04.11.2026

PPWR, EUDR, FLR: Wege durch den Abkürzungsdschungel zur Nachhaltigkeit

Zu sehen ist der Header zum Thema Product Compliance, auf welchem der Autor Michael Öttinger abgebildet ist. Dieser ist dunkelgrün mit grünen und weißen Quadraten.

von Michael Öttinger

Der EU-Gesetzgeber hat im Jahr 2019 mit dem „Green Deal“ eine umfassende Reformagenda vorgestellt, die unter anderem dazu führen sollte, dass Produkte ökologisch nachhaltiger und Rohstoffkreisläufe geschlossen werden („Circular Economy“). Diese Dimension wird dabei von Aspekten der sozialen Nachhaltigkeit begleitet, die die Menschen in den Wertschöpfungsketten im Blick haben.

Einordnung in den Gesamtkontext

Ziemlich genau sieben Jahre nach der Veröffentlichung des „Green Deal“ lohnt nun eine Standortbestimmung. Wenn man sich mit betroffenen Akteuren unterhält, was sie mit dem „Grenn Deal“ verbinden, fallen oft negative Stichworte wie „Rechtsunsicherheit“, „Bürokratiemonster“, „Regulierungstsunami“ und „Vertrauensverlust“. Bei allem Negativen zeigen jedoch auch viele Beispiele, dass gerade diese regulatorisch herausfordernde Zeit ein Anstoß für mutige und innovative Entscheidungen sein kann, die zu effizienteren Prozessen, mehr Kommunikation in den Lieferketten und längt überfälligen „Altlastenbereinigungen“ führen können – trotz der volatilen und komplexen Gesetzgebung.

Einzelne Regulierungsbereiche im Überblick

Um nicht von plötzlichen Veränderungen überrascht zu werden, sollten Wirtschaftsakteure genau wissen, welche Rechtsakte auf sie und ihre Produkte anwendbar sind, in welchen Rollen sie agieren und welche Entwicklungen zu den einschlägigen Rechtsakten an- oder ausstehen:

  • Die EU-Batterieverordnung (BattVO) gilt inzwischen seit über zwei Jahren, wird betroffene Akteure aber auch im Jahr 2027 beschäftigt halten. Der überfällige Durchführungsrechtsakt zur Kennzeichnung nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 BattVO wird 2027 wohl in Kraft treten, sodass die 18-monatige Übergangsfrist in Gang gesetzt wird. Zudem müssen alle Batterien ab dem 18.2.2027 mit einem QR-Code versehen sein, über den bestimmte Informationen abrufbar sein müssen. Ebenfalls ab diesem Stichtag müssen grundsätzlich alle Gerätebatterien (mit engen, kürzlich ausgeweiteten Ausnahmen) und LV-Batterien für Endnutzer entfern- und austauschbar sein (Art 11 BattVO). Zudem wird der digitale Batteriepass für mehrere Batteriekategorien verpflichtend (Art. 77 f. BattVO) und die Sorgfaltspflichten nach Art. 47 ff. BattVO erlangen ab dem 18.8.2027 (trotz weiterhin fehlender Leitlinien) Gültigkeit.
  • Auch die EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die seit dem 12.8.2026 gilt, wird voraussichtlich nichts an Relevanz verlieren. Die Erfahrung zeigt, dass es hier weiterhin um die grundlegenden Rollenzuordnungen gehen wird, die angesichts weitreichender Sanktionierungsmöglichkeiten ab dem 12.8.2027 nach dem deutschen VerpackG noch mehr in den Fokus rücken dürften. Es bleibt zu hoffen, dass die Vollzugsbehörden bei ihrer abwartenden Haltung bleiben und Unternehmen daher den Spielraum belassen, den diese bei der Umsetzung in ihren Lieferketten benötigen.
  • Schließlich wird die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) nun wohl tatsächlich ab dem 30.12.2026 gelten, aber in ihrer deutlich abgespeckten Fassung nach den letzten Änderungen Ende 2025. Auch die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten (FLR) wird ab Ende 2027 als primär behördengerichtete Struktur gelten, innerhalb welcher Unternehmen bei entsprechenden Verdachtsmomenten jedoch verpflichtet sein werden, auf behördliche Anordnung nachzuweisen, dass von der Untersuchung betroffene Produkte auf keiner Stufe der Wertschöpfungskette mit Zwangsarbeit in Berührung gekommen sind.

Fazit

Unternehmen sollten angesichts der zunehmenden Herausforderungen möglichst flexibel bleiben und den Blick für praktikable Umsetzungsansätze angesichts des Regulierungsdschungels nicht verlieren. Dies erfordert unternehmerischen Mut, eigenes Verantwortungsbewusstsein und eine klare Strategie. Damit sollte sich ein Weg durch das Dickicht schlagen lassen, an dessen Ende unter Umständen auch über die bloße Rechtskonformität hinausreichende, positive Lichtblicke erkennbar sind.

Michael Öttinger ist Rechtsanwalt in der Produktkanzlei in Augsburg und auf das produktbezogene Umweltrecht spezialisiert. Er berät nationale und internationale Unternehmen im Hinblick auf die bestehenden regulatorischen Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung, Nachhaltigkeitsanforderungen sowie zu nationalen und europäischen Vorgaben zu menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. RA Öttinger ist Referent im Nomos Webinar „Aktuelles zum umweltbezogenen Produktrecht und zur Sorgfaltspflichtenregulierung“ am 2.12.2026 (10-11:30 Uhr)