Digital Omnibus veröffentlicht: Einordnung und Bewertung

29.01.2026

Digital Omnibus veröffentlicht: Einordnung und Bewertung

Zu sehen ist der Header zum Thema Product Compliance, auf welchem die Autoren Chibanguza und Steege abgebildet sind. Der Header ist grün und im Hintergrund ist ein Maßband zu sehen.

von Dr. Dr. Hans Steege und Dr. Kuuya J. Chibanguza, LL.B.

Mit dem am 19.11.2025 veröffentlichten Digital Omnibus setzt die Europäische Kommission einen zentralen Baustein für die Weiterentwicklung des europäischen Digitalrechtsrahmens. Der Digital Omnibus dient dazu, bestehende Regelwerke zu harmonisieren, Doppelstrukturen abzubauen und Begriffe, Verfahren sowie Zuständigkeiten über verschiedene Rechtsakte hinweg zu vereinheitlichen. Ergänzend legt die Kommission einen Reformvorschlag zum AI Act (KI-Verordnung) vor, der dessen praktische Anwendung erleichtern und die Schnittstellen zu Datenschutz-, Daten- und Cybersicherheitsrecht präzisieren soll. Der Vorschlag ist als strukturelle Nachschärfung zu verstehen – keine Abkehr vom bisherigen Regulierungsansatz, aber ein Versuch, die komplexe Regulierungslandschaft effizienter zu gestalten.

Ausgangspunkt: Ein überkomplexer europäischer Digitalregulierungsrahmen

Unternehmen sehen sich derzeit einer Vielzahl überlappender Pflichten gegenüber. AI Act, DSG-VO, Data Act, Data Governance Act, Cyber Resilience Act, NIS2 und DORA greifen vielfach ineinander, ohne dass Begriffe, Zuständigkeiten oder Meldeverfahren kohärent ausgestaltet sind. Diese Fragmentierung führt zu redundanten Compliance-Prozessen, unklaren Aufsichtsstrukturen und teilweise widersprüchlichen Anforderungen. Das Omnibus-Verfahren soll diese strukturellen Probleme adressieren und eine systematische Harmonisierung über sämtliche Digitalgesetze hinweg ermöglichen. Für Unternehmen sind weniger Rechtsunsicherheit und Bürokratie zu begrüßen.

Zentrale Elemente des Digital Omnibus:

  • Datenschutz, Datennutzung und Cybersicherheit

Ergänzend werden bestehende Regelungen in Datenschutz, Datennutzung und Cybersicherheit gestrafft: vereinfachte Informationspflichten nach DSGVO, konsolidierte Zugangs- und Nutzungsrechte im Rahmen des Data Act, sowie gebündelte Meldepflichten bei der EU-Cybersicherheitsagentur ENISA, um Redundanzen zu vermeiden.
 

  • KI-Verordnung

Die umfassendsten Anpassungen betreffen die KI VO. Kernpunkte sind die Zentralisierung der Aufsicht beim AI Office für grenzüberschreitende KI-Systeme und KI-basierte Dienste großer Plattformen, Erleichterungen für KMU durch reduzierte Dokumentations- und Monitoringpflichten sowie mildere Sanktionen, verlängerte Übergangsfristen – insbesondere bei Transparenz- und Kennzeichnungspflichten (Art. 50) – und eine neue Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sensibler Daten zur Bias-Erkennung (Art. 4a). Hinzu kommen EU-weite KI-Sandboxes, erweiterte Testmöglichkeiten außerhalb nationaler Umgebungen sowie eine verstärkte Verzahnung mit dem Cyber Resilience Act und dem Data Act. Darüber hinaus sollen zentrale Begriffsdefinitionen wie „KI-System“, „Anbieter“ und „Betreiber“ über sämtliche Digitalgesetze hinweg harmonisiert werden.

Erste Bewertung

Der Digital Omnibus ist ein substanzieller Schritt zur Strukturierung des europäischen Digitalrechts. Der Entwurf greift zahlreiche praxisrelevante Herausforderungen auf, insbesondere redundante Meldepflichten, uneinheitliche Begrifflichkeiten und die unklaren Schnittstellen zwischen KI-, Daten- und Datenschutzrecht. Der Vorschlag schafft mehr Übersichtlichkeit und Planbarkeit im Vollzug, ohne regulatorische Schutzziele abzusenken. Gleichwohl verbleiben offene Fragen, etwa hinsichtlich der sektorübergreifenden Umsetzung des AI Act, der Zusammenarbeit zwischen Datenschutzaufsichtsbehörden und AI Office sowie der Harmonisierung der Meldefristen im Cybersicherheitsrecht. Der Omnibus ist insofern ein wesentlicher, aber nicht abschließender Schritt auf dem Weg zu einem integrierten Digitalrechtsrahmen. Gleichzeitig führen die einzelnen geplanten Änderungen in den verschiedenen Bereichen dazu, dass jede für sich betrachtet werden muss. Es wundert daher nicht, dass im Hinblick auf einen möglicherweise sinkenden Grundrechtsschutz Kritik geäußert wird. Aber etwa auch im Datenschutzrecht werden vermeintliche Vereinfachungen kritisiert, weil der Aufwand für Unternehmen gleich bleibt oder sogar zunimmt.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Trotz der angekündigten Vereinfachungen bleibt der regulatorische Handlungsdruck bestehen. Unternehmen sollten daher bestehende Dokumentations- und Meldeprozesse konsolidieren, Schnittstellen zwischen Datenschutz, IT-Sicherheit und KI-Compliance systematisch überprüfen und KI-Systeme inventarisieren, um Übergangsfristen sowie Risikokategorien frühzeitig einordnen zu können. Eine stufenweise Umsetzung unter Priorisierung der bereits heute absehbaren Pflichten reduziert den Aufwand und erhöht die Transparenz gegenüber Aufsichtsbehörden. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung laufend beobachten und bestehende Prozesse so ausrichten, dass sie mit den zu erwartenden Harmonisierungseffekten kompatibel sind.

Ausblick

Der Vorschlag markiert einen wichtigen Zwischenschritt. In den kommenden Monaten werden Rat und Parlament über die endgültige Ausgestaltung entscheiden. Das Inkrafttreten wird schrittweise erfolgen – Anpassungsbedarfe zeichnen sich jedoch bereits jetzt klar ab. Am Ende wird sich zeigen, welche Regelungen umgesetzt werden und ob dies zu einem Mehr an Rechtssicherheit führt und zugleich weniger Bürokratieaufwand für Unternehmen bedeutet. Mit Blick auf die derzeitige Digitalregulierung ist zu hoffen, dass Änderungen zu einem kohärenten Rechtsrahmen führen. Für Entwickler und Rechtsanwender in Unternehmen bleibt es auch 2026 spannend.

 

 

Dr. Dr. Hans Steege ist Lehrbeauftragter an der Universität Stuttgart und gemeinsam mit Dr. Chibanguza Mitherausgeber des Nomos Handbuchs „Künstliche Intelligenz“ und des Formularbuchs „Product Compliance“, die beide aktuell im Nomos Verlag erschienen sind.
 
Dr. Kuuya Josef Chibanguza, LL.B., ist Rechtsanwalt, FA IntWiR und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Er berät im Schwerpunkt u.a. zu Fragen der Künstlichen Intelligenz und der Product Compliance/Produkthaftung. Er ist Mitherausgeber des o.g. Handbuchs „Künstliche Intelligenz“ und des Formularbuchs „Product Compliance“ sowie von Fachzeitschriften und regelmäßiger Referent.