Mindestlohn in Werkstätten für behinderte Menschen auf dem Prüfstand

08.10.2026

Mindestlohn in Werkstätten für
behinderte Menschen auf dem Prüfstand

Zu sehen ist der Header zum Thema Sozialrecht und Sozialwesen mit den Autoren Dr. Philipp Melle und Angelika Pugi

von Dr. Philipp Melle und Angelika Pugi

Menschen mit Behinderung erhalten in Werkstätten für behinderte Menschen keinen Mindestlohn, sondern nur ein sog. Werkstattentgelt, welches deutlich unter dem allgemeinen Mindestlohn liegt. Diese Ungleichbehandlung war und ist schon mehrfach Gegenstand politischer Diskussionen gewesen. Aktuell ist ein Verfahren beim Arbeitsgericht Münster anhängig, bei dem der Kläger von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) unterstützt wird. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über dieses praktisch, politisch und rechtlich interessante Thema.

Rechtsstellung von Menschen mit Behinderung in Werkstätten

Ausgangspunkt der Diskussion ist § 221 SGB IX. Danach stehen behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Arbeitnehmer sind Menschen mit Behinderung im rechtlichen Sinne nur dann, wenn die Arbeitsleistung gegenüber dem Betreuungs- oder Pflegeaufkommen für den Menschen mit Behinderungen deutlich überwiegt. Im Jahr 2025 waren das etwa 260.000 Menschen laut BAG WfbM-Jahresbericht 2025.

Die fehlende Arbeitnehmereigenschaft führt dazu, dass das Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht anwendbar ist. Das MiLoG gilt nicht für arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse. Menschen mit Behinderung erhalten einen sog. Werkstattlohn nach § 221 Abs. 2 SGB IX, der sich aus einem Grundbetrag, einem Steigerungsbetrag und einem Arbeitsförderungsgeld zusammensetzt. Werkstattbeschäftigte erhielten im Jahr 2024 durchschnittlich ein Entgelt von 233 Euro pro Monat laut BAG WfbM-Statistik zum durchschnittlichen Entgelt 2022 bis 2024.

Diskussion über Ungleichbehandlung

Die Bezahlung von Menschen mit Behinderung ist ein ständiges Thema in der sozialpolitischen Debatte. So hat beispielsweise die Partei „die Linke“ in ihrem Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2025 die ausnahmslose Anwendung des MiLoG für Beschäftigte in WfbM gefordert.

Aber auch die rechtliche Diskussion über das Thema ist nicht neu. Im Jahr 2016 entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 11. Januar 2016 – 1 Sa 224/15) bereits, dass das Mindestlohngesetz auf behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 136 I SGB IX (jetzt § 219 SGB IX) in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, nicht anwendbar sei. Das Gericht sah die Ungleichbehandlung insbesondere durch die zulässige Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerähnlichen gerechtfertigt und wertete kritische Literaturstimmen als „erkennbar ausschließlich rechtspolitisch motiviert“. Einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 5 der UN-Behindertenrechtskonvention und die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/78/EG) lehnte das Gericht ab.

Die GFF argumentiert in dem aktuellen Verfahren beim Arbeitsgericht Münster ähnlich. Angeführt wird, dass es gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen würde, wenn Menschen mit Behinderung für ihre wirtschaftlich verwertbare Arbeit unterdurchschnittlich wenig Lohn erhalten. Das geringe Entgelt sei außerdem nicht vereinbar mit der UN-Behindertenrechtskonvention und der europäischen Mindestlohnrichtlinie. Es bleibt spannend, ob die Gerichte dieser Argumentation diesmal folgen.

Ausblick

Mit einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster wird im Oktober (also bei Erscheinen dieser Ausgabe) gerechnet. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren jedenfalls noch zum Landesarbeitsgericht geht. Da auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beanstandet wird, könnte am Ende auch das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Es lohnt sicher daher, in jedem Fall das Verfahren und auch die rechtspolitische Debatte hierzu weiter zu verfolgen.

Dr. Philipp Melle ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Inhaber der auf Arbeitsrecht für NGOs und Sozialwirtschaft spezialisierten Kanzlei melle.legal. Angelika Pugi ist Rechtsanwältin bei melle legal. Beide publizieren regelmäßig in der Sozialwirtschaft aktuell (Hrsg: Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege), die im Nomos Verlag erscheint.