die Sozialgerichtsbarkeit steht zu befürchten, dass insbesondere die Zahl der Eilverfahren steigen wird, da von Kürzungen betroffene Haushalte zunehmend auf eine schnelle (jedenfalls vorläufige) Klärung ihrer Wohnsituation angewiesen sein werden.

Schärferes Sanktionsrecht und Nichterreichbarkeitsfiktion

Weiterhin erheblich verschärft wurden die Sanktionsregelungen (§§ 31a ff. SGB II) bei Pflichtverstößen (§ 31 SGB II). Neu ist überdies eine Nichterreichbarkeitsfiktion (§ 7b Abs. 4 SGB II), die ebenfalls zum Leistungsentfall führt. Die neuen Sanktionsregelungen brechen mit dem alten Stufensystem von 10, 20 und 30 Prozent. Künftig sieht das Gesetz eine einheitliche Kürzung des Regelbedarfs von 30 Prozent vor. Beim aktuellen Regelbedarf von 563 EUR für einen erwachsenen Leistungsberechtigten beträgt die Kürzung 168,90 EUR pro Monat. Bereits seit dem 23. April gilt zudem die verfassungsrechtlich bedenkliche 100-Prozent-Sanktion bei Verweigerung einer zumutbaren Arbeit ohne wichtigen Grund. Hier entfällt der Regelbedarf vollständig. Kosten der Unterkunft sollen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit direkt an den Vermieter überwiesen werden. Das bisher geltende Recht sah vor einem vollständigen Wegfall der Leistungen eine Vorpflichtverletzung vor. Dieses gestufte System entfällt. Ältere Fassungen des § 31a SGB II sahen bei Leistungskürzungen von mehr als 30 Prozent noch in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (Lebensmittelgutscheine) vor.

Weitere Änderungen im SGB II

Weitere Änderungen betreffen die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs (§ 3a SGB II), die frühzeitige Aktivierung erziehender Personen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II), die Aufgabe nicht tragfähiger Selbstständigkeiten (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II), die Neuregelung des Schonvermögens (§ 12 SGB II), den Ausschluss nachgereichter Unterlagen und Auskünfte bei der vorläufigen Leistungsbewilligung (§ 41a Abs. 3 S. 5 SGB II) und die Arbeitgeberhaftung (§ 62a SGB II) für diejenigen, die eine geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht oder nicht vollständig oder zum Schein sozialversicherungsrechtlich melden.

Fazit

Die Neuausrichtung der Grundsicherung im SGB II wird zu mehr Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten führen. Ein bundesweiter Anstieg bei den Eingangszahlen der Sozialgerichte ist bereits jetzt zu verzeichnen. Rechtsberatende sollten sich spätestens jetzt über die anstehenden Änderungen informieren.

Christine Osterland, Richterin am Sozialgericht Hamburg, z.Zt. wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundessozialgericht in Kassel.