Die Aktualisierungspflicht im Kaufvertragsrecht

23.06.2026

Die Aktualisierungspflicht im Kaufvertragsrecht

Zu sehen ist der Header zum Thema Product Compliance, auf welchem die Autorin Carola Kaiser abgebildet ist. Der Header ist grün und im Hintergrund ist ein Maßband zu sehen.

von Dr. Carola Kaiser

Die fortdauernde Gewährleistung von IT-Sicherheit mittels Aktualisierungen und der Kaufvertrag als ursprünglich punktueller Leistungsaustausch standen lange Zeit in einem Spannungsverhältnis zueinander. Mit der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB ist es gelungen, dieses Spannungsverhältnis für Waren mit digitalen Elementen im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen zu entschärfen.

Funktions- und Wirkungsweise der Aktualisierungspflicht aus praktischer Sicht

In praktischer Hinsicht lässt sich festhalten, dass die Aktualisierungspflicht den Interessen des Käufers weitreichend Rechnung trägt.
 
Die Aktualisierungspflicht enthält mit den Vorgaben zum Umfang und zur Bereitstellung der Aktualisierungen, zur Informierung und zum Aktualisierungszeitraum mehrere gut aufeinander abgestimmte Kernelemente, die im Folgenden überblicksartig skizziert werden. Der Umfang der geschuldeten Aktualisierungen richtet sich nach dem „Erhalt der Vertragsmäßigkeit“, sodass eine dynamische Weiterentwicklung der Vertragsmäßigkeitsanforderungen den Maßstab vorgibt. Angewendet auf die IT-Sicherheit sind also jegliche Aktualisierungen geschuldet, mit welchen Fortentwicklungen des geschuldeten IT-Sicherheitsniveaus umgesetzt werden. Dies kann kleine Anpassungen, aber auch weitreichende Veränderungen der Software umfassen. Durch die Bereitstellungsvorgaben wird die Entscheidungshoheit des Käufers über die Installation der Aktualisierungen zum gesetzlichen Leitbild gemacht. Die geschuldeten Informationen stellen hier eine sinnvolle Ergänzung dar, da sie sich – anders als die Informationen nach § 475b Abs. 5 Nr. 1 BGB – auf die Wirkungsweise der bereitgestellten Aktualisierungen beziehen, was auch Hinweise auf potenzielle negative Nebeneffekte umfasst. Der Aktualisierungszeitraum erstreckt sich im Grundsatz auf die durchschnittliche Nutzungsdauer der physischen Warenbestandteile der Ware. Eine Verletzung der Kernelemente begründet jeweils einen Mangel der Ware mit digitalen Elementen mit der Folge, dass dem Käufer ein Nacherfüllungsanspruch, gerichtet auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aktualisierungspflicht, zusteht.
 
Neben den Kernelementen ist entscheidend, dass die Aktualisierungspflicht dem Verkäufer nur sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten lässt. Insbesondere ist es ihm (ohne eine entsprechende Abbedingung der Pflicht) nicht möglich, die geschuldeten Aktualisierungen mit anderen, gegebenenfalls unerwünschten Änderungen der Software zu verbinden.

Dogmatik der Aktualisierungspflicht im Gesamtsystem des Kaufvertragsrechts

In dogmatischer Hinsicht gelingt diese Stärkung der Käuferposition, ohne den Kaufvertrag auch unter Geltung der Aktualisierungspflicht mit reinen Dauerschuldverhältnissen gleichzusetzen.
 
Eine entscheidende Erkenntnis in diesem Zusammenhang ist unter anderem, dass die bereits erwähnte dynamische Weiterentwicklung der Vertragsmäßigkeitsanforderungen auf den „Erhalt der Vertragsmäßigkeit“ im Rahmen der Aktualisierungspflicht beschränkt ist. Die allgemeine Vertragsmäßigkeit gemäß § 434 Abs. 3 BGB ist seit jeher und auch unter Geltung der Aktualisierungspflicht statisch zu interpretieren. Hier liegt ein Unterschied zum Mietvertrag als reinem Dauerschuldverhältnis, bei welchem der „vertragsgemäße Gebrauch“, den es nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zu erhalten gilt, an sich bereits Weiterentwicklungen der Anforderungen enthalten kann. Damit im Zusammenhang steht auch, dass die Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB spezieller ist als die Erhaltungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.
 
Außerdem orientiert sich die Aktualisierungspflicht an der Aufrechterhaltung des Äquivalenzverhältnisses. Dieses ist vertragstypenabhängig – bei reinen Dauerschuldverhältnissen können zum Beispiel der Aktualisierungsumfang und -zeitraum abweichen (wobei die Aktualisierungen hier nach § 327f BGB geschuldet sind).

 

 

Dr. Carola Kaiser arbeitete als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht (Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer) an der Universität zu Köln. Seit August 2024 absolviert sie das Rechtsreferendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, unter anderem mit Stationen bei der Europäischen Kommission, der Kanzlei Bird & Bird am Standort Düsseldorf und dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW. Ihre Dissertation Anspruch auf IT-Sicherheitsaktualisierungen bei smarten Produkten erscheint in Kürze in der Reihe „Product Compliance“ im Nomos Verlag.