Vom Bürgergeld zur „neuen“ Grundsicherung: Was wird sich ändern?

25.06.2026

Vom Bürgergeld zur „neuen“ Grundsicherung: Was wird sich ändern?

Von Prof. Dr. Ingo Palsherm

Reformanlass

Die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD hat sich zum Ziel gesetzt, mit der „Abschaffung“ des Bürgergelds der „Ampelkoalition“ zum einen das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung Erwerbsfähiger neu auszubalancieren und zum anderen mit einer „neuen Grundsicherung“ ihre Antwort auf politische Herausforderungen durch die schwierige konjunkturelle Entwicklung, einen hohen wirtschaftlichen Transformationsbedarf und eine demografische Entwicklung zu geben, welche die Befriedigung des Fachkräftebedarfs absehbar herausfordernd machen wird. Prägendes Leitmotiv des „13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ – im Folgenden Grundsicherungsgeld-Gesetz – ist die Fortentwicklung des Prinzips „Fordern und Fördern“. Die gesetzlichen Neuregelungen treten im Wesentlichen zum 1.7.2026 in Kraft.

Reformansätze

Mit dem Grundsicherungsgeld-Gesetz verschwindet nicht nur der teilweise missverstandene Name „Bürgergeld“, der nun durch „Grundsicherungsgeld“ ersetzt wird. Die Jobcenter sollen zukünftig sowohl das Fordern als auch das Fördern intensivieren, um der Verfestigung von Langzeitarbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Konkret gilt:

  • Bedarfsdeckende Erwerbsarbeit soll eingefordert werden, indem Vollzeit anstatt Teilzeit gearbeitet (§ 2 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II nF) und nicht tragfähige Selbständigkeit zu Gunsten einer den Lebensunterhalt tragenden Erwerbstätigkeit aufgegeben wird (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II nF).
  • Der Vorrang der Vermittlung soll gestärkt werden (§ 3a SGB II nF). Man kann allerdings die Frage stellen, inwiefern durch die Neuregelung tatsächlich substanzielle Änderungen bewirkt werden.
  • Die Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit für Kinder-Erziehende wird nun auch im Gesetzestext erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nF). Faktisch wurde dieses Ergebnis aber vorher schon durch die Auslegung des BSG erreicht (BSG v. 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R, Rn. 22).
  • Das Instrument des Kooperationsplans wird „weiterentwickelt“, indem er nun ausdrücklich ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung und Vermittlung enthält (§ 15 Abs. 2 S. 2 SGB II nF). Zudem wird bei seinen zwingenden Inhalten die Benennung einer konkreten Ausbildung oder Tätigkeit(sbereichs) priorisiert (§ 15 Abs. 2 S. 4 SGB II nF).
  • Die Verbindlichkeit zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten wird gestärkt, indem (an die Stelle der vormaligen Bestimmung zum Schlichtungsverfahren) eine Regelung zu verpflichtenden Anordnungen durch die Jobcenter getreten ist, sofern Leistungsberechtigte erstmalig nicht zu einem Termin erscheinen, Pflichten aus dem Kooperationsplan nicht erfüllen oder ein solcher gar nicht zustande kommt (§ 15a SGB II).
  • Mitwirkungspflichten Leistungsberechtigter werden durch die Neuregelung der Leistungsminderung gestärkt, u.a. mit einer Leistungsminderung von 30% des maßgebenden Regelbedarfs bei einer Pflichtverletzung (§ 31a Abs. 1 SGB II nF) für drei Monate (§ 31b Abs. 2 S. 1 SGB II nF) und verschärften Folgen bei Meldeversäumnissen (§ 32 Abs. 1 SGB II sowie § 7b Abs. 4 SGB II nF).
  • Die Belastung des Jobcenter-Haushalts durch unterhaltssichernde Leistungen wird dadurch gemindert, dass die Karenzzeit für Vermögen abgeschafft und das Schonvermögen neu, nun wieder altersgestaffelt, normiert wird (§ 12 Abs. 2 SGB II nF).
  • Ferner bleibt die Karenzzeit bei den Kosten der Unterkunft zwar prinzipiell erhalten. Faktisch werden die Aufwendungen aber generell durch eine Deckelung auf das 1,5fache der abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen – sog. Produkttheorie – begrenzt (§ 22 Abs. 1 S. 6 SGB II nF, Ausnahmen in der Karenzzeit möglich nach Satz 7, u.a. bei Kindern). Außerdem gelten Kosten als „unangemessen“ mit der Folge der Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens – auch schon während der Karenzzeit –, wenn örtlich eine Obergrenze für den Quadratmeterpreis bestimmt worden ist (keine überhöhte Miete für Kleinstwohnungen mehr) oder eine Miete gegen die Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB verstößt (§ 22 Abs. 1 S. 8 SGB II nF).
  • Die Arbeitsvermittlung soll durch bessere Unterstützung – auch für Langzeit-Leistungsbeziehende – gestärkt werden. Dabei sollen gesundheitliche Einschränkungen besonders beachtet und auch die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern gestärkt werden (§ 14 Abs. 2 S. 4 SGB II nF).
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden verbessert, indem der sog. Passiv-Aktiv-Transfer zur Ersetzung von unterhaltssichernden Leistungen durch Leistungen bei Beschäftigung Leistungsberechtigter gesetzlich verankert wird (§ 44f Abs. 6 SGB II nF). Ferner wird der Zugang zu beschäftigungsfördernden Leistungen an Arbeitgeber durch geringere Voraussetzungen vereinfacht (§ 16e Abs. 1 und 2 SGB II nF) und die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen wird praxisgerechter formuliert (§ 16h Abs. 1 SGB II nF).
  • Schließlich soll die Digitalisierung vorangebracht (§ 50b SGB II nF) und die Schwarzarbeit stärker bekämpft werden (§ 64 Abs. 3 SGB II nF), einschließlich einer Haftung von Arbeitgebern für die sozialrechtlichen Folgen von Schwarzarbeit, z.B. bei zu Unrecht erbrachter Grundsicherung (§ 62a SGB II nF).

Fazit

Der Gesetzgeber versucht den Spagat zwischen stärkerer Inpflichtnahme Leistungsberechtigter und verbesserter Unterstützung Hilfebedürftiger. Kritisch sei insofern angemerkt, dass den Bürgergeld-Reformen noch nicht einmal die Zeit gegeben wurde, die für eine Evaluation angesetzt war (Ende 2026), und dass eine substanzielle Unterstützung Langzeit-Leistungsbeziehender bei der Aufnahme einer Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund multipler Vermittlungshemmnisse und daraus resultierenden Hilfebedarfen mit den vorhandenen Personalressourcen (s. § 44c Abs. 4 S. 3 SGB II) kaum möglich ist.

Prof. Dr. Ingo Palsherm lehrt an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm. Er ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht“ (info also). Sein gemeinsam mit Prof. Dr. Daniel Herbe verfasster Einführungsband Die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende ist aktuell im Nomos Verlag erschienen. Der StichwortKommentar Existenzsicherungsrecht (Hrsg. Franz/Müller/Palsherm) erscheint dort ebenfalls in Kürze.