Cyber Resilience Act (CRA): Meldepflichten zum Stichtag

20.05.2026

Cyber Resilience Act (CRA): Meldepflichten zum Stichtag

Zu sehen ist der Header zum Thema Product Compliance, auf welchem der Autor Gerhard Wiebe abgebildet ist. Der Header ist grün und im Hintergrund ist ein Maßband zu sehen.

von Dr. Gerhard Wiebe

Der Geltungsbeginn der am 10.12.2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (sog. Cyber Resilience Act – CRA) rückt näher. Der CRA gilt zwar weitestgehend erst ab dem 11.12.2027 (Art. 71 Abs. 2 CRA). Ein wichtiges Zwischendatum ist jedoch der 11.9.2026, denn ab diesem Zeitpunkt finden die Meldepflichten der Hersteller gem. Art. 14 CRA Anwendung. Währenddessen arbeitet die Europäische Kommission an Arbeitshilfen, die den betroffenen Wirtschaftsakteuren die Umsetzung erleichtern sollen.

Meldepflichten ab dem 11.9.2026

Art. 14 CRA begründet zwei separate Meldepflichten des Herstellers: Zum einen muss er jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle in seinem Produkt (Art. 14 Abs. 1 CRA), zum anderen jeden schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit seines Produkts auswirkt (Art. 14 Abs. 3 CRA), gleichzeitig dem als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA melden. Die Mitteilung hat in beiden Fällen stufenweise zu erfolgen: Innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung ist eine Frühwarnung abzugeben (Art. 14 Abs. 2 lit. a), 4 lit. a) CRA); eine vollständige Meldung mit den allgemein verfügbaren Informationen zum Sachverhalt ist innerhalb von 72 Stunden einzureichen (Art. 14 Abs. 2 lit. b), 4 lit. b) CRA). Sodann ist spätestens 14 Tage nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht bzw. innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Meldung des schwerwiegenden Sicherheitsvorfalls ein Abschlussbericht vorzulegen (Art. 14 Abs. 2 lit. c), 4 lit. c) CRA).

Genereller Geltungsbeginn ab dem 11.12.2027

Die übrigen Anforderungen des CRA – insbesondere die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen gemäß Anhang I des CR sowie die Pflichten der Wirtschaftsakteure – gelten ab dem 11.12.2027 (Art. 71 Abs. 2 CRA). Bis dahin verbleiben Herstellern, Einführern und Händlern somit noch rund anderthalb Jahre, um ihre Produkte und Prozesse auf die neuen Anforderungen und Pflichten auszurichten. Angesichts des erheblichen Umsetzungsaufwands sollte mit der praktischen Vorbereitung zeitnah begonnen werden.

FAQ der Kommission zur Umsetzung des CRA

Im Dezember 2025 hat die Kommission ein erstes Dokument mit häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Umsetzung des CRA veröffentlicht (Version 1.2, Stand: 16.1.2026). Das Dokument wurde rund zwei Jahre vor dem allgemeinen Geltungsbeginn publiziert und soll Wirtschaftsakteuren frühzeitig Orientierung bei der praktischen Anwendung des CRA geben. Die FAQ behandeln ein breites Themenspektrum: von Fragen des sachlichen Anwendungsbereichs bis hin zu Herstellerpflichten, Schwachstellenmanagement und Unterstützungszeiträumen.

Leitlinien der Kommission nach Art. 26 CRA

Abgesehen von den FAQ arbeitet die Kommission aktuell an Leitlinien zum CRA (Art. 26 CRA). Diese sollen insbesondere KMU bei der Anwendung des CRA helfen. Die Kommission hat angekündigt, diese Leitlinie in den kommenden Monaten zu verabschieden.

 

 

RA Dr. Gerhard Wiebe ist auf die Beratung zu Product-Compliance-Themen spezialisiert. Neben klassischen produktsicherheits- und produkthaftungsrechtlichen Aspekten nimmt er bei smarten Produkten insbesondere auch die stetig wachsenden cybersicherheitsrechtlichen Produktanforderungen in den Blick. Dr. Gerhard Wiebe wird im Nomos Webinar-Der-neue-Cyber-Resilience-Act am 10.6.2026 die neuen Cybersicherheitsvorgaben für Produkte mit digitalen Elementen sowie die Pflichten der Wirtschaftsakteure erläutern.