PC-Update: Right to Repair-RiLi, Ökodesign-Verordnung, GPSR, CPR

PC-Update: Right to Repair-RiLi, Ökodesign-Verordnung, GPSR, CPR

von Dr. Jens Nusser

Der nachstehende Beitrag informiert Sie über ausgewählte aktuelle Entwicklungen im Bereich Product-Compliance: Right to Repair-Richtlinie, Ökodesign-Verordnung (ESPR), Produktsicherheitsverordnung (GPSR), Novellierung der Bauproduktenverordnung – CPR sowie Novellierung der Bauproduktenverordnung – (CPR).

Right to Repair-Richtlinie

Die Right to Repair-Richtlinie (2024/1799/EU) ist seit dem 30. Juli 2024 in Kraft und muss bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, der vorzeitigen Entsorgung von reparierbaren Konsumgütern entgegenzuwirken und deren Potenziale für die Wiederverwendung auszuschöpfen. Sie enthält dafür Regelungen, die Verbraucher dazu anregen sollen, defekte Ware reparieren zu lassen, indem Hersteller verpflichtet werden, erforderliche Reparaturen in zeitlich und preislich angemessenem Rahmen vorzunehmen und Informationen über Reparaturmöglichkeiten verstärkt zugänglich zu machen. Die Reparaturverpflichtung bezieht sich auf Produktgruppen, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit in den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Rechtsakten geregelt sind. Dort sind aktuell in erster Linie Durchführungsverordnungen zur alten Ökodesign-Richtlinie enthalten.

Ökodesign-Verordnung (ESPR)

Die neue Ökodesign-Verordnung (2024/1781/EU) ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und löst die Ökodesign-Richtlinie ab. Wie die alte Ökodesign-Richtlinie handelt es sich um eine Rahmenrechtsvorschrift, die auf Konkretisierung durch delegierte Verordnungen angewiesen ist. Die ESPR erweitert gegenüber der abgelösten Richtlinie den Anwendungsbereich auf grundsätzlich alle Waren, führt zahlreiche neue Ökodesign-Anforderungen insbesondere im Bereich der Kreislaufwirtschaft ein und sieht die Ausweitung von Informationspflichten sowie einen digitalen Produktpass (DPP) vor. Die Produktgruppen, die vorrangig durch eine delegierte Verordnung geregelt werden sollen, sind nach Art. 18 Abs. 5 in einem ersten Arbeitsplan bis zum 19. April 2025 zu benennen. Zu diesen Produktgruppen gehören u.a. Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und energieverbrauchsrelevante Produkte, für die erstmals Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollen oder für die bestehende Durchführungsmaßnahmen zu überprüfen sind sowie sonstige Elektronikgeräte.

Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Die Produktsicherheitsverordnung (2023/988/EU) ist bereits am 13. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt ab dem 13. Dezember 2024. Viele Wirtschaftakteure realisieren den bevorstehenden Geltungsbeginn jedoch erst jetzt. Die GPSR legt neue Sicherheitsanforderungen fest und gilt ausschließlich für Verbraucherprodukte. Die meisten Regelungen gelten zudem nur für den nicht-harmonisierten Bereich. Hersteller sind neuerdings zur Durchführung von Risikobewertungen, zur Erstellung technischer Unterlagen sowie zur Angabe einer elektronischen Adresse und der Einrichtung einer Beschwerdemöglichkeit verpflichtet. Händler werden auch im nichtharmonisierten Produktbereich nunmehr ausdrücklich verpflichtet, zu überprüfen, ob das Produkt u.a. ordnungsgemäß gekennzeichnet ist und die erforderlichen Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Online-Händler haben die neuen Anforderungen nach Art. 19 bei der Gestaltung ihrer Online-Shops zu berücksichtigen

Novellierung der Bauproduktenverordnung – (CPR)

Am 5. November 2024 hat der Rat der Europäischen Union mehrheitlich für den finalen Entwurf der neuen EU-Bauproduktenverordnung (CPR) gestimmt. Nunmehr ist von einer zeitnahen Veröffentlichung der neuen Verordnung im EU-Amtsblatt noch in diesem Jahr auszugehen. Die neue CPR begegnet nicht nur den praktischen Defiziten der aktuellen Verordnung, sondern führt insbesondere eine Reihe umweltbezogener Anforderungen an Bauprodukte ein. Die Einführung umweltbezogener Produktanforderungen geht mit einer Ergänzung des bisherigen Regelungskonzepts um Aspekte einher, die dem New Legislative Framework entlehnt sind. Dies führt z.B. dazu, dass Hersteller künftig nicht nur eine Leistungserklärung, sondern auch eine Konformitätserklärung für harmonisierte Bauprodukte abgeben müssen.

Batteriedurchführungsgesetz – Regierungsentwurf liegt vor

Die Bundesregierung hat am 6. November 2024 den Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Batterieverordnung 2023/1542/EU beschlossen. Hauptbestandteil des Entwurfs ist das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), durch welches das deutsche Batteriegesetz zukünftig ersetzt werden wird. Der Entwurf sieht unter anderem eine Erweiterung der Legaldefinition des Herstellers sowie erstmals eine Verpflichtung aller Batteriehersteller unabhängig von der Batteriekategorie zur Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung vor. In diesem Zusammenhang sollen die Hersteller außerdem verpflichtet werden, gegenüber der Stiftung EAR im Rahmen der Registrierung anzugeben, bei welchem Rücknahmesystem eine Beteiligung erfolgt ist. Das neue Batteriedurchführungsgesetz soll spätestens am 18. August 2025 in Kraft treten.

 

 

Dr. Jens Nusser, LL.M. ist Partner der Sozietät Franßen & Nusser . Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Produktsicherheits- und Produktumweltrecht sowie im Bereich Unternehmensorganisation und Compliance. Gemeinsam mit RAin Dr. Marthe-Louise Fehse gibt er das Nomos Praxis Buch „Das neue Ökodesign-Recht – Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR)“ heraus, das aktuell im Nomos Verlag erschienen und bestellbar ist.